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Geltungsbereich der Ermächtigung/Beglaubigung
Thread poster: Melanie Michael
Melanie Michael
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Aug 12, 2008

Ich bin seit 2005 für die Gerichte und Notariate des Landes Rheinland-Pfalz ermächtigt und habe dort jahrelang beglaubigte Übersetzungen für Kunden aus ganz Deutschland sowie aus dem Ausland angefertigt.
Durch meinen Umzug nach Niedersachsen habe ich jetzt festgestellt, dass meine Ermächtigung wohl erlischt, sobald ich das Bundesland verlasse. In Niedersachsen wird jedoch aufgrund der uneinheitlichen Rechtslage zur Zeit nicht neu ermächtigt/beeidigt.

Was mich zu ein paa
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Ich bin seit 2005 für die Gerichte und Notariate des Landes Rheinland-Pfalz ermächtigt und habe dort jahrelang beglaubigte Übersetzungen für Kunden aus ganz Deutschland sowie aus dem Ausland angefertigt.
Durch meinen Umzug nach Niedersachsen habe ich jetzt festgestellt, dass meine Ermächtigung wohl erlischt, sobald ich das Bundesland verlasse. In Niedersachsen wird jedoch aufgrund der uneinheitlichen Rechtslage zur Zeit nicht neu ermächtigt/beeidigt.

Was mich zu ein paar Fragen bringt:

1. Heißt das, ich bin momentan nicht ermächtigt?

2. Wenn ja, wie erkläre ich das meinen Kunden? Kann ich das Land für eventuelle Einkommenseinbußen verklagen?

3. Warum werden beglaubigte Dokumente weltweit anerkannt, die Ermächtigung jedoch nicht? Wir sind schließlich Sprach- und Grenzmittler.

4. Stimmt es, dass man nur in dem Bezirk beglaubigen darf, von dem man ermächtigt wurde? Wenn ja, wie halten das Bezirke, in denen z.B. kein Übersetzer ansässig ist?

Ich würde mich freuen, wenn ihr zu der einen oder anderen Frage Feedback hättet. Bin ziemlich verwirrt ...
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Katrin Lueke
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Wohnsitz? Aug 12, 2008

Ich habe keine Ahnung von Ermächtigungen, aber hast du vielleicht die Möglichkeit, irgendwo in RP gemeldet zu bleiben?
Dann könntest du die Zeit überbrücken, bis sich die Lage in Niedersachsen klärt...


 
Melanie Michael
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Wohnsitz Aug 12, 2008

War auch eine Idee, aber schwierig ....

 
erika rubinstein
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Man wird für ein Bundesland ermächtigt. Aug 12, 2008

Wenn man umzieht, muss das ganze Procedere neu gemacht werden. Diese Bestimmungen sind in den Dolmetscher- und Übersetzergesetzen jeweiliger Länder festgehalten. Man kann natürlich keinen deswegen verklagen. Das steht im Gesetzt. Warum das so ist, muss man die Gesetzemacher fragen. Alledings sehen die Behörden, bei denen Unterlagen vorgelegt werden, das oft locker. Und nehmen auch Unterlagen an, die in einem anderenen Bundesland beglaubigt wurden.

 
Kevin Lossner
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Ermächtigung in den Bundesländern Aug 12, 2008

Nach unserem Umzug aus NRW nach Brandenburg haben wir das gleiche Problem gehabt. Die Lösung für mich war eine Beeidigung in Bayern zu beantragen, da es diesem Bundesstaat egal ist, wo man seinen Wohnsitz hat. Das geht aber nur mit staatlicher Prüfung soweit ich weiß.

[Edited at 2008-08-12 13:23]


 
Melanie Michael
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@ Kevin Aug 12, 2008

Denkst du, das ist immer noch so? Es tut sich ja nun Einiges im Hinblick auf die gesetzliche Festschreibung von Ermächtigungsvoraussetzungen - nicht, dass Bayern da mitzieht, und dann steht man wieder da.

 
Kevin Lossner
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Urteil aus Januar 2007 Aug 12, 2008

Der Urteil worunter manche jetzt leiden betrifft nur die Länder, die ihre Beeidigung administrativ geregelt hatten. Länder, die bereits ein entsprechendes Gesetz verabsciedet hatten, sind nicht davon betroffen. In Bayern gibt es seit etwa 1953 ein solches Gesetz, um die Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern zu regeln. Für Leute außerhalb Bayern wird das ganze Verfahren über Landgericht I in München geregelt.

Ich weiß, dass es in Bayern noch möglich ist, weil ich frü
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Der Urteil worunter manche jetzt leiden betrifft nur die Länder, die ihre Beeidigung administrativ geregelt hatten. Länder, die bereits ein entsprechendes Gesetz verabsciedet hatten, sind nicht davon betroffen. In Bayern gibt es seit etwa 1953 ein solches Gesetz, um die Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern zu regeln. Für Leute außerhalb Bayern wird das ganze Verfahren über Landgericht I in München geregelt.

Ich weiß, dass es in Bayern noch möglich ist, weil ich früher in diesem Jahr dort beeidigt wurde. In Berlin/Brandenburg haben die Gesetzgeber in 1,5 Jahren nichts geschafft.

Falls Sie BDÜ-Mitgliederin sind, können Sie ausführliche Diskussionen zu diesem Thema bei mein.bdue.de lesen.
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Nadja Balogh
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Kein Problem, soviel ich weiß Aug 12, 2008

Ich bin vom Landgericht Koblenz ermächtigt. Anlässlich meines Umzugs nach NRW vor ein paar Jahren habe ich nachgefragt, und mir wurde - mehrmals, da ich selbst überrascht war! - zugesichert, dass ich auch in NRW ermächtigt bliebe und der Wohnort keine Rolle spiele. Und dass ich auch beglaubigte Übersetzungen für die gesamte BRD anfertigen dürfe.

Ich vermute, dass das für alle Gerichte in Rheinland-Pfalz gelten dürfte, aber wer weiß... seitdem habe ich jedenfalls schon unz�
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Ich bin vom Landgericht Koblenz ermächtigt. Anlässlich meines Umzugs nach NRW vor ein paar Jahren habe ich nachgefragt, und mir wurde - mehrmals, da ich selbst überrascht war! - zugesichert, dass ich auch in NRW ermächtigt bliebe und der Wohnort keine Rolle spiele. Und dass ich auch beglaubigte Übersetzungen für die gesamte BRD anfertigen dürfe.

Ich vermute, dass das für alle Gerichte in Rheinland-Pfalz gelten dürfte, aber wer weiß... seitdem habe ich jedenfalls schon unzählige Übersetzungen beglaubigt, und auch von meinen Kunden ist nie eine Rückfrage gekommen, obwohl die meisten dieser Dokumente vermutlich bei Ämtern oder Gerichten gelandet sind (oder guckt da etwa in Wirklichkeit niemand genau hin?). Also gehe ich mal davon aus, dass die Information so stimmt.

Achso, und bezüglich des neuen Gesetzes kam neulich ein Brief, dass sich für mich nichts ändern würde.

LG, Nadja

[Edited at 2008-08-12 14:24]
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Melanie Michael
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@ Nadja Aug 12, 2008

Deine Antwort bezieht sich genau auf Frage 1 und 4. Das Problem ist natürlich, dass ich nicht unbedingt bei meinem Landgericht nachfragen möchte, um keine Probleme zu kriegen. Andererseits bietet es sich ja an, da mal doof nachzufragen, ob man noch beglaubigen darf. Ich will - und darf - mich ja nicht regelwidrig verhalten, damit ich meine Ermächtigung nicht dauerhaft verliere, und deshalb bin ich vorsichtig.

 
Nadja Balogh
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Ich würde auf jeden Fall fragen Aug 12, 2008

Hallo Melanie,

ich denke, bloßes Nachfragen ist sicherlicht nicht schädlich, sondern sogar eher ratsam. In Koblenz zumindest sind die zuständigen Personen sehr nett und hilfreich. Ich glaube, sie werden ständig mit derart vielen ähnlichen Fragen bombardiert, dass sie sich über eine Anfrage mehr oder weniger ohnehin nicht aufregen.

Liebe Grüße und viel Erfolg,
Nadja


 
Sonja Biermann
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Ermächtigung/Beeidigung gilt für das Bundesgebiet Aug 12, 2008

Hallo Melanie!

Die Ermächtigung gilt für das Bundesgebiet. Sonst wäre dein Beglaubigungsstempel außerhalb von Rheinland-Pfalz ja keinen Pfifferling wert.

Die Adresse spielt insofern eine Rolle, als dass a) Überbeglaubigungen bei dem LG vorgenommen werden, bei dem deine Unterschrift hinterlegt ist und b) dich die Gerichte des jeweiligen Bundeslandes vielleicht auch mit einer Übersetzung beauftragen möchten. Genau dazu sollte deine Adresse die aktuelle im Bundeslan
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Hallo Melanie!

Die Ermächtigung gilt für das Bundesgebiet. Sonst wäre dein Beglaubigungsstempel außerhalb von Rheinland-Pfalz ja keinen Pfifferling wert.

Die Adresse spielt insofern eine Rolle, als dass a) Überbeglaubigungen bei dem LG vorgenommen werden, bei dem deine Unterschrift hinterlegt ist und b) dich die Gerichte des jeweiligen Bundeslandes vielleicht auch mit einer Übersetzung beauftragen möchten. Genau dazu sollte deine Adresse die aktuelle im Bundesland sein, und deshalb bist du auch in der Übersetzerliste eingetragen, in der Rechtspfleger dann nachschauen, sofern sie nicht durch Rahmenverträge an bestimmte Büros gebunden sind. (Den Gerichten liegen natürliche die eigenen Beweggründe viel näher: "Nach § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung kann das Gericht die Vorlage von Übersetzungen anordnen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit eine nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung von der Landesjustizverwaltung ermächtigte Übersetzerin oder ein ermächtigter Übersetzer bescheinigt hat. Diese Übersetzungen haben eine besondere Beweiskraft.") Ein Übersetzungsbüro zieht je nach geographischer Ausdehnung und "Vorkommen" qualifizierter Übersetzer in Deutschland überregionale Übersetzer hinzu, was kein Problem ist, wenn diese ordnungsgemäß ermächtigt/beeidigt sind.

Wenn du umziehst, kannst du wie bisher beglaubigen, schwierig wird's dann nur für Übersetzungen für's Ausland, die überbeglaubigt werden müssen. Das kann für einen Kunden schon mal extrem umständlich und teuerer werden als die Übersetzung selbst (Fahrt zum LG des "alten" Bundeslandes). Wenn ich mich recht erinnere, schreibt die neue Regelung in NRW vor, dass man bei einem Umzug in andere Bundesländer zumindest geschäftlich in NRW erreichbar sein sollte (Telefonnummer etc.), was ja in Zeiten von Handys & E-Mail-Adressen recht schwammig formuliert ist (gilt seit Frühjahr 2008).

Viele Grüße
Sonja

PS.: Einen Punkt habe ich vergessen: Die Adresse bzw. der Erstwohnsitz ist für die ANTRAGSTELLUNG ausschlaggebend, d.h. welches LG für den verwaltungstechnischen Vorgang zuständig ist. Siehe auch Justiz Rheinland-Pfalz: "Für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetscher und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzer ist die Präsidentin des Landgerichts Zweibrücken zuständig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk begründet hat. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts des dem Wohnsitz am nächstgelegenen Landgerichts zuständig (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 25.11.1997 (JM 3162 - 3 - 46/97; Justizblatt S. 512))."

[Bearbeitet am 2008-08-12 20:31]
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Kevin Lossner
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Weitere Information zu NRW Aug 12, 2008

Siehe: http://www.sprachenhilfe.de/Laendervergleich-Beeidigung.pdf

"indirektes Wohnsitzerfordernis, da Beeidigung bei Verlegung des
Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder ins Ausland erlischt. In
Ausnahmefällen kann Wohnsitz oder berufliche Niederlassung in
unmittelbarer Nähe zu NRW genügen."


 
Sonja Biermann
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Sofern Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung nicht in Nordrhein-Westfalen haben Aug 14, 2008

"Grundsätzlich sollten Sie in Nordrhein-Westfalen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung haben."
aus:
MERKBLATT
für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und für Übersetzerinnen und Übersetzer, die für Justiz- und Polizeibehörden tätig werden wollen

Dann geht's weiter wie von Kevin zitiert. Dies ist von den Gerichten mit Blick auf die Einsatzfähigkeit in deutschen Gerichten geschrieben worden.
Das Merkblatt ist jedoch *veraltet*. Übrigens muss
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"Grundsätzlich sollten Sie in Nordrhein-Westfalen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung haben."
aus:
MERKBLATT
für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und für Übersetzerinnen und Übersetzer, die für Justiz- und Polizeibehörden tätig werden wollen

Dann geht's weiter wie von Kevin zitiert. Dies ist von den Gerichten mit Blick auf die Einsatzfähigkeit in deutschen Gerichten geschrieben worden.
Das Merkblatt ist jedoch *veraltet*. Übrigens muss man zumindest in NRW für den Einsatz bei der Polizei polizeilich verpflichtet sein, deshalb trifft der Titel des justizeigenen Merkblatts nur bedingt zu. Ich habe bei meinem ehemaligen Abeitgeber die Privatkundenabteilung geleitet und mich naturgemäß mit diesen Themen und Behörden "geplagt". Zudem bin ich als Dolmetscherin polizeilich verpflichtet.

Seit der Neuregelung vom 8.2.2008 gelten folgende Hinweise:
http://www.justiz.nrw.de/AL/dolmetscher_uebersetzer/dolmetscher_uebersetzer_hinweis/hinweise_all_beeidigung.pdf
Darin heißt es:
"In das Verzeichnis werden Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufgenommen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen und die Aktualität der Angaben besteht nicht.
Das Verzeichnis wird im Internet unter der Adresse: http://www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de/ veröffentlicht. Mit der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung erfolgt die Eintragung in das Verzeichnis ohne besonderen Antrag. Eine Eintragung in das Verzeichnis ohne diese Voraussetzungen ist nicht möglich; ebenso ist eine allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung ohne zeitgleiche Eintragung in das Verzeichnis nicht möglich."

Von dem "indirekten Wohnsitzerfordernis" ist hier keine Rede mehr. Da die Ermächtigung nur noch 5 Jahre gültig ist, dürfte die alte Bedingung mangels Tragweite hinfällig sein.
Es heißt sogar:
"Sofern Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung nicht in Nordrhein-Westfalen haben, sind darüber hinaus detaillierte Angaben zu Ihrer kurzfristigen Erreichbarkeit erforderlich;"

Bei der Eintragung in das Verzeichnis ist die Angabe mancher Daten optional. Demnach würde es also genügen, wenn man kurzfristig per Handy und E-Mail zu erreichen ist. Jeder kann sich ganz leicht ein eigenes Bild darüber machen, indem die Anträge probehalber ausgefüllt werden. Diese stehen unter justiz.nrw zum Download zur Verfügung.

Aticom hat zu der Neuregelung auch einiges beigetragen, wie auf der Website zu lesen ist. Die Gerichte lassen beim Thema Ermächtigung/Beeidigung gerne außer Acht, dass ermächtigte/beeidigte Übersetzer nicht exklusiv für Gerichte sondern auch für städtische Behörden und die Wirtschaft tätig werden.
http://www.aticom.de/a-tipps.htm
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o2sta
o2sta
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Geltungsbereich der Ermächtigung Aug 18, 2008



1. Heißt das, ich bin momentan nicht ermächtigt?


Die Bestallung richtet sich nach dem Landesrecht der Bundesländer, weil der Bund für das Berufsrecht der Dolmetscher und Übersetzer keine Gesetzgebungskompetenz hat.

In RP ist für die Bestallung nicht Voraussetzung, daß der Antragssteller seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung auch in RP hat. Daher ist eine Verlegung des Wohnsitzes unproblematisch.


2. Wenn ja, wie erkläre ich das meinen Kunden? Kann ich das Land für eventuelle Einkommenseinbußen verklagen?


Punkt 2 ist gegenstandslos.


3. Warum werden beglaubigte Dokumente weltweit anerkannt, die Ermächtigung jedoch nicht? Wir sind schließlich Sprach- und Grenzmittler.


Beglaubigte Schriftstücke sind nicht weltweit anerkannt. Haben Sie schon mal versucht ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis, das von einem in einem dt. Bundesland bestallten Übersetzer ins Thai übertragen und beglaubigt wurde, in Thailand anerkennen zu lassen? Das thailändische Standesamt fordert die Übersetzung und Beglaubigung durch einen in Thailand bestallten Übersetzer. Auch die Beglaubigungen wirken nicht über die Landesgrenzen hinaus. Behörden können nach Maßgabe der Gesetze nur so kulant sein und solche Beglaubigungen anerkennen.


4. Stimmt es, dass man nur in dem Bezirk beglaubigen darf, von dem man ermächtigt wurde? Wenn ja, wie halten das Bezirke, in denen z.B. kein Übersetzer ansässig ist?


Nein, das stimmt nicht. Sie dürfen Urkunden vor jedem Gericht, vor jedem Notar und vor jeder Behörde ihres Bundeslandes beglaubigen, in welchem sie bestallt wurden.

Die Beglaubigung richtet sich nach §142 Abs.3 zpo. Beglaubigungen können nur Übersetzer vornehmen, die nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung dazu ermächtigt wurden. Das sind in aller Regel die in diesem Bundesland beeidigten Übersetzer, NICHT jedoch Sprachmittler, die in einem anderem Bundesland bestallt wurden.

Liebe Grüße


 
Sonja Biermann
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Zu o2sta Aug 22, 2008

"Die Beglaubigung richtet sich nach §142 Abs.3 zpo. Beglaubigungen können nur Übersetzer vornehmen, die nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung dazu ermächtigt wurden. Das sind in aller Regel die in diesem Bundesland beeidigten Übersetzer, NICHT jedoch Sprachmittler, die in einem anderem Bundesland bestallt wurden."

Das würde ja bedeuten, dass Übersetzungsbüros, die überregional mit ermächtigten Übersetzern zusammenarbeiten, dies gar nicht tun könnten, weil die G
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"Die Beglaubigung richtet sich nach §142 Abs.3 zpo. Beglaubigungen können nur Übersetzer vornehmen, die nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung dazu ermächtigt wurden. Das sind in aller Regel die in diesem Bundesland beeidigten Übersetzer, NICHT jedoch Sprachmittler, die in einem anderem Bundesland bestallt wurden."

Das würde ja bedeuten, dass Übersetzungsbüros, die überregional mit ermächtigten Übersetzern zusammenarbeiten, dies gar nicht tun könnten, weil die Gerichte die Übersetzungen nicht anerkennen.

Dem kann ich nicht zustimmen. Mein ehemaliger Arbeitgeber, für den ich vier Jahre lang festangestellt tätig war und der in NRW mehrere Rahmenverträge mit Gerichten geschlossen hat, arbeitet seit über 25 Jahren mit Übersetzern aus ganz Deutschland zusammen. Zumindest während meiner Zeit in diesem Büro ist nicht einmal der Fall aufgetreten, dass eine Übersetzung nicht anerkannt wurde, weil ein Übersetzer in einem anderen Bundesland ermächtigt war. (Und mir ist auch nicht bekannt, dass das zuvor jemals geschehen ist.)

Könnte es eventuell sein, dass die obige Auslegung zu "ausschließlich" gedacht ist oder sind Fälle bekannt, in denen tatsächlich Übersetzungen von ermächtigten Übersetzern aus anderen Bundesländern abgelehnt wurden?
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