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gerade erreichte mich eine Bitte eines Kunden, welche sich auf die Ausfertigung eines "beglaubigten" Dokumentes bezog:
Ich hatte am Wochenende einen Vertrag vom Englischen ins Deutsche übersetzt und die Richtigkeit und Vollständigkeit mittels Unterschrift und Stempel bestätigt. Das Ursprungsdokument war mir per E-Mail zugesandt worden, die "beglaubigte", also gestempelte und geheftete Version, hatte ich per Post zurückgesandt. <... See more
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
gerade erreichte mich eine Bitte eines Kunden, welche sich auf die Ausfertigung eines "beglaubigten" Dokumentes bezog:
Ich hatte am Wochenende einen Vertrag vom Englischen ins Deutsche übersetzt und die Richtigkeit und Vollständigkeit mittels Unterschrift und Stempel bestätigt. Das Ursprungsdokument war mir per E-Mail zugesandt worden, die "beglaubigte", also gestempelte und geheftete Version, hatte ich per Post zurückgesandt.
Der Kunde möchte nun, dass ich das Ursprungsdokument mit dem übersetzten Dokument zusammenhefte und noch einmal schicke. Dumm gefragt: Geht das? Bei den von mir mit dem Stempel versehenen Dokumenten stempele ich jede übersetzte Seite. Müsste ich dies im Falle des Zusammenheftens mit dem Ursprungsdokument auch auf dessen einzelnen Seiten vornehmen?
Ich bin etwas unsicher und würde mich über Antworten sehr freuen. ▲ Collapse
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die übersetzte Urkunde kann mit der Originalurkunde verbunden werden. Geht es um Zeugnisse, so ist dies empfehlenswert, weil übersetzte Zeugnisse meistens nur in Verbindung mit dem Original ihre tatsächliche Rechtskraft erlangen. Bei Geburts- oder Sterbeurkunden würde ich dies nicht machen, da die Originalurkunden nur vom Standesamt oder vom Bürgerservice zwecks Anmeldung verlangt werden, ansonsten reichen meistens die Übersetzungen. Abstempeln würde ich die Originalurkunden nicht, sonder... See more
die übersetzte Urkunde kann mit der Originalurkunde verbunden werden. Geht es um Zeugnisse, so ist dies empfehlenswert, weil übersetzte Zeugnisse meistens nur in Verbindung mit dem Original ihre tatsächliche Rechtskraft erlangen. Bei Geburts- oder Sterbeurkunden würde ich dies nicht machen, da die Originalurkunden nur vom Standesamt oder vom Bürgerservice zwecks Anmeldung verlangt werden, ansonsten reichen meistens die Übersetzungen. Abstempeln würde ich die Originalurkunden nicht, sondern lediglich die Übersetzung. ▲ Collapse
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