Unteraufträge und Mitspracherecht des Kunden
Thread poster: Daniel Meier
Daniel Meier
Daniel Meier  Identity Verified
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Feb 25, 2004

Wie wahrscheinlich einige von euch auch, vergebe ich einen Teil meiner eingehenden Aufträge als Unteraufträge an Kollegen. Dies geschieht mit Wissen meiner Kunden, wobei ich aber nicht bei jedem einzelnen Auftrag darauf hinweise, sondern eher global, am Anfang der Zusammenarbeit.
Abgesehen von den Fällen, in denen diese Frage ggf. in AGB, Auftragsschreiben u.ä. geklärt ist und damit als vereinbart gelten kann, ob und inwieweit Unteraufträge vergeben werden dürfen - wie schätzt ihr
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Wie wahrscheinlich einige von euch auch, vergebe ich einen Teil meiner eingehenden Aufträge als Unteraufträge an Kollegen. Dies geschieht mit Wissen meiner Kunden, wobei ich aber nicht bei jedem einzelnen Auftrag darauf hinweise, sondern eher global, am Anfang der Zusammenarbeit.
Abgesehen von den Fällen, in denen diese Frage ggf. in AGB, Auftragsschreiben u.ä. geklärt ist und damit als vereinbart gelten kann, ob und inwieweit Unteraufträge vergeben werden dürfen - wie schätzt ihr das Mitspracherecht des Kunden in dieser Sache ein? Darf der Kunde sich ausbedingen, dass keine Unteraufträge vergeben werden dürfen? Ist es nicht Sache des Übersetzers, wie er den Auftrag erledigt, so lange er die vereinbarten Bedingungen einhält?
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Marc P (X)
Marc P (X)  Identity Verified
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Mitspracherecht des Kunden Feb 25, 2004

Grundsätzlich steht es einem selbständigen Auftragnehmer frei, seine Geschäfte selbst zu disponieren, sofern keine sonstigen Bedingungen vereinbart worden sind.

Grundsätzlich steht es ebenfalls einem Auftraggeber frei, das Erteilen eines Auftrags von eben solchen Bedingungen abhängig zu machen.

Schließlich steht es auch dem Auftragnehmer frei, die Bedinungen des Auftraggebers - und damit den Auftrag - abzulehnen.

Insofern sehe ich kein praktisches Pr
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Grundsätzlich steht es einem selbständigen Auftragnehmer frei, seine Geschäfte selbst zu disponieren, sofern keine sonstigen Bedingungen vereinbart worden sind.

Grundsätzlich steht es ebenfalls einem Auftraggeber frei, das Erteilen eines Auftrags von eben solchen Bedingungen abhängig zu machen.

Schließlich steht es auch dem Auftragnehmer frei, die Bedinungen des Auftraggebers - und damit den Auftrag - abzulehnen.

Insofern sehe ich kein praktisches Problem. (Trotzdem streite ich immer wieder mit einem bestimmten Kollegen in diesem Forum über genau diesen Punkt, und zwar in Hinblick auf einzusetzende Software. Man könnte sagen, der Knackpunkt sei die Rangfolge der Grundsätzlichkeiten.)

Ein möglicher Streitpunkt besteht darin, dass sich ein Übersetzer bei der Werbung auf gewisse Kompetenzen beruft. Um dieser Werbung gerecht zu werden, muss er wohl dafür sorgen, dass die gelieferte Qualität der entspricht, mit der er geworben hat. Das heißt: die weiter in Auftrag gegebene Übersetzung muss qualitätsmäßig seinen eigenen entsprechen.

Marc
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Ralf Lemster
Ralf Lemster  Identity Verified
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Sehe ich auch so Feb 25, 2004

Die Problematik stellt sich aber insbesondere im Hinblick auf vertrauliche Informationen - je nach Wording der Vertraulichkeitserklärung wird z.B. gefordert, die eingeschalteten Kollegen/-innen namentlich offen zu legen. Das kann durchaus einen reellen Hintergrund haben, insbesondere bei möglichen strafrechtlichen Konsequenzen (Insiderhandel etc.).

Gruß Ralf


 
RWSTranslation
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Geheimhaltung Feb 25, 2004

Hallo,
#
ein nicht zu unterschätzender Punkt ist evtl. eine Geheimhaltungsverpflichtung. Hier sollte man sich gegenüber seinen Unterauftragnehmern einfach entsprechend absichern und eine entsprechende Vereinbarung treffen (natürlich schriftlich)

Vioele Grüße

Hans


 
Daniel Meier
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Verhandlungsfähig Feb 26, 2004

Danke für eure Beiträge.
Wahrscheinlich besteht mein konkretes Problem darin, dass ich etwas uneindeutig auf dem Markt auftrete. Wahrscheinlich rechnen trotz Hinweis nicht alle Kunden damit, dass ich auch Aufträge weitergebe.
Jedenfalls war in diesem Fall die von Marc erwähnte Rangfolge bzw. Reihenfolge etwas durcheinander geraten.
Aber letztlich ist es wohl eher eine Verhandlungsfrage und da ist der Begriff "Mitspracherecht" anscheinend doch nicht so ganz angebracht.


 


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