Rechtsfrage -- Vertrag nach Bundesdeutschen Rechts Thread poster: hm_meier
| hm_meier Local time: 16:42 German to Indonesian + ...
Liebe Kollegin, lieber Kollege, ich habe heute eine Rechtsfrage und haette gern um Deinen Rat bitten. Ich muss einen Vertrag nach Bundesdeutschen Rechts unterschreiben. [1] Nun ich habe nur fuer "nicht" Bundesdeutschen Rechts gefunden. [2], [3] Die Firma XYZ GmbH betreibt Sprachen-Lern-Geschaeft ueber den Internet von vielen Sprachen zu vielen Sprachen. Firma XYZ GmbH zahlt an allen Ubersetzer 1... See more Liebe Kollegin, lieber Kollege, ich habe heute eine Rechtsfrage und haette gern um Deinen Rat bitten. Ich muss einen Vertrag nach Bundesdeutschen Rechts unterschreiben. [1] Nun ich habe nur fuer "nicht" Bundesdeutschen Rechts gefunden. [2], [3] Die Firma XYZ GmbH betreibt Sprachen-Lern-Geschaeft ueber den Internet von vielen Sprachen zu vielen Sprachen. Firma XYZ GmbH zahlt an allen Ubersetzer 120 EURO fuer 9332 Woerter. Frage: 1. Ist der Vertrag [1] nach Bundesdeutschen Rechts rechtswidrig? 2. Hast Du hierfuer einen Rechtshinweis (-verweis)? Vielen Dank. Herzliche Gruesse, Imanuel HAMID ================================= [1] Mit der Bezahlung der Rechnung trete ich sämtliche Nutzungsrechte an den von mir geleisteten Übersetzungen an die XYZ GmbH als Auftraggeber ab. Als Auftragnehmer übertrage ich der XYZ GmbH ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht und Bearbeitungsrecht an den Übersetzungen. Dieses Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf das Recht, einzelne Teile oder die gesamten Übersetzungen in sämtlichen bekannten und zukünftigen technisch neu entwickelten Medien und im Zusammenhang mit anderen, nicht vom Auftragnehmer stammenden Werken zu verwerten. Die XYZ GmbH ist berechtigt, alle Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen oder ihnen Lizenzen zur Nutzung der von mir geleisteten Übersetzungen einräumen. Mir ist bekannt, dass die von mir gemachten Übersetzungen vertraulich sind und keinesfalls von mir an Dritte weitergegeben werden dürfen. Anderenfalls muss ich Schadensersatz leisten. Es gilt deutsches Recht. ================================= [2] http://www.a-d-s.ch/home/uploads/media/Uebersetzungen_Kommentar.pdf BUCHVERTRÄGE Ratgeber für ÜbersetzerInnen anhand des Mustervertrags für Übersetzungen von belletristischen Werken Herausgegeben vom AdS, Autorinnen und Autoren der Schweiz Nordstrasse 9 80035 Zürich Telefon: 01 - 350 04 60 Fax: 01 – 350 04 61 [email protected] http://www.a-d-s.ch © 2004 Ihr Rechtsstatus als ÜbersetzerIn Übersetzungen sind Bearbeitungen, eigenständige schöpferische Leistungen, die Werke zweiter Hand entstehen lassen. Der Übersetzer / die Übersetzerin erwirbt an diesen ein selbständiges Urheberrecht, welches bis 70 Jahre über seinen / ihren Tod hinaus einen gesetzlichen Schutz geniesst. Dieses Recht kann in der Schweiz frei übertragen werden, abgesehen vom Urheberpersönlichkeitsrecht (Anerkennung der Urheberschaft, Recht auf Veröffentlichung des Werks und auf Schutz der Werkintegrität). Letzteres ist nicht abtretbar, aber die UrheberInnen können vertraglich auf dessen Ausübung verzichten. In Deutschland hingegen verbleiben die Urheber- und Verwertungsrechte auf jeden Fall bei den Werkschaffenden. Der Verlag erhält nur einzelne Nutzungsrechte eingeräumt. Bei Rechtsverletzungen wenden Sie sich an den AdS oder an eine Urheberrechtsgesellschaft. ================================= [3] http://81.223.231.226/sbaktuell/pictures/urheber/urhg-skr.pdf SCHEIBER UND WESSELY: RECHTSANWÄLTINNEN Gumpendorferstr. 22 1060 Wien Tel: 585 54 88-0 Fax: 585 54 88-22 [email protected] / www.legal.at Urheberrecht Skriptum erstellt für das Bibliothekenservice für Schulen Seminar für SchulbibliothekarInnen 10.4.2000 D) VERWERTUNGSRECHTE Als "Verwertungsrechte" (§§ 14-18) nennt das Gesetz das Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht, das Recht der Vervielfältigung, das Verbreitungsrecht, das Recht auf Vermietung und Verleihen sowie auf öffentliches Ausstellen, das Recht auf Sendung und das Recht auf öffentliche Wiedergabe. Dazu im einzelnen: 1. Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht (§ 14 Abs. 2). Das heißt, der Urheber hat das ausschließliche Recht, eine Bearbeitung eines Werkstücks oder eine Übersetzung zu gestatten. Eine Ausnahme besteht bei gewerblich hergestellten Filmwerken. Für Übersetzungen und Bearbeitungen von Filmwerken (einschließlich der Fertigstellung unvollendet gebliebener Filmwerke) bedarf es nicht der Einwilligung der Urheber, sondern nur der Einwilligung des Filmherstellers (§ 39 Abs. 4 UrhG). Erfolgt eine Bearbeitung oder Übersetzung, genießt diese selbst ebenfalls Urheberschutz, wenn sie eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellt. Der Bearbeiter oder Übersetzer bedarf jedoch zur Verwertung seiner Bearbeitung/Übersetzung der Zustimmung des Urhebers des „Originals“ („abhängiges Urheberrecht“). Ebenso bedarf der Urheber des Originals der Zustimmung des Bearbeiters/Übersetzers, wenn er das bearbeitete/übersetzte Werk verwerten will. ================================= ▲ Collapse | | | Sammelwerk - Urheberrecht | Sep 1, 2007 |
Hallo Imanuel, Viele Infos über Urheberrecht sind beim Berufsverband der Literaturübersetzer zu finden. Kennst du deren Seite schon? Ich sehe gerade unter Normvertrag dort http://www.literaturuebersetzer.de/pages/wissenswertes-archiv/normvertrag.htm Vertrag gilt in der Regel nicht für folgende Werke: - Werke, deren Charakter... See more Hallo Imanuel, Viele Infos über Urheberrecht sind beim Berufsverband der Literaturübersetzer zu finden. Kennst du deren Seite schon? Ich sehe gerade unter Normvertrag dort http://www.literaturuebersetzer.de/pages/wissenswertes-archiv/normvertrag.htm Vertrag gilt in der Regel nicht für folgende Werke: - Werke, deren Charakter wesentlich durch Illustrationen bestimmt wird, - Sammelwerke, an denen mehrere Autoren und mehrere Übersetzer beteiligt sind (..) Das heißt normalerweise Urheberrecht an Übersetzungen ja, auch Nennung des Übersetzernamens ist Pflicht. Bei einem Sammelwerk liegt das aber anders und das ist bei dir der doch Fall, oder? Noch 2 Anmerkungen: 1. Eine deutsche Firma, die weniger als 2 cent pro Wort, genauer gesagt 0,013 Cent !, zahlt, kann unmöglich seriös sein. Mich beschleicht gerade ein "Candid Camera"-Gefühl. 2. Wenn du deutsch als Muttersprache angibst und dein schriftlicher Kontakt mit der Firma genau so viele Fehler hat wie dein Forumsbeitrag, könnte es gut sein, dass sie dich nicht ernst nehmen. Rätselnde Grüße Steffi
[Edited at 2007-09-01 19:15] ▲ Collapse | | | Viel Aufwand für einen Hungerlohn | Sep 1, 2007 |
hm_meier wrote: Firma XYZ GmbH zahlt an allen Ubersetzer 120 EURO fuer 9332 Woerter. Das ist kaum mehr als ein Eurocent pro Wort. Für den Preis ein so umfangreiches Vertragswerk zu machen ist m.E. viel Aufwand für einen Hungerlohn. Dass der deutsche Vertrag dir alle weiteren Rechte nehmen will (auch Rechte aus einer Zweit- und Drittverwertung), ist klar. Ob das rechtens ist, weiß ich nicht. Um das festzustellen, bräuchtest du einen deutschen Rechtsanwalt (der kostet aber für eine Stunde mehr, als du mit diesem Buch in zwei bis drei Wochen verdienst). Wenn aus dem Buch ein Film, Computerprogramm o.ä. gemacht wird, brauchst du auch einen Anwalt, wenn du den Vertrag anfechten willst. Ob du für den hier angegebenen Hungerlohn arbeiten und diesen Vertrag unterschreiben kannst/willst, musst du selbst entscheiden. Aber der Verlag will dir nur 120 EUR für ein ganzes Buch bezahlen, und mehr wirst du mit Sicherheit nicht bekommen (weil die Rechtskosten höher als der zusätzliche Verdienst wären). Und wenn der Verlag dir einen so unfreundlichen Vertrag vorlegt, wer weiß, wie lange er zum Bezahlen braucht (oder ob er überhaupt zahlt). Und wer bezahlt die Bankkosten im internationalen Geldverkehr? Übrigens, in deinem Profil gibst du an, deutsche/r Muttersprachler/in zu sein. Stimmt das wirklich? Der Sprachstil deiner Anfrage sieht nicht nach Muttersprache aus. Oder hast du diesen Text gar nicht selbst verfasst?
[Edited at 2007-09-01 18:52] | | | Sachen gibt's, die gibt's gar nicht.. | Sep 1, 2007 |
1.) Nach meiner Einschätzung wäre der Vertrag zwar nicht rechts- oder sittenwidrig, aber teilweise ungültig. 2.) Möchtest du nicht lieber dafür bezahlen, dass du das Buch übersetzen darfst? Finanziell wäre das kaum ein Unterschied, aber wenn man für etwas bezahlt, macht es wenigstens Spaß! 3.) Einen preiswerten anwaltlichen Rat kann man auch schon ab 20 EUR bei <... See more 1.) Nach meiner Einschätzung wäre der Vertrag zwar nicht rechts- oder sittenwidrig, aber teilweise ungültig. 2.) Möchtest du nicht lieber dafür bezahlen, dass du das Buch übersetzen darfst? Finanziell wäre das kaum ein Unterschied, aber wenn man für etwas bezahlt, macht es wenigstens Spaß! 3.) Einen preiswerten anwaltlichen Rat kann man auch schon ab 20 EUR bei www.frag-einen-anwalt.de bekommen. Viel Glück, Harry ▲ Collapse | | | There is no moderator assigned specifically to this forum. To report site rules violations or get help, please contact site staff » Rechtsfrage -- Vertrag nach Bundesdeutschen Rechts Wordfast Pro | Translation Memory Software for Any Platform
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