Rechtsfrage -- Vertrag nach Bundesdeutschen Rechts
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Sep 1, 2007

Liebe Kollegin,
lieber Kollege,


ich habe heute eine Rechtsfrage und haette gern um Deinen Rat
bitten.

Ich muss einen Vertrag nach Bundesdeutschen Rechts
unterschreiben. [1]

Nun ich habe nur fuer "nicht" Bundesdeutschen Rechts gefunden.
[2], [3]

Die Firma XYZ GmbH betreibt Sprachen-Lern-Geschaeft ueber den
Internet von vielen Sprachen zu vielen Sprachen.

Firma XYZ GmbH zahlt an allen Ubersetzer 1
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Liebe Kollegin,
lieber Kollege,


ich habe heute eine Rechtsfrage und haette gern um Deinen Rat
bitten.

Ich muss einen Vertrag nach Bundesdeutschen Rechts
unterschreiben. [1]

Nun ich habe nur fuer "nicht" Bundesdeutschen Rechts gefunden.
[2], [3]

Die Firma XYZ GmbH betreibt Sprachen-Lern-Geschaeft ueber den
Internet von vielen Sprachen zu vielen Sprachen.

Firma XYZ GmbH zahlt an allen Ubersetzer 120 EURO fuer 9332
Woerter.


Frage:

1. Ist der Vertrag [1] nach Bundesdeutschen Rechts rechtswidrig?

2. Hast Du hierfuer einen Rechtshinweis (-verweis)?


Vielen Dank.

Herzliche Gruesse,

Imanuel HAMID


=================================

[1]

Mit der Bezahlung der Rechnung trete ich sämtliche
Nutzungsrechte an den von mir geleisteten Übersetzungen an die
XYZ GmbH als Auftraggeber ab.

Als Auftragnehmer übertrage ich der XYZ GmbH ein zeitlich,
räumlich und inhaltlich unbeschränktes, ausschließliches
Nutzungsrecht und Bearbeitungsrecht an den Übersetzungen.

Dieses Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf das Recht, einzelne
Teile oder die gesamten Übersetzungen in sämtlichen bekannten
und zukünftigen technisch neu entwickelten Medien und im
Zusammenhang mit anderen, nicht vom Auftragnehmer stammenden
Werken zu verwerten.

Die XYZ GmbH ist berechtigt, alle Nutzungsrechte an Dritte zu
übertragen oder ihnen Lizenzen zur Nutzung der von mir
geleisteten Übersetzungen einräumen.

Mir ist bekannt, dass die von mir gemachten Übersetzungen
vertraulich sind und keinesfalls von mir an Dritte weitergegeben
werden dürfen.

Anderenfalls muss ich Schadensersatz leisten.

Es gilt deutsches Recht.

=================================

[2]

http://www.a-d-s.ch/home/uploads/media/Uebersetzungen_Kommentar.pdf

BUCHVERTRÄGE
Ratgeber für
ÜbersetzerInnen
anhand des Mustervertrags
für Übersetzungen von belletristischen Werken

Herausgegeben vom AdS, Autorinnen und Autoren der Schweiz
Nordstrasse 9
80035 Zürich
Telefon: 01 - 350 04 60
Fax: 01 – 350 04 61
[email protected]
http://www.a-d-s.ch
© 2004


Ihr Rechtsstatus als ÜbersetzerIn

Übersetzungen sind Bearbeitungen, eigenständige schöpferische
Leistungen, die Werke zweiter Hand entstehen lassen.

Der Übersetzer / die Übersetzerin erwirbt an diesen ein
selbständiges Urheberrecht, welches bis 70 Jahre über seinen /
ihren Tod hinaus einen gesetzlichen Schutz geniesst.

Dieses Recht kann in der Schweiz frei übertragen werden,
abgesehen vom Urheberpersönlichkeitsrecht (Anerkennung der
Urheberschaft, Recht auf Veröffentlichung des Werks und auf
Schutz der Werkintegrität).

Letzteres ist nicht abtretbar, aber die UrheberInnen können
vertraglich auf dessen Ausübung verzichten.

In Deutschland hingegen verbleiben die Urheber- und
Verwertungsrechte auf jeden Fall bei den Werkschaffenden.

Der Verlag erhält nur einzelne Nutzungsrechte eingeräumt.

Bei Rechtsverletzungen wenden Sie sich an den AdS oder an eine
Urheberrechtsgesellschaft.

=================================

[3]

http://81.223.231.226/sbaktuell/pictures/urheber/urhg-skr.pdf

SCHEIBER UND WESSELY:
RECHTSANWÄLTINNEN
Gumpendorferstr. 22
1060 Wien
Tel: 585 54 88-0
Fax: 585 54 88-22
[email protected] / www.legal.at

Urheberrecht
Skriptum
erstellt für das
Bibliothekenservice für Schulen
Seminar für SchulbibliothekarInnen
10.4.2000


D) VERWERTUNGSRECHTE

Als "Verwertungsrechte" (§§ 14-18) nennt das Gesetz das
Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht, das Recht der
Vervielfältigung, das Verbreitungsrecht, das Recht auf
Vermietung und Verleihen sowie auf öffentliches Ausstellen, das
Recht auf Sendung und das Recht auf öffentliche Wiedergabe.

Dazu im einzelnen:

1. Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht (§ 14 Abs. 2).

Das heißt, der Urheber hat das ausschließliche Recht, eine
Bearbeitung eines Werkstücks oder eine Übersetzung zu
gestatten.

Eine Ausnahme besteht bei gewerblich hergestellten Filmwerken.

Für Übersetzungen und Bearbeitungen von Filmwerken
(einschließlich der Fertigstellung unvollendet gebliebener
Filmwerke) bedarf es nicht der Einwilligung der Urheber, sondern
nur der Einwilligung des Filmherstellers (§ 39 Abs. 4 UrhG).

Erfolgt eine Bearbeitung oder Übersetzung, genießt diese selbst
ebenfalls Urheberschutz, wenn sie eine eigentümliche geistige
Schöpfung darstellt.

Der Bearbeiter oder Übersetzer bedarf jedoch zur Verwertung
seiner Bearbeitung/Übersetzung der Zustimmung des Urhebers des
„Originals“ („abhängiges Urheberrecht“).

Ebenso bedarf der Urheber des Originals der Zustimmung des
Bearbeiters/Übersetzers, wenn er das bearbeitete/übersetzte
Werk verwerten will.

=================================
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Stephanie Wloch
Stephanie Wloch  Identity Verified
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Sammelwerk - Urheberrecht Sep 1, 2007

Hallo Imanuel,
Viele Infos über Urheberrecht sind beim Berufsverband der Literaturübersetzer zu finden. Kennst du deren Seite schon?
Ich sehe gerade unter Normvertrag dort
http://www.literaturuebersetzer.de/pages/wissenswertes-archiv/normvertrag.htm
Vertrag gilt in der Regel nicht für folgende Werke:
- Werke, deren Charakter
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Hallo Imanuel,
Viele Infos über Urheberrecht sind beim Berufsverband der Literaturübersetzer zu finden. Kennst du deren Seite schon?
Ich sehe gerade unter Normvertrag dort
http://www.literaturuebersetzer.de/pages/wissenswertes-archiv/normvertrag.htm
Vertrag gilt in der Regel nicht für folgende Werke:
- Werke, deren Charakter wesentlich durch Illustrationen bestimmt wird,
- Sammelwerke, an denen mehrere Autoren und mehrere Übersetzer beteiligt sind (..)

Das heißt normalerweise Urheberrecht an Übersetzungen ja, auch Nennung des Übersetzernamens ist Pflicht. Bei einem Sammelwerk liegt das aber anders und das ist bei dir der doch Fall, oder?

Noch 2 Anmerkungen:
1. Eine deutsche Firma, die weniger als 2 cent pro Wort, genauer gesagt 0,013 Cent !, zahlt, kann unmöglich seriös sein. Mich beschleicht gerade ein "Candid Camera"-Gefühl.
2. Wenn du deutsch als Muttersprache angibst und dein schriftlicher Kontakt mit der Firma genau so viele Fehler hat wie dein Forumsbeitrag, könnte es gut sein, dass sie dich nicht ernst nehmen.

Rätselnde Grüße
Steffi



[Edited at 2007-09-01 19:15]
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Victor Dewsbery
Victor Dewsbery  Identity Verified
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Viel Aufwand für einen Hungerlohn Sep 1, 2007

hm_meier wrote:
Firma XYZ GmbH zahlt an allen Ubersetzer 120 EURO fuer 9332
Woerter.


Das ist kaum mehr als ein Eurocent pro Wort.
Für den Preis ein so umfangreiches Vertragswerk zu machen ist m.E. viel Aufwand für einen Hungerlohn.

Dass der deutsche Vertrag dir alle weiteren Rechte nehmen will (auch Rechte aus einer Zweit- und Drittverwertung), ist klar. Ob das rechtens ist, weiß ich nicht. Um das festzustellen, bräuchtest du einen deutschen Rechtsanwalt (der kostet aber für eine Stunde mehr, als du mit diesem Buch in zwei bis drei Wochen verdienst). Wenn aus dem Buch ein Film, Computerprogramm o.ä. gemacht wird, brauchst du auch einen Anwalt, wenn du den Vertrag anfechten willst.

Ob du für den hier angegebenen Hungerlohn arbeiten und diesen Vertrag unterschreiben kannst/willst, musst du selbst entscheiden. Aber der Verlag will dir nur 120 EUR für ein ganzes Buch bezahlen, und mehr wirst du mit Sicherheit nicht bekommen (weil die Rechtskosten höher als der zusätzliche Verdienst wären). Und wenn der Verlag dir einen so unfreundlichen Vertrag vorlegt, wer weiß, wie lange er zum Bezahlen braucht (oder ob er überhaupt zahlt). Und wer bezahlt die Bankkosten im internationalen Geldverkehr?

Übrigens, in deinem Profil gibst du an, deutsche/r Muttersprachler/in zu sein. Stimmt das wirklich? Der Sprachstil deiner Anfrage sieht nicht nach Muttersprache aus. Oder hast du diesen Text gar nicht selbst verfasst?

[Edited at 2007-09-01 18:52]


 
Harry Bornemann
Harry Bornemann  Identity Verified
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Sachen gibt's, die gibt's gar nicht.. Sep 1, 2007

1.) Nach meiner Einschätzung wäre der Vertrag zwar nicht rechts- oder sittenwidrig, aber teilweise ungültig.

2.) Möchtest du nicht lieber dafür bezahlen, dass du das Buch übersetzen darfst? Finanziell wäre das kaum ein Unterschied, aber wenn man für etwas bezahlt, macht es wenigstens Spaß!

3.) Einen preiswerten anwaltlichen Rat kann man auch schon ab 20 EUR bei <
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1.) Nach meiner Einschätzung wäre der Vertrag zwar nicht rechts- oder sittenwidrig, aber teilweise ungültig.

2.) Möchtest du nicht lieber dafür bezahlen, dass du das Buch übersetzen darfst? Finanziell wäre das kaum ein Unterschied, aber wenn man für etwas bezahlt, macht es wenigstens Spaß!

3.) Einen preiswerten anwaltlichen Rat kann man auch schon ab 20 EUR bei www.frag-einen-anwalt.de bekommen.

Viel Glück,

Harry
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