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...tritt schon jetzt für den Fall der Gebrauchsüberlassung...zur Sicherheit ab.

German translation: ...hereby assigns by way of precaution all resultant claims against the sub tenant...


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GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW)
German term or phrase:...tritt schon jetzt für den Fall der Gebrauchsüberlassung...zur Sicherheit ab.
German translation:...hereby assigns by way of precaution all resultant claims against the sub tenant...
Entered by: BirgitBerlin
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08:47 Sep 30, 2007
German to German translations [PRO]
Law/Patents - Law: Contract(s) / commercial rental agreement
German term or phrase: ...tritt schon jetzt für den Fall der Gebrauchsüberlassung...zur Sicherheit ab.
Der Mieter tritt dem Vermieter schon jetzt für den Fall der Gebrauchsüberlassung, die ihm gegen den Untermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht in Höhe des erstrangigen Betrages der Mietzinsforderung des Vermieters zur Sicherheit ab.

Kann mir jemand bei diesem Satz helfen?
Heißt das, dass der Mieter nur für den Fall, dass er mal untervermieten *sollte*, schon eine Mietzinsforderung zahlen muss??? Selbst wenn er am Ende gar nicht untervermietet? Kann mir auch jemand mit
*erstranigen Betrag* weiterhelfen? (Ein Betrag von 5% der Nettomiete wurde weiter oben genannt.)
BirgitBerlin
Germany
Local time: 04:17
s.u.
Explanation:
"Ist im Mietvertrag nicht vereinbart, dass der Vermieter am Untermietzins beteiligt wird, so kann er dies auch nicht verlangen; einen gesetzlichen Anspruch hat er nämlich nicht." Dies wird in diesem Fall vereinbart also bedeutet es, dass der Vermieter schon jetzt vom Mieter den Untermietzins verlangen kann.

Zu "erstrangiger Betrag" habe ich folgendes gefunden:
http://www.investorwords.com/3841/principal_amount.html



--------------------------------------------------
Note added at 1 Stunde (2007-09-30 10:11:11 GMT)
--------------------------------------------------

In jedem Fall der Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung tritt der Mieter hiermit seine sämtlichen daraus resultierenden Forderungen gegen den Untermieter oder Dritten, insbesondere auf Zahlung des Untermietzinses, an den Vermieter sicherungshalber ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

Ein zweiprachiges Dokument findest du hier:
http://www.secinfo.com/d14D5a.u1hpd.c.htm
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Senada Sentürk
Germany
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Senada Sentürk


  

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Explanation:
"Ist im Mietvertrag nicht vereinbart, dass der Vermieter am Untermietzins beteiligt wird, so kann er dies auch nicht verlangen; einen gesetzlichen Anspruch hat er nämlich nicht." Dies wird in diesem Fall vereinbart also bedeutet es, dass der Vermieter schon jetzt vom Mieter den Untermietzins verlangen kann.

Zu "erstrangiger Betrag" habe ich folgendes gefunden:
http://www.investorwords.com/3841/principal_amount.html



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Note added at 1 Stunde (2007-09-30 10:11:11 GMT)
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In jedem Fall der Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung tritt der Mieter hiermit seine sämtlichen daraus resultierenden Forderungen gegen den Untermieter oder Dritten, insbesondere auf Zahlung des Untermietzinses, an den Vermieter sicherungshalber ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

Ein zweiprachiges Dokument findest du hier:
http://www.secinfo.com/d14D5a.u1hpd.c.htm


    Reference: http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/fram...
Senada Sentürk
Germany
Local time: 04:17
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Asker: Also bedeutet das, dass der Mieter diese Forderung schon jetzt vorab zahlen muss, auch wenn er möglicherweise gar nicht vor hat, Räume unterzuvermieten? Das wäre also effektiv eine Mieterhöhung von 5% von dem, was weiter oben vereinbart wurde. ... Ist sowas überhaupt zulässig?

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