16:23 Sep 15, 2011
Passivische Rechnungsabgrenzungsposten sind zu bilden, wenn Einnahmen vor dem Abschlußstichtag anfallen, aber erst zu einem bestimmten Zeitpunkt danach Ertrag werden (§ 250 Abs. 2 HGB).
Der Stromnetzanbieter hat im Falle, dass der Kunde zu viel gezahlt hat, Einnahmen verbucht, die erst im Folgejahr zum Entrag werden, wenn er dem Kunden das Stromnetz für den überzahlten Betrag zur Verfügung stellt. Daher würde ich Katjas Übersetzung umformulieren:"Die Differenz zwischen tatsächlichen und geschätzten Kosten wird den Kunden angerechnet und in der Bilanz in den aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten berücksichtigt."
Katja, Du hast ja auch an die Rechnungsabgrenzungsposten gedacht, den Begriff aber in Deiner Übersetzung nicht genannt. |