21:45 Nov 8, 2009
@ Hans
Ja, vielen Dank für Deinen Hinweis (auch wenn der Begriff "Gewährleistung" verschiedenen, kontextbezogenen Definitionen untersteht [eine davon ist sicher die Definition des Begriffs "Gewährleistung" als Rechtsgegriff, der übrigens 2002, nach der Schuldrechtsreform, durch den Begriff "Mängelrechte" ersetzt wurde]). Die GRUNDbedeutung des Begriffs "Gewährleistung" bleibt von der rechtlichen Definition unberührt und hängt mit seinem Verwandten, dem Verb "gewährleisten" unmittelbar zusammen. Handelt es sich jedoch um den RECHTSbegriff "Gewährleistung", sollte freilich darauf geachtet werden, dass dieser in rechtswissenschaftlichen und juristischen Texten nicht fehlerhaft eingesetzt wird (bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich nicht um ein Rechtsdokument).
Dennoch würde auch ich hier lieber einen anderen Begriff verwenden, um (eventuelle) Irritationen zu vermeiden.
Ich denke, "Zugang zum überlassenen Baugelände" ist ausreichend und trifft den Punkt am besten. Es wird ja dann sowieso im dazugehörigen Text datailliert erläutert, worum es geht.
Ich danke Dir/Euch für die Unterstützung und sende liebe Grüße aus München.
Steve |