Ergänzung 13:32 Oct 25, 2010
Ich wollte damit nur ausdrücken, dass dem Arbeitgeber in weitem Umfang fehlerhaftes Handeln des Mitarbeiters als seinem Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird und daher der Arbeitgeber haften muss. Das ist schuldrechtlich geregelt, was den Schutz der Geschädigten angeht, aber auch arbeitsrechtlich geregelt, damit die Arbeitnehmer keine unkalkulierbaren Risiken aus ihrer Arbeit haben (der Verkäuferin fällt Porzellan des Ladeninhabers herunter, Elektriker zerstört versehentlich wertvolle Einrichtungsgegenstände in Kundenwohnung usw.). Der Begriff arbeitsrechtliche Haftung ist in diesem Sinne weiter gefasst als Haftung aus dem Beschäftigungsverhältnis. |