knowing the interpretation of the agreement from the foregoing
Login or register (free and only takes a few minutes) to participate in this question.
You will also have access to many other tools and opportunities designed for those who have language-related jobs (or are passionate about them). Participation is free and the site has a strict confidentiality policy.
14:28 Feb 10, 2012
This question was closed without grading. Reason: Other
English to German translations [PRO] Law/Patents - Law: Contract(s) / Salvatorische Klausel
English term or phrase:knowing the interpretation of the agreement from the foregoing
Severability:
In case one or more of the provisions or conditions of this Agreement or any part thereof are or become void, unenforceable or otherwise invalid, the remainder of this Agreement shall continue to be fully binding, including the remainder of any partially invalid condition or provision. The Parties undertake to replace any invalid condition or provision with such condition or provision, whose economic effects correspond as far as possible to those of the invalid condition or provision. However, if for good cause, either Party would not have entered into the Agreement *knowing the interpretation of the Agreement resulting from the foregoing*, the Agreement itself shall be null.
... wenn man schön im Warmen und Trockenen sitzt, ist es leicht reden. Natürlich müssen insbesondere Mittelständler vieles hinnehmen und viele Kröten schlucken, um noch dabei sein zu dürfen.
Viele Grüße, W.
... wenn man schön im Warmen und Trockenen sitzt, ist es leicht reden. Natürlich müssen insbesondere Mittelständler vieles hinnehmen und viele Kröten schlucken, um noch dabei sein zu dürfen.
Viele Grüße, W.
abgesehen davon, müssen manche Betriebe einfach mit wirtschaftlich stärkeren kontrahieren, um überhaupt Aufträge zu kriegen. Sie hoffen das Beste, und zahlen Steuern für Griechenland und die Eurorettung- bis zur Insolvenz.
Ein Vertrag dieses Typs hat den Charakter eines s.g. sittenwidrigen Knebelungsvertrags und öffnet dem, der ihn formuliert, alle Optionen. Wenn es der Kunde so möchte, lasse es ihm.
Ich würde ihm eine Erklärung vorlegen, dass ich nicht für eventuelle Folgen haften möchte.
deckt eigentlich alles ab, was man , bei klarer Übersetzung des vorhandenen Textes, hineininterpretieren will.
Letztlich entscheidet dann das Gericht, oder Druck, oder Tricks.
Genau dieser Widerspruch hat mich zum Grübeln gebracht. Deshalb hatte ich die Frage eingestellt. Der Kunde verweist leider nur darauf, dass das Anwaltstext ist, er kein Anwalt ist und das alles schon so stimmen wird (es gibt mehrere widersprüchliche Passagen in dieser Vereinbarung).
- diese Bemerkung hilft natürlich der Übersetzerin nicht weiter -
However, if for good cause, either Party would not have entered into the Agreement *knowing the interpretation of the Agreement resulting from the foregoing*, the Agreement itself shall be null.
Was ist, wenn über die Auslegung dieser Passage bei den beiden Beteiligten gegensätzliche Auffassung herrscht?
Knapp in meiner einfachen Sprache:
- Partei A sagt: Wir wollen annuliieren.
- Partei B sagt: Ihr dürft nicht annullieren.
Dann reduziert sich das ganze doch auf die Macht der Gegenspieler, die in die folgende gerichtliche Auseinandersetzung eingebracht wird:
Als Beispiel ein Weltunternehmen mit 200 000 Mitarbeitern und einer Rechtsabteilung von 500 Anwälten gegen einen Handwerker mit 4 Mitarbeitern - wer setzt sich wohl durch?
ist ein Gedanke. NUR- DIE eine Klausel, die eine andere ersetzt, gibt es ja dann auch nicht.
Ich glaube eher, daß bei Erkennbarwerden der Ungültigkeit des ursprünglichen Vertrages, wenn keine vernünftige Einingung auf einen Ersatz, aus vertretbaren Gründen, gefunden wird, einer aussteigen, beziehungsweise den Vertrag als null und nichtig bezeichnen darf.
Also BEIDES- die Ungültigkeit und die Unmöglichkeit eines guten Ersatzes, rückinterpretiert nach tunc, auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
berechtigter Einwand, der mir auch vorschwebte, über den ich aber wie folgt glaubte hinwegzukommen: resulting heißt hier nicht, dass die beiden Parteien die neue Klausel gemeinsam gebastelt haben und dann war es doch für die Katz: nein, wenn die neue Klausel, die *man* vernünftigerweise hier einsetzen *würde*, für eine der Parteien unzumutbar sein sollte, dann soll der ganze Vertrag halt hinfällig sein (und damit auch die Verpflichtung, an dem kaputten Vertrag noch herumzuflicken).
Vielleicht ist deshalb der Begriff interpretation gewählt worden: es ist ja eine Art Auslegung des Vertrages / der Klausel, wenn ich ermittle, was damit wirtschaftlich beabsichtigt war, und die Ersatzklausel mithin Ergebnis dieser Auslegung: wenn diese Auslegung etwas für eine Partei Unzumutbares ergäbe, dann soll diese nicht verpflichtet sein, sich auf diese neue Klausel zu einigen.
sicher- ich gebe zu bedenken - die NEUE Klausel, die nach dem Erkennen der Unwirksamkeit der alten diese ersetzen soll, kommt ja NUR unter Mitwirkung BEIDER Parteien zustande. Soll jetzt der einvernehmlich gefundene Ersatz eine Partei berechtigen, den Vertrag zu annulieren?
das leuchtet ein. Es war eben diese "interpretation", die mich auf die falsche Pfährte gelockt hatte ... da sollte also eigtl. sowas wie "version/amendment" oder so stehen ...
Wenn der ganze Vertrag hinfällig werden soll, wenn eine Partei ihn in Kenntnis der Unwirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht geschlossen hätte, würde das m.E. dem Zweck der salvatorischen Klausel zuwiderlaufen, die den (übrigen) Vertrag ja gerade weiterbestehen lassen soll.
Beispiel: Im Vertrag ist bestimmt, dass der Unternehmer bei Verzug mit der Fertigstellung des Werks pro Tag 10 % der Auftragssumme als pauschalierten Schadensersatz zahlen soll; das Gesetz lässt aber höchstens 5 % zu. Dann sind die 10 % in 5 % abzuändern. Waren aber die 10 % aus gerechtfertigten Gründen für den Auftraggeber ausschlaggebend und entscheidend, hätte er also den Vertrag bei 5 % nie geschlossen, dann soll er unwirksam sein. Demgegenüber ist nicht einzusehen, warum er unwirksam sein soll, wenn der Auftraggeber ihn in Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Klausel zwar nicht *so* geschlossen hätte, aber auch notgedrungen mit 5 % zufrieden gewesen wäre.
bezieht sich m.E. auf den vorausgehenden Satz bzw. dessen Anwendung und Ergebnis: nicht für den hypothetischen Fall, dass die Partei die Unwirksamkeit der zu beanstandenden Klausel gekannt hätte, sondern dass sie die vereinbarte Konsequenz gekannt hätte: nämlich die ersatzweise an deren Stelle tretende Klausel.
Es handelt sich hier m.E. nicht um eine Frage der *Auslegung*, auch nicht der ergänzenden Vertragsauslegung. War der Vertrag nicht eindeutig, muss er nämlich erst ausgelegt werden, ehe man überhaupt zu dem Ergebnis kommen kann, die Klausel sei unwirksam. Und dann ist jede weitere Auslegung der Klausel vergeblich; sie muss *ersetzt* werden.
Mit der m.E. hier etwas missglückten "interpretation" ist daher wohl keine Auslegung, sondern die Änderung / Anpassung des Vertrages bzw. die Ersatzklausel gemeint.
... erklären, worauf sich nun "foregoing/Vorstehendes" genau bezieht (ich dachte doch, auf die Tatsache/Festellung, dass die Vereinbarung "void, unenforceable or otherwise invalid" sein könnte)?
Interessiert mich nur. Auch, ob es nicht besser wäre, zu sagen: "aus dem zuvor genannten Grund" o.ä., der Eindeutigkeit halber.
wenn eine der Parteien den Vertrag in Kenntnis der sich aus Vorstehendem ergebenden *Auslegung / Interpretation* nicht geschlossen hätte.
Oder auch freier: wenn sie die Klausel gekannt hätte, die nach der vorstehenden Bestimmung an die Stelle der unwirksamen Klausel treten soll.
Es handelt sich bei diesem Teil der salvatorischen Klausel aber streng genommen nicht um eine Auslegung (des unwirksamen Teils) des Vertrages, sondern um die Ersetzung der nichtigen Klausel durch eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende, vom Gesetz (noch) gebilligte Klausel.
Ich würde deshalb eher formulieren: wenn ihr die Vertragsergänzung /-änderung, die sich aus Vorstehendem ergibt, bekannt gewesen wäre...
Automatic update in 00:
Answers
4 mins confidence: peer agreement (net): +1
...wäre in Kenntnis der Auslegung des Vertrages im
Explanation: Sinne des Vorstehenden gwesen..
Hätte also eine Partei den Vertrag aus guten Gründen NICHT abgeschlossen, hätte sie von vornherein gewußt, wie dieser nach dem vorstehenden Text interpretiert würde, so soll er null und nichtig sein.
Was aus dem Kontext jetzt hervorleuchten müßte, ist die Antwort auf die Frage : Der Sinn einzelner Klauseln VOR oder NACH der Abänderung.
DERDOKTOR Local time: 10:36 Specializes in field Native speaker of: German PRO pts in category: 276