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This question was closed without grading. Reason: Other
English to German translations [PRO] Law/Patents - Law: Contract(s)
English term or phrase:no correspondance will be entered into
Moinsen, leev Lü,
zwar gibt es schon den ein oder anderen Eintrag hierzu, die Lösungen überzeugen mich aber nicht. Ich habe diese Phrase zweimal in den Bedingungen eines Gewinnspiels.
Beim ersten Mal heißt es: "The Promoter will be the final arbiter in any decisions and these will be binding and no correspondence will be entered into in relation this clause." Hier habe ich den Verdacht, dass die letzten vier Wörter aus einer vorherigen Version übrig geblieben sind. Beim zweiten Mal heißt es: "The Promoter’s decision is final and binding in all promotional matters and no correspondence will be entered into regarding the selection of winners."
Die Phrase findet sich in vielen Texten, nur eine Erklärung habe ich nicht gefunden. Unter anderem Frage ich mich, was der Unterschied zwischen "final" und oben genannten Phrase sein soll (wenn eine Entscheidung endgültig ist, heißt das ja gerade, dass keine weiteren Gesichtspunkte berücksichtigt/zugelassen werden). Ist das vielleicht wieder eine dieser historisch begründeten Relikte der englischen Rechtssprache, die inzwischen keine Bedeutung mehr haben?
Im Deutschen steht bei sowas schlicht: "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und im Streitfall der Gerichtssitz von Daimler AG." https://www.mercedes-benz.com/de/mercedes-benz/sport/beat-th...
Wenn ich mich nicht irre, ist das im Sinne des BGB so nicht auszuschließen. Anfechtungsgründe sind - Inhaltsirrtum - Übermittlungsirrtum - Eigenschaftsirrtum - Arglistige Täuschung oder Drohung https://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtung
Es bleibt wohl nur die 1Live-Formulierung unten. Um mal ein Gegenbeispiel anzubringen: "Ein ersatzloser Ausschluss des Rechtsweges überschreitet die Grenze privatautonomer Gestaltungsfreiheit und ist daher unwirksam" https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/8U210.10.p... - Das ist eben das (zumindest) deutsche Problem mit dem Rechtsweg.
Anzubieten hätte ich noch: "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Es gibt keinen einklagbaren Anspruch auf Übermittlung, Auszahlung oder Umtausch der Gewinne." http://www.mvv-muenchen.de/de/aktuelles/gewinnspiel/teilnahm... - Geht aber nicht(!) bei staatlichen Lotterien.
Oder bei der SWR-Formulierung spicken. Sonst kann man nur einen Volljuristen fragen, der sich darauf spezialisiert hat (soweit bin ich dann doch nicht).
Ich denke inzwischen "nicht anfechtbar" wäre eine gute Lösung. So habe ich die Beschränkung auf die rechtliche Anfechtung raus, die im Ausgangstext zumindest auf der Oberfläche nicht enthalten ist.
Wie du dich auch entscheidest, die Frage ist natürlich, was das Ziel der Teilnahmebedingungen ist. Wenn ich Rolf richtig verstanden habe, dann stimme ich ihm dahingegend zu, dass es relativ unerheblich ist, ob der zweite Teil dabei steht. Stellt eben nur die Situation klar.
Die "Korrespondenz" bezieht sich auch auf die rechtlichen Schritte, nicht auf Liebesbriefe. Die kannst du in bestimmten Fällen nicht ausschließen und in anderen brauchst du nicht zu antworten.
Und bitte Linguee nur als Ideengeber verwenden, wenn man mal verzweifelt (passiert). Das Meiste darin ist sprachlicher Müll und rechtsicher sowieso nicht. Als Minimum wäre es schlicht angebracht, sich anzuschauen, wie die Bedingungen auf ähnlichen heimischen Seiten aufgedruckt sind.
Besser: "Ein vertraglicher Ausschluss ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich möglich, wenn sich dieser ausdrücklich und verständlich aus den Teilnahmebedingungen ergibt und der Teilnehmer in diese Teilnahmebedingungen eingewilligt hat. Der Ausschluss hat aber nicht zur Folge, dass die Teilnehmer keinen gerichtlichen Schutz suchen können. Wenn ein Teilnehmer über Gewinne getäuscht wird oder seine Daten missbraucht werden, kann er sehr wohl gerichtlichen Schutz erlangen." https://upload-magazin.de/blog/11340-gewinnspiele-social-web...
Ein bisschen anders: "Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt das Preisausschreiben im § 661 BGB. Allerdings haben diverse Gerichte eine Anwendung dieses Paragraphen in der Vergangenheit in solchen Fällen abgelehnt oder stark eingeschränkt, wenn für die Teilnahme an dem Gewinnspiel keine besondere Leistung erforderlich war. [...] In solchen Fällen gibt es daher auch keinen rechtlichen Anspruch auf einen Gewinn. Ein Ausschluss des Rechtsweges hat in solchen Fällen daher nur einen klarstellenden Charakter." http://www.internetrecht-rostock.de/preisausschreiben-kopplu...
3) Manche meinen, die Floskel wäre eh unnötig: "Unter fast jedem Gewinnspiel findet sich als Abschluss diese Teilnahmebedingung. Juristisch hat sie allerdings keine Bedeutung, da in Deutschland nicht wirksam auf die Inanspruchnahme von Gerichten verzichtet werden kann. Da die Klausel allerdings zum „Standard” bei Gewinnspielen gehört, dürfte eine Verwendung auch nicht weiter schädlich sein." https://www.stuttgart.ihk24.de/Fuer-Unternehmen/recht_und_st...
2) Deutsche (und keine Schweizer) Beispiele: "Über das Gewinnspiel wird kein Schriftverkehr geführt, eine Barablöse der Gewinne sowie jegliche Art des Umtausches sind nicht möglich." http://www.vapiano.de/tnb0813/
Ich habe noch ein bisschen nachgeschaut und gebe dir erst einmal eine ausführlichere Erklärung, bevor du entscheidest, was zu tun ist.
1) Es gibt genug alte ProZ-Links, die haarsträubende Ergebnisse zu Tage gebracht haben. Brigittes Link ist allerdings recht zuverlässig, wenn auch nicht vollständig. Er wird hier bestätigt: "Im Zusammenhang mit Gewinnspielen findet sich immer wieder der Satz 'Der Rechtsweg ist ausgeschlossen' oder 'über die Veranstaltung wird keine Korrespondenz geführt'. Solche Formulierungen sind sowohl in Deutschland wie in der Schweiz durchaus üblich. Der Ausschluss des Rechtswegs ist von den deutschen Gerichten anerkannt worden (vgl. LG Hannover Urt. v. 30.03.2009, Az: 1 O 77/08). Er bezieht sich jedoch nur auf die Durchführung des Gewinnspiels und die Gewinnziehung selbst. Dagegen kann der Rechtsweg etwa wegen eines Wettbewerbsverstoßes oder unzulässiger Teilnahmebedingungen nicht ausgeschlossen werden." http://www.haerting.de/sites/default/files/downloads/leitfad...
Mein "nicht vollständig" bezieht sich darauf, dass man im Deutschen normalerweise "Über den Wettbewerb/die Veranstaltung" davor setzt.
es gibt keinen Raum für Diskussionen/kann nicht diskutiert werden. Also, sie lassen sich, auch wenn jemand da nachhakt, keine Diskussion zu/antworten nicht.
Da Problem liegt darin, dass es wie ein feststehende, rechtliche, Formel wirkt. Und da würde ich "lassense uns in Ruhe" eher nicht erwarten. Ich habe es aber in der Übersetzung in diesem Sinne gelöst, da es auch nicht heilsentscheident ist und dat Teil ja mal abgegeben werden muss.
Was gemeint ist, ist doch ganz einfach: "Die Entscheidung ist endgültig und wir werden uns nicht die Mühe machen, Ihnen zu antworten, wenn Sie uns bezüglich der Entscheidung in irgendeiner Weise ansprechen."
"Endgültig" schließt doch nicht aus, dass sich jemand beschwert, die Gründe anzweifelt oder diese erfragen will. Willkommen in der realen Welt.
Die kürzeste scheint mir eigentlich auch am sinnvollsten. Nur habe ich dann ein Problem bei der zweiten Variante, wo die Sache ja ausdrücklich neben die anderen gestellt wird, die "final" sind.
Weil ich nicht das Gefühl habe, dass die Leute wissen, was damit gemeint ist, wenn Sie "es wird keine Korrespondenz geführt" lesen, was ich gerade bei AGBs problematisch finde. Falsch: wieso?
z. B. „die Entscheidung ist endgültig und bedarf keiner Erklärung“, „die Entscheidung ist endgültig und es gibt keinerlei diesbezügliche Korrespondenz“, „es wird kein Schriftverkehr aufgenommen“, „Schriftwechsel sind ausgeschlossen“. Möglicherweise ist die kürzeste Variante sogar die treffendste: „Die Entscheidung ist endgültig und bindend.“
@Brigitte: Die Einträge habe ich auch gesehen. Was aber soll das heißen? Dass jegliche Mitwirkung der Betroffenen im jeweiligen Verfahren ausgeschlossen ist?
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