subject to disposal by Will

German translation: (das) Gegenstand einer Verfügung durch Testament (ist oder sein kann)

GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW)
English term or phrase:subject to disposal by Will
German translation:(das) Gegenstand einer Verfügung durch Testament (ist oder sein kann)
Entered by: Brigitta Lange

08:45 Feb 12, 2009
English to German translations [PRO]
Law/Patents - Law (general)
English term or phrase: subject to disposal by Will
Aus einem Testament:

I give, devise and bequeath all of my property and estate, of whatsoever nature and wheresoever situated, of which I am and may be seized or possessed, and which is or may be subject to disposal by Will, to my wife...

Weiter unten im Testament heißt es, sie kann mit dem Besitz machen, was sie will. Wird darauf schon Bezug genommen? Oder heißt es einfach, alle Besitzgüter, die zum Zeitpunkt des Todes noch zur Verfügung stehen?
Brigitta Lange
Local time: 05:29
(das) Gegenstand einer Verfügung durch Testament (ist oder sein kann)
Explanation:
Zur Terminologie:

M.E. bedeutet Will nur Testament und nicht Verfügung von Todes wegen.
Der Begriff "Verfügung von Todes wegen" umfasst Testamente und Erbverträge.

Den "vorzeitigen Erbausgleich" gibt es bereits seit 1998 nicht mehr, vgl. Art. 227 EGBGB. Bis dahin hatte das nichteheliche Kind einen Erbersatzanspruch gegen den Vater, der vorzeitig als Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden konnte, also zu Lebzeiten des Vaters. Das nichteheliche Kind ist damals also gerade nicht Erbe geworden. Heute ist die Ungleichbehandlung abgeschafft.

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Note added at 4 Stunden (2009-02-12 13:01:24 GMT)
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Text § 1937 BGB: "Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen."
§ 1937 BGB spricht nur von den einseitigen Verfügungen von Todes wegen.
Es gibt aber auch mehrseitige Verfügungen von Todes wegen, wie den Erbvertrag oder das gemeinschaftliche Testament.
Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Letztwillige_Verfügung

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Note added at 4 Stunden (2009-02-12 13:05:50 GMT)
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s. auch: http://lexikon.meyers.de/wissen/Verfügung von Todes wegen

"Verfügung von Todes wegen

Verfügung von Todes wegen, Testament oder Erbvertrag."

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Note added at 5 Stunden (2009-02-12 13:49:07 GMT)
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Natürlich gibt es mehrseitige Verfügungen von Todes wegen, vgl. die Links unten.
@ Derek: Die Begriffsverwirrung entsteht dadurch, dass in § 1937 BGB der Begriff Verfügung nicht sachenrechtlich gemeint ist (Abstraktionsprinzip), sondern das Verpflichtungsgeschäft meint. Vgl. Palandt § 1937 Rdnr. 2: ... "Verfügung" ist dabei nur im Sinne von Anordnung gemeint gemeint, hat also nicht die rechtstechnische Bedeutung des § 185, ...
Die "Verfügung von Todes" wegen ist also die causa des Rechtserwerbs durch den Erben. Sachenrechtlich vollzieht er sich kraft Gesetzes mit dem Tod des Erblassers automatisch. Vgl. §§ 1922, 1942 BGB; Palandt, Rdnr. 1942 Rdnr. 1: Grundsatz des Vonselbsterwerbs.
Das sind aber Feinheiten der juristischen Dogmatik.

Nachlassregelung
Erbvertrag (zwei- oder mehrseitige vertragliche Verfügung, die immer als öffentliche Urkunde errichtet werden muss): Als zwei- oder mehrseitige Verfügung ...
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Andreas Pompl
Germany
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Summary of answers provided
4 +2eine Verfügung von Todes wegen unterliegen
Derek Gill Franßen
4 +2(das) Gegenstand einer Verfügung durch Testament (ist oder sein kann)
Andreas Pompl
4 +1Übertragung durch Erblassung
ukaiser (X)


Discussion entries: 14





  

Answers


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subject to disposal by will
Übertragung durch Erblassung


Explanation:
ist das

ukaiser (X)
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Peer comments on this answer (and responses from the answerer)
agree  Hans G. Liepert: möge es uns noch lange erspart bleiben (ich meine in erster Linie die eigene Erblassung ;0) // Vermach mir das Flaschenpfand!
2 mins
  -> Ja, aber ich versauf sowieso alles ;0)// Ist in der Schweiz Pfand auf Weinflaschen? ;-)

agree  Rolf Keiser
42 mins
  -> Danke!

agree  Barbara von Ahlefeldt-Dehn
1 hr
  -> Danke, Barbara

disagree  Derek Gill Franßen: Blaß ist noch nicht tod (vgl. http://www.google.de/search?hl=de&q=Erblassung ). Erben geht nur über die gesetzliche Erbfolge oder eine Verfügung von Todes wegen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Erbrecht ). // "Erblassung" gibt's nicht.
2 hrs
  -> Nein, Erben geht auch im Wege des vorzeitigen ERbausgleichs

neutral  Katja Schoone: agree mit vorzeitigem Erbausgleich, aber den Begriff "Erblassung" gibt es tatsächlich nicht im juristischen Kontext
2 hrs

disagree  Andreas Pompl: "Nur Sterben bringt Erben" heißt es, den Erblasser gibt es als Fachbegriff, die Erblassung als juristischen Terminus nicht
3 hrs

neutral  Annette Scheler: im Gegensatz zur Errötung? ;-)
6 hrs
  -> Der Erblasser im Gegensatz zum Erröter?
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1 hr   confidence: Answerer confidence 4/5Answerer confidence 4/5 peer agreement (net): +2
subject to disposal by will
eine Verfügung von Todes wegen unterliegen


Explanation:
...bzw. "...von Todes wegen verfügt wurde oder wird".

"disposition by will" = "Verfügung von Todes wegen"
Siehe Dietl/Lorenz, DE>EN, 5. Aufl., S. 755.

"subject to" = "unterliegen"
Siehe http://dict.leo.org/ende?lp=ende&lang=de&searchLoc=0&cmpType...

;-)


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Note added at 2 hrs (2009-02-12 10:59:31 GMT)
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Siehe auch http://dejure.org/gesetze/BGB/1937.html

Derek Gill Franßen
Germany
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agree  Bettina Rittsteuer: oder einer "letzwilligen Verfügung" - so hätte ich es auch gesagt
3 hrs

agree  Annette Scheler: im Prinzip richtig, schließe mich aber Andreas an, dass die Verfügung von Todes wegen neben einem Testament auch ein Erbvertrag sein kann, was hier offenbar nicht der Fall ist, deswegen Testament
5 hrs
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3 hrs   confidence: Answerer confidence 4/5Answerer confidence 4/5 peer agreement (net): +2
subject to disposal by will
(das) Gegenstand einer Verfügung durch Testament (ist oder sein kann)


Explanation:
Zur Terminologie:

M.E. bedeutet Will nur Testament und nicht Verfügung von Todes wegen.
Der Begriff "Verfügung von Todes wegen" umfasst Testamente und Erbverträge.

Den "vorzeitigen Erbausgleich" gibt es bereits seit 1998 nicht mehr, vgl. Art. 227 EGBGB. Bis dahin hatte das nichteheliche Kind einen Erbersatzanspruch gegen den Vater, der vorzeitig als Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden konnte, also zu Lebzeiten des Vaters. Das nichteheliche Kind ist damals also gerade nicht Erbe geworden. Heute ist die Ungleichbehandlung abgeschafft.

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Text § 1937 BGB: "Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen."
§ 1937 BGB spricht nur von den einseitigen Verfügungen von Todes wegen.
Es gibt aber auch mehrseitige Verfügungen von Todes wegen, wie den Erbvertrag oder das gemeinschaftliche Testament.
Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Letztwillige_Verfügung

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s. auch: http://lexikon.meyers.de/wissen/Verfügung von Todes wegen

"Verfügung von Todes wegen

Verfügung von Todes wegen, Testament oder Erbvertrag."

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Natürlich gibt es mehrseitige Verfügungen von Todes wegen, vgl. die Links unten.
@ Derek: Die Begriffsverwirrung entsteht dadurch, dass in § 1937 BGB der Begriff Verfügung nicht sachenrechtlich gemeint ist (Abstraktionsprinzip), sondern das Verpflichtungsgeschäft meint. Vgl. Palandt § 1937 Rdnr. 2: ... "Verfügung" ist dabei nur im Sinne von Anordnung gemeint gemeint, hat also nicht die rechtstechnische Bedeutung des § 185, ...
Die "Verfügung von Todes" wegen ist also die causa des Rechtserwerbs durch den Erben. Sachenrechtlich vollzieht er sich kraft Gesetzes mit dem Tod des Erblassers automatisch. Vgl. §§ 1922, 1942 BGB; Palandt, Rdnr. 1942 Rdnr. 1: Grundsatz des Vonselbsterwerbs.
Das sind aber Feinheiten der juristischen Dogmatik.

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Erbvertrag (zwei- oder mehrseitige vertragliche Verfügung, die immer als öffentliche Urkunde errichtet werden muss): Als zwei- oder mehrseitige Verfügung ...
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Andreas Pompl
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agree  Derek Gill Franßen: I could agree, but not with your comment about "Erbverträge"; a "Verfügung von Todes wegen" and an "Erbvertrag" are different (cf. § 1937 BGB and § 1941 BGB). // You have convinced me. ;-D
13 mins
  -> Nein, vgl. oben Text § 1937 BGB.

agree  Annette Scheler: ich weiß nicht, warum ihr beiden euch die Paragraphen deutscher Gesetze um die Ohren haut, das vorliegende Dokument ist ja offenbar kein deutsches, für mich schlicht Testament
2 hrs
  -> Danke Annette, genau das war mein Vorschlag, Will = Testament.
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