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English to German translations [PRO] Law/Patents - Law (general)
English term or phrase:subject to disposal by Will
Aus einem Testament:
I give, devise and bequeath all of my property and estate, of whatsoever nature and wheresoever situated, of which I am and may be seized or possessed, and which is or may be subject to disposal by Will, to my wife...
Weiter unten im Testament heißt es, sie kann mit dem Besitz machen, was sie will. Wird darauf schon Bezug genommen? Oder heißt es einfach, alle Besitzgüter, die zum Zeitpunkt des Todes noch zur Verfügung stehen?
M.E. bedeutet Will nur Testament und nicht Verfügung von Todes wegen. Der Begriff "Verfügung von Todes wegen" umfasst Testamente und Erbverträge.
Den "vorzeitigen Erbausgleich" gibt es bereits seit 1998 nicht mehr, vgl. Art. 227 EGBGB. Bis dahin hatte das nichteheliche Kind einen Erbersatzanspruch gegen den Vater, der vorzeitig als Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden konnte, also zu Lebzeiten des Vaters. Das nichteheliche Kind ist damals also gerade nicht Erbe geworden. Heute ist die Ungleichbehandlung abgeschafft.
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Text § 1937 BGB: "Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen." § 1937 BGB spricht nur von den einseitigen Verfügungen von Todes wegen. Es gibt aber auch mehrseitige Verfügungen von Todes wegen, wie den Erbvertrag oder das gemeinschaftliche Testament. Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Letztwillige_Verfügung
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Verfügung von Todes wegen, Testament oder Erbvertrag."
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Natürlich gibt es mehrseitige Verfügungen von Todes wegen, vgl. die Links unten. @ Derek: Die Begriffsverwirrung entsteht dadurch, dass in § 1937 BGB der Begriff Verfügung nicht sachenrechtlich gemeint ist (Abstraktionsprinzip), sondern das Verpflichtungsgeschäft meint. Vgl. Palandt § 1937 Rdnr. 2: ... "Verfügung" ist dabei nur im Sinne von Anordnung gemeint gemeint, hat also nicht die rechtstechnische Bedeutung des § 185, ... Die "Verfügung von Todes" wegen ist also die causa des Rechtserwerbs durch den Erben. Sachenrechtlich vollzieht er sich kraft Gesetzes mit dem Tod des Erblassers automatisch. Vgl. §§ 1922, 1942 BGB; Palandt, Rdnr. 1942 Rdnr. 1: Grundsatz des Vonselbsterwerbs. Das sind aber Feinheiten der juristischen Dogmatik.
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Ich habe ein Brett vorm Kopf! Erklär mir das bitte. Eine Verfügung hat doch gar nichts mit zur Verfügung stehen zu tun, oder? Ich verfüge über meinen Nachlass, wieviel davon zur Verfügung steht, wenn ich dann endgültig erblasst bin (sorry, Uwe), kann ich nicht wissen
In der deutschen Rechtstradition hätte der Erblasser geschrieben: "Meine Frau soll alles erben". Nichts anderes meint der Text. Was dieses alles ist, ergibt sich aus dem Testament, jedenfalls aus dieser Passage nicht. Es ist alles, was zum Todeszeitpunkt noch da ist ("Nur sterben bringt erben").
@Derek: Es freut mich, dass ich dich überzeugen konnte. Die Verwendung des Verfügungsbegriffs in diesem erbrechtlichen Zusammenhang ist nicht stimmig mit der übrigen Dogmatik im BGB-Sachenrecht. Wahrscheinlich ist der Begriff älter als das BGB.
@Uwe: Die sprachliche Parallele zwischen von Todes wegen und von Amts wegen ist ja so zufällig nicht - beides überkommt uns letztlich unfreiwillig.
ukaiser (X)
nein
16:10 Feb 12, 2009
implizit
ukaiser (X)
@Annette
16:09 Feb 12, 2009
Dadurch, dass alle disposal nicht als zur Verfügung stehen übersetzt haben, ergibt sich die Antwort auf die Frage unabhängig vom genauen Wortlaut doch explizit
hahaha... jetzt, wo du das erwähnst, glaube ich auch eher nicht, dass ihre eigentliche Frage beantwortet wurde. Ich denke, es bezieht sich wohl auf den Nachlass, d.h. das was nach dem Tode überbleibt. Und du?
I stand corrected as far as the legal nature of the "Verfügung" under German inheritance law is concerned. (I do find the reasoning in the commentaries lacking though.)
dass Testament oder letztwillige Verfügung oder wie auch immer gar nicht von Brigitta gefragt war. Hat eigentlich schon jemand auf die Frage geantwortet?
ukaiser (X)
Noch ein Eilsenf hierzu
15:28 Feb 12, 2009
Ich sehe schon, gegen BGB ist schwer anzukommen. Mein erster Impuls heute Morgen war übrigens "Übertragung durch testamentarische Verfügung". Lustig an von Todes wegen ist die Gegenüberstelung zu von Amts wegen. Von Todes wegen ist wirklich SPRACHLICH-LOGISCH kompletter Unsinn, aber natürlich Rechtsdeutsch. Und zu Dereks Anmerkung heute morgen, mit ;-)) versehen, der Kalauer über Er-blassung würde für Er-blasser natürlich auch gelten
hehehe... Ich stimm(t)e Andreas schon bzgl. "Testament" zu. Es geht bei unserer Auseinandersetzung weniger um die Übersetzung des ursprünglichen Begriffs, sondern nunmehr um eine--im übrigen sehr spannende--Auslegung des deutschen Begriffen "Verfügung von todes wegen."
Ich muss hier schreiben, denn ich habe keinen Platz mehr daunten. Eine Verfügung kann nicht "mehrseitig" sein (wie es so bei Wiki dargestellt wird), denn eine Verfügung ist--wenn man so will--immer einseitig (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Verfügung ). Eigentlich sind Beschreibungen wie "einseitig" und "mehrseitig" gerade bei Verfügungen fehl am Platz, was ein Ausdruck des Abstraktionsprinzips ist (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip ).
Das ist wichtig, dass Erben nicht nur über Erbfolge oder Tod, sondern auch durch vorzeitigen ERbausgleich, bei dem sich die Sätze reduzieren, funktioniert und der Anspruch für 30 Jahre (wenn ich mich recht erinnere) gilt.
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subject to disposal by will
Übertragung durch Erblassung
Explanation: ist das
ukaiser (X) Local time: 05:29 Native speaker of: German PRO pts in category: 164