Dieses Kauderwelsch 22:24 Nov 3, 2011
habe ich so noch nie gesehen; ich vermute mal:
Der Kläger nimmt (zur Vermeidung wörtlicher Wiederholung) auf die Absätze 1 - 53 seines Allgemeinen Klagevortrags *als und für* Absatz 54 des Klagepunkts XVIII Bezug (nämlich so, als hätte er sie dort im vollen Wortlaut wiederholt), oder:
nimmt auf ... Bezug und macht sie hiermit vollumfänglich zum Gegenstand dieses Absatzes 54 des Klagepunktes XVIII.
d.h. Absatz 54 des speziellen Vorbringens zu Punkt XVIII soll all dieses allgemeine Vorbingen 1 - 53 enthalten.
Das sähe in D in der Praxis vermutlich so aus:
54.: Insoweit wird (zur Vermeidung von Wiederholungen) vollumfänglich / in vollem Umfang auf die Ausführungen zu 1 - 53 verwiesen / Bezug genommen. |