Fortsetzung 08:06 Nov 15, 2011
Als Übersetzg dürfte ausscheiden:
1) "abgeordneter Richter". Das ist in D z.B. ein erstinstanzlicher R., der befördert werden soll und zwecks "Erprobung" für 6 - 9 Monate an das OLG "abgeordnet" wird, dort wie die anderen OLG-Richter tätig wird, während dieser Zeit aber seinen alten Titel führt (z.B. Richter am LG).
2) "ad-hoc-Richter". Den gibt es beim Europ. Gerichtshof für Menschenrechte oder beim IGH, z.B. wenn ein dortiger Richter ausfällt, etwa weil er erfolgreich abgelehnt wurde. Er wird nur jeweils für einen einzigen Rechtsstreit benannt, und zwar in der Regel von einem der beteiligten Staaten.
3) "Ergänzungsrichter". Das ist in D ein R., der z.B. in umfangreichen Strafsachen von Anfang an, aber ohne Stimmrecht, allen Verhandlungen beiwohnt, sozusagen auf der Reservebank, falls einer der gesetzl. berufenen Richter im Laufe des Verfahrens ausfällt - das verhindert, dass der Prozess ganz von vorn aufgerollt werden muss.
Vorschlag: hat als hierzu berufener / ernannter außerordentlicher Beisitzer in Spruchkörpern des B.-gerichts / in Verfahren vor dem Berufungsgericht mitgewirkt. (mitgesessen /an Verhandlungen teilgenommen ist m.E. zu eng - er stimmt ja auch mit ab!) |