German translation: dem ein Schriftstück zugrunde liegt
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French to German translations [PRO] Bus/Financial - Investment / Securities / Satzung Luxemburger SICAV
French term or phrase:ayant pour support un document écrit
Tout administrateur pourra agir lors de toute réunion du Conseil d'Administration en désignant, par écrit ou par télégramme, télex, télécopieur ou tout autre moyen de communication analogue ***ayant pour support un document écrit***, un autre administrateur comme son mandataire.
Bisher mit Lücke so übersetzt:
Verwaltungsratsmitglieder können sich bei Verwaltungsratssitzungen vertreten lassen, indem sie schriftlich oder per Telegramm, Telex, Telefax oder über ein entsprechendes anderes Kommunikationsmittel, das ###, ein anderes Verwaltungsratsmitglied usw.
Ich vermute mal, diese Formel wäre zu übersetzen mit "das den Nachweis durch Text ermöglicht" - könnte mir das jemand bestätigen? Zusatzfrage: was bedeutet das genau?
Explanation: Der AT stellt die Kommunikation in den Vordergrund; aber in der Bedeutung Kommunikation=Mitteilung, nicht Kommunikationsweg. Da ist die Bedeutung im Französischen m.E. ein bisschen anders als bei uns.
Und jeder dieser denkbaren Formen der Mitteilung soll zwingend ein Dokument in Schriftform zu Grunde liegen. Der technische Absender (das kann der Verfügungsberechtigte selbst, aber auch seine Sekretärin usw. sein) soll von dem Verfügungsberechtigten eine schriftliche Verfügung in der Hand haben und hinterlegen.
Hier ist nun wirklich mal eine 1:1-Übersetzung möglich:
... par écrit ou par télégramme, télex, télécopieur ou tout autre moyen de communication analogue ***ayant pour support un document écrit***, ...
in Schriftform oder über den Weg des Telegramms (wer kennt das noch?), des Fernschreibers (wer hat das noch?), der Telefaxübermittlung (auch schon ganz schön "out) oder über jedes andere Mittel elektronischer Kommunikation (hier ist wohl eMail mit Anhängen angesprochen), soweit (dieser Mitteilung) ein Dokument in Schriftform zu Grunde liegt (gemeint ist, die Entscheidung, der Beschluss muss beim Absender hinterlegt sein und bleiben - und eine nachträgliche Verifizierung ermöglichen - das steht zwar nicht da, ergibt sich aber wiederum aus dieser Vorschrift // derjenige der gesendet hat, muss nachweisen können, dass er das Dokument in Schriftform vorliegen hatte).
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Auch denkbar:
.. eine Mitteilung (für communication), der schriftliche Aufzeichnungen zu Grunde liegen.
Analoge Anwendung von § 126 BGB ja, aber meiner Ansicht nach Schriftform auf der Absenderseite, nicht auf der Empfängerseite. Das wäre bei Telex und Telegramm ohnehin schwierig (und nicht manipulationssicher), es geht meiner Ansicht nach um eine Hinterlegung der Entscheidung beim Absender, der oder die Empfänger können damit gar nicht abgesichert werden.
In der Praxis sieht das doch so aus:
Vollmachtgeber (digital immigrant, immer noch IT-illiterate) gibt Sekretärin die Anweisung, der Versammlung eine eMail zu senden.
Fall a): Keine Aufzeichnung - spätere Auseinandersetzung. Vollmachtgeber behauptet, so habe er das nicht gesagt. 10 Versammlungsteilnehmer schwören auf den Inhalt der eingegangenen eMail, der Vollmachtgeber beruft sich auf Fehlübermittlung.
Fall b) Eine eMail wird versandt. Dort steht: "Diese Mitteilung beruht auf der Entscheidung des Herrn A, diese ist schriftlich niedergelegt, von Herrn A abgezeichnet und unter dem Datum 01.09.2011 im Aktenplan unter der Stelle 12345 abgelegt.
Dann wären auch die Sekretärin und der Übertragungsweg abgesichert.
schon mal an alle! Ich denke auch, es geht hier schlichtweg darum, dass das Ganze schriftlich (in Textform?) vorliegen muss - Telefonanruf oder Ähnliches (Videokonferenz) eben nicht genügt (wie Claus schon gesagt hat).
Das Ursprungsschriftstück ist ja auch bei Telegramm und Telex nicht vorhanden! Meiner Meinung nach muss die Vollmacht lediglich in schriftlicher Weise erscheinen und vorhanden sein, der Informationsträger muss eine (begläubigte) Schrift auf Papier sein, um ggf. dem Protokoll beigelegt zu werden. Ich könnte mir Lösungen wie folgt vorstellen: "...über ein anderes entsprechendes Kommunikationsmittel, das für die Erstellung eines schriftlichen Dokumentes geeignet ist/ein schriftliches Dokument erstellen kann/(oder ganz einfach:) ein schriftliches Dokument erstellt."
Ich verstehe das so: " eine Kommunikation (...), der ein schriftliches Dokument zu Grunde liegen muss / die durch ein Schriftstück gestützt sein muss".
Der Sinn ist, dass zwar mit der elektronischen Übermittlung die Aussage dieses Schriftstücks glaubhaft gemacht werden kann (das ist meine eigene Formulierung), ABER dadurch, dass das Ursprungsschriftstück vorhanden sein muss, auch eine Verifizierung des behaupteten Sachverhalts erfolgen kann.
Die IT-Übermittlung ermöglicht zwar Handeln auf der Basis des angegebenen Schriftstücks, aber dieses Handeln ist gewissermaßen "schwebend unwirksam" bis zur Verifizierung (Einfügen des Originals in die Akte/den Vorgang).
Das ist jetzt meinerseits eine Spekulation, aber durchaus so beobachtete Praxis, wenn im Verlauf einer Sitzung eine schriftliche Erklärung eines Abwesenden als erforderlich angesehen wird.
...oder durch (eine) entsprechende Übermittkung in Schrift-/ Textform...
Es ist nicht ganz klar ob die Textform (vgl. § 126 b BGB) hier genügen soll (z.B. E-Mail), oder, was ich für weniger wahrscheinlich halte, die Schriftform (vgl. § 126 BGB) eingehalten sein muss.
Jedenfalls genügt eine mündliche Übermittlung nicht, und zwar m.E. auch dann nicht, wenn eine schriftliche Urkunde vorliegt (aber dem Empfänger nur telefonisch vorgelesen wird). Der Verwaltungsrat soll eine Vollmacht "in Händen halten".
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Mit einer amtlich zugelassenen(schriftlichen) Urkunde als Beweis
Explanation: 'Schriftlich' sowie 'Support' sind hier etwas überflüssig
dem ein Dokument in Schriftform zu Grunde liegt ...
Explanation: Der AT stellt die Kommunikation in den Vordergrund; aber in der Bedeutung Kommunikation=Mitteilung, nicht Kommunikationsweg. Da ist die Bedeutung im Französischen m.E. ein bisschen anders als bei uns.
Und jeder dieser denkbaren Formen der Mitteilung soll zwingend ein Dokument in Schriftform zu Grunde liegen. Der technische Absender (das kann der Verfügungsberechtigte selbst, aber auch seine Sekretärin usw. sein) soll von dem Verfügungsberechtigten eine schriftliche Verfügung in der Hand haben und hinterlegen.
Hier ist nun wirklich mal eine 1:1-Übersetzung möglich:
... par écrit ou par télégramme, télex, télécopieur ou tout autre moyen de communication analogue ***ayant pour support un document écrit***, ...
in Schriftform oder über den Weg des Telegramms (wer kennt das noch?), des Fernschreibers (wer hat das noch?), der Telefaxübermittlung (auch schon ganz schön "out) oder über jedes andere Mittel elektronischer Kommunikation (hier ist wohl eMail mit Anhängen angesprochen), soweit (dieser Mitteilung) ein Dokument in Schriftform zu Grunde liegt (gemeint ist, die Entscheidung, der Beschluss muss beim Absender hinterlegt sein und bleiben - und eine nachträgliche Verifizierung ermöglichen - das steht zwar nicht da, ergibt sich aber wiederum aus dieser Vorschrift // derjenige der gesendet hat, muss nachweisen können, dass er das Dokument in Schriftform vorliegen hatte).
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Auch denkbar:
.. eine Mitteilung (für communication), der schriftliche Aufzeichnungen zu Grunde liegen.
Werner Walther Local time: 10:04 Native speaker of: German PRO pts in category: 8
Grading comment
besten Dank in die Runde ich habe mich für Sabines Schriftstück entschieden.
Reference comments
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Reference: die auf einem schriftlichen Dokument basieren
Reference information: "Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann für jede Verwaltungsratssitzung ein anderes Mitglied als Bevollmächtigten entweder schriftlich oder per Telegramm, Telex oder Telefax oder sonstige geeignete Übertragungsmittel, die auf einem schriftlichen Dokument basieren, benennen."
(http://www.etat.lu/memorial/memorial/2001/C/Pdf/c0687288.pd)
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« Chacun des administrateurs pourra agir lors de toute réunion du Conseil d’Administration en désignant un autre administrateur comme son mandataire, ce par écrit, télégramme, télex ou télécopie ou par tout autre moyen de transmission ayant pour support un document écrit. »
(http://www.etat.lu/memorial/memorial/2001/C/Pdf/c0687288.pdf...