verstehe ich hier so, dass der Mieter die von ihm selbst vorbereitete, aber noch nicht unterschriebene Quittung (u.U. das Quittungsbuch/-heft, dafür gibt es in F im Handel Vordrucke) dem Vermieter bei gleichzeitiger Barzahlung zur Unterschrift *vorlegt*.
Dann wird es hier plausibel: eine nach Beendigung (Wirksamwerden der Kündigung) des Mietvertrages versehentlich ausgestellte Mietquittung (genauer: über eine Mietzahlung ausgestellte Quittung) gilt nicht als Verlängerung oder stillschweigende Erneuerung des Mietvertrages...
Rechtlicher Hintergrund: Hat der Mieter nach Beendigung nicht geräumt, schuldet er nicht mehr *Miete', sondern *Nutzungsentschädigung*, § 546a BGB, in F: indemnité d'occupation. Deshalb hätte er die Zahlung nicht als Miete, sondern als Nutzungsentschädigung quittieren / bestätigen sollen. Dieser Irrtum soll ihm hier nicht den Hals brechen.
Zur quittance de loyer siehe auch
http://www.quittance-de-loyer.com/
et même si l'occupant continue de payer ce qu'il doit, le propriétaire ne peut ni ne doit lui remettre une quittance de loyer, mais un reçu ou une quittance d'indemnité d'occupation.
http://sos.proprietaires.free.fr/fichesgeneral/findemn.htm