in D gesetzlich geregelt:
Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner.
http://dejure.org/gesetze/BGB/563.html
bzw., wenn beide Ehegatten Mieter waren:
(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
http://dejure.org/gesetze/BGB/563a.html
Offenbar ähnlich in Frankreich:
http://www.legavox.fr/blog/maitre-isaac-loubaton/bail-deces-...
Vielleicht war die Regelung hier notwendig, weil es nicht die gemeinsame Ehewohnung ist.
Schöne Weihnachten!
Claus