sind Begriffe des Zivilprozessrechts; soweit sich der Satz auf eine Situation bezieht, in der bereits eine Klage bei Gericht (oder Schiedsgericht) anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll:
Wenn der Kläger (oder jede andere Person, von der er sein Recht zur Klage ableitet) - vergleiche das Institut der Prozessstandschaft (die prozessuale Befugnis, das Recht eines Dritten im eigenen Namen einzuklagen) - siehe
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/p/prozessstandschaft/
Allgemeiner: Wenn der Anspruchsteller (oder jede andere Person, von der er seinen Anspruch ableitet)
Im ersten Fall geht es um die prozessuale Befugnis, im zweiten um die materielle.