würde ich das eher nennen. Bei Nr. D294 muss das allerdings ein Monsterprozess sein. Auch beim BGH hatten wir bei umfangreichen Prozessen nur die Schriftsätze, Zustellungsurkunden usw. in die "Hauptakte" aufgenommen und die Anlagen in "Anlagenbände", getrennt nach Anlagen, die der Kläger einreicht, und solchen des Beklagten.
Deshalb nehme ich an, dass das *D* hier für défense (oder im Zivilprozess: défendeur) steht, D294 also eine von der Verteidigung eingereichte Anlage ist.
Siehe auch die wnig ruhmreichen Ergebnisse unter
http://www.proz.com/kudoz/french_to_english/law_general/1197...
Nur Abdellatif hatte m.E. dort mit "exhibit number" Recht, aber keine Zustimmung erhalten - "Beweisstück" wäre, wenn es sich um ein solches handelt, auch OK.
PS: Die Anlagen wurden in der Reihenfolge ihres Eingang durchnummeriert, aber nicht fortlaufend foliiert.