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abstrait

German translation: abstrakt


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16:49 Oct 25, 2011
French to German translations [PRO]
Law/Patents - Law (general) / Schweiz - Rechtshilfeersuchen
French term or phrase: abstrait
Es geht darum, dass ein bestimmter Tatbestand sowohl nach deutschem Recht (die deutsche Behörde bittet um Rechtshilfe) als auch nach Schweizer Recht strafbar ist. Die CH-Staatsanwaltschaft schreibt dann:

"La condition dela double incrimination - ***abstraite*** - étant remplie, des mesures coercitives peuvent être
ordonnees (art. 63, 64 al. 1 EIMP; Reserves et declarationsde la Suisse ad art. 5 CEEJ)."
===

Was soll das "abstraite" hier ("abstrakt erfüllt") ? Dank im Voraus für eure Hilfe!
Artur Heinrich
Belgium
Local time: 10:10
German translation:abstrakt
Explanation:
hier: da die Voraussetzung der -abstrakten- doppelten Strafbarkeit erfüllt sind.

Vom jeweiligen Rechtshilfeabkommen hängt es ab, ob die abstrakte doppelte Strafbarkeit ausreicht (beide Staaten stellen ein abstrakt gesehenes Verhalten unter Strafe), oder ob sie auch konkret gegeben sein muss.

Beispiel: ein deutscher Beamter begeht ein Amtsdelikt, z.B. passive Bestechung. Die Schweiz kennt eine entsprechende Strafbestimmung, also abstrakte doppelte Strafbarkeit, nicht aber eine konkrete: der deutsche Täter könnte in der Schweiz nicht nach dieser Bestimmung bestraft werden, weil er kein Schweizer Beamter ist.

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Note added at 56 Min. (2011-10-25 17:45:42 GMT)
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Art. 64 Zwangsmassnahmen

Art. 64 Abs. 1 EIMP: Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.

EIMP zweisprachig:
http://www.droit-bilingue.ch/rs/351_1-index-d-f.html

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Note added at 59 Min. (2011-10-25 17:49:04 GMT)
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Im letzten Absatz meiner Erklärung muss es heißen:
der deutsche Täter könnte, ***wenn er diese Tat in der Schweiz begangen hätte***, nicht...

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Note added at 1 Stunde (2011-10-25 17:57:03 GMT)
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Gemäss Art. 1 EUeR ist die Schweiz verpflichtet, Rechtshilfe gemäss den Bestimmungen des Abkommens soweit wie möglich zu leisten. Art. 5 Ziff. 1 EUeR hält fest, dass jede Vertragspartei sich bei der Unterzeichnung des Übereinkommens durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung das Recht vorbehalten könne, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen und Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen unter anderem von der Bedingung abhängig machen zu können, dass die dem Rechtshilfeersu­chen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des er­suchenden Staates als auch nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar sein müsse (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR) und dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung im ersuchten Staat auslieferungsfä­hig sein müsse (Art. 5 Ziff. 1 lit. b EUeR). Die Schweizerische Eidgenossen­schaft hat zu Art. 5 EUeR eine Vorbehaltserklärung in dem Sinne abgege­ben, als sie die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangsmassnahme erfordert, der in Art. 5 Ziff. 1 lit. a des Über­einkommens erwähnten Bedingung unterworfen hat.

http://www.thurgiforum.ch/AK_Entscheide/AK_030.03.htm
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Claus Sprick
Germany
Local time: 10:10
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Claus Sprick


  

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abstrakt


Explanation:
hier: da die Voraussetzung der -abstrakten- doppelten Strafbarkeit erfüllt sind.

Vom jeweiligen Rechtshilfeabkommen hängt es ab, ob die abstrakte doppelte Strafbarkeit ausreicht (beide Staaten stellen ein abstrakt gesehenes Verhalten unter Strafe), oder ob sie auch konkret gegeben sein muss.

Beispiel: ein deutscher Beamter begeht ein Amtsdelikt, z.B. passive Bestechung. Die Schweiz kennt eine entsprechende Strafbestimmung, also abstrakte doppelte Strafbarkeit, nicht aber eine konkrete: der deutsche Täter könnte in der Schweiz nicht nach dieser Bestimmung bestraft werden, weil er kein Schweizer Beamter ist.

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Note added at 56 Min. (2011-10-25 17:45:42 GMT)
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Art. 64 Zwangsmassnahmen

Art. 64 Abs. 1 EIMP: Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.

EIMP zweisprachig:
http://www.droit-bilingue.ch/rs/351_1-index-d-f.html

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Note added at 59 Min. (2011-10-25 17:49:04 GMT)
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Im letzten Absatz meiner Erklärung muss es heißen:
der deutsche Täter könnte, ***wenn er diese Tat in der Schweiz begangen hätte***, nicht...

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Note added at 1 Stunde (2011-10-25 17:57:03 GMT)
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Gemäss Art. 1 EUeR ist die Schweiz verpflichtet, Rechtshilfe gemäss den Bestimmungen des Abkommens soweit wie möglich zu leisten. Art. 5 Ziff. 1 EUeR hält fest, dass jede Vertragspartei sich bei der Unterzeichnung des Übereinkommens durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung das Recht vorbehalten könne, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen und Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen unter anderem von der Bedingung abhängig machen zu können, dass die dem Rechtshilfeersu­chen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des er­suchenden Staates als auch nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar sein müsse (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR) und dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung im ersuchten Staat auslieferungsfä­hig sein müsse (Art. 5 Ziff. 1 lit. b EUeR). Die Schweizerische Eidgenossen­schaft hat zu Art. 5 EUeR eine Vorbehaltserklärung in dem Sinne abgege­ben, als sie die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangsmassnahme erfordert, der in Art. 5 Ziff. 1 lit. a des Über­einkommens erwähnten Bedingung unterworfen hat.

http://www.thurgiforum.ch/AK_Entscheide/AK_030.03.htm

Example sentence(s):
  • 6. Nov. 2010 – 3 StGB findet das Prinzip der abstrakten doppelten Strafbarkeit Anwendung mit der Folge, dass die passive Bestechung eines ausländischen ...

    Reference: http://www.peterkubli.com/lawbase/StrafRecht/3g876s.html
Claus Sprick
Germany
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