German translation: erstattungsberechtigte Postulationsanwältin
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Explanation: oder genauer: Postulationsanwältin, die mangels Vorschusses Anspruch auf Erstattung vorgelegter Kosten und Auslagen hat.
Postulationsanwalt: der RA, der beim Barreau des erkennenden Gerichts zugelassen ist und deshalb in Verfahren, in denen Anwaltszwang herrscht, Anträge stellen (postulieren) kann - und nicht etwa der RA, der für seinen Mandanten einen Prozess vor einem auswärtigen Gericht betreibt (und einen dort zugelassenen RA einschalten muss).
Zur Rechtsgrundlage (Art. 699 CPC) siehe Diskussion.
Bin heilfroh, Übersetzer zu sein :-)
Klar, wenn ich mir das überlege, kann natürlich der RA im Rahmen einer PKH die unterliegende Partei nicht herankriegen, weil die Justizkasse den RA schon pauschal entschädigt hat... zumindest theoretisch (die Zahlungsfristen sind wahrscheinlich katastrophal, aber lassen wir das).
Ich frag mich heute bestimmt nicht mehr, wozu Punkt 7° denn nun wirklich gut ist: nur für die läpperigen 8,84 € ?? Sonst muss ich heut abend 'ne Packung Aspirin anbrechen.
bei Prozesskostenhilfe
(nicht: -beihilfe, im dt. Justizjargon PKH, nicht PK-BH ;-)
gilt Art. 699 CPC offenbar gerade nicht, siehe Seite 2 im zuletzt angegebenen Link:
"Si la partie bénéficie de l'aide juridictionnelle, l'avocat ou l'avoué qui la représente ne pourrait bénéficier de l'article 699 CPC."
Dass die eigentlichen Anwaltshonorare nicht unter Art. 699 CPC fallen, ergibt sich m.E. schon daraus, dass die Art. 695 ff. unter der Überschrift "Titre XVIII : Les frais et les dépens" stehen: Kosten und Auslagen. Und Art. 695 no. 7 CPC nennt nur die "droits de plaidoirie", das ist die feste Verhandlungsgebühr von 8,84 €, die der Anwalt als Beitrag zu seiner Altersversicherung an die Anwaltskammer abführen muss, siehe http://fr.wikipedia.org/wiki/Droit_de_plaidoirie.
Gegen die Einbeziehung der Anwaltshonorare spricht auch, dass das Gericht deren Höhe gar nicht kennt, weil sie individuell durch Honorarvereinbarung festgelegt werden. Und Art. 699 überspielt nicht Art. 700 CPC, der bestimmt, dass die Anwaltskosten der Gegenpartei nur auf Antrag und in aller Regel mit einem Pauschalbetrag auferlegt werden können; das ist eine Ermessensentscheidung - anders als in § 91 ZPO.
da bin ich mir nicht so sicher. Art. 699 CPC spricht nur von der Erstattung de "ceux des dépens" - und dépens schließt Anwaltshonorare nicht ein.
Art. 695 no. 7 spricht von Anwaltshonoraren "dans la mesure où elle est réglementée" - was das genau bedeutet, weiß ich nicht, aber in F gibt es keine gesetzlichen Gebührenvorschriften wie etwa bei uns im RVG.
Wenn ich art. 695 bis 700 richtig interpretiere, sind da schon Anwaltshonorare inbegriffen, wenn vielleicht auch nicht alle:
art. 695 -
Les dépens afférents aux instances, actes et procédures d'exécution comprennent :
1° Les droits, taxes, redevances ou émoluments perçus par les secrétariats des juridictions ou l'administration des impôts [...]
7° La **rémunération des avocats dans la mesure où elle est réglementée y compris les droits de plaidoirie ; **
Der art. 699 bedeutet dann, dass der RA seine Forderung direkt beim Unterlegenen einfordern kann (und muss - ich glaub, das ist auch nicht immer ein Spaß für ihn, weil insolvente Schuldner und enge Fristen ihm auch einen Strich durch die Rechnung machen können).
da war ich wohl um Sekunden schneller - und vorschnell.
"gebühren"erstattungsberechtigt ist wohl falsch, weil es sich nicht um Anwaltsgebühren handelt (die Anwaltskosten können dem Gegner nur auf Antrag nach art. 700 CPC auferlegt werden), sondern Kosten und Auslagen, die der RA vorgestreckt hat.
Die Formel "aux offres de droit" bedeutet praktisch, dass der RA versichert, Kosten und Auslagen vorgestreckt zu haben, ohne dafür von seinem Mandanten einen Vorschuss erhalten zu haben.
Allerdings gebe ich zu, dass sie nicht leicht wiederzufinden war. Manche Archiveinträge findet man leichter per Google als mit der Kudoz-Suchmaske! Also, nicht aufgeben - weitersuchen ;-)
avocat(e) postulant(e) ist der postulierende RA, d.h. derjenige, der Anträge stellt und stellen kann, weil er bei dem Barreau des jeweiligen Gerichts zugelassen ist.
Explanation: oder genauer: Postulationsanwältin, die mangels Vorschusses Anspruch auf Erstattung vorgelegter Kosten und Auslagen hat.
Postulationsanwalt: der RA, der beim Barreau des erkennenden Gerichts zugelassen ist und deshalb in Verfahren, in denen Anwaltszwang herrscht, Anträge stellen (postulieren) kann - und nicht etwa der RA, der für seinen Mandanten einen Prozess vor einem auswärtigen Gericht betreibt (und einen dort zugelassenen RA einschalten muss).
Zur Rechtsgrundlage (Art. 699 CPC) siehe Diskussion.
Claus Sprick Germany Local time: 10:10 Specializes in field Native speaker of: German PRO pts in category: 126