07:06 Mar 4, 2004 |
French to German translations [PRO] Law/Patents - Law (general) / Zivilprozess | |||||||
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| Selected response from: Catherine GRILL France Local time: 17:15 | ||||||
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4 | Eigentumsvorbehaltsklausel als ungültig erklären |
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3 | in diesem Zusammenhang , ja,m.E. |
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in diesem Zusammenhang , ja,m.E. Explanation: * |
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Eigentumsvorbehaltsklausel als ungültig erklären Explanation: das kann in folgenden Fällen erfolgen: Eigentumsvorbehalt Anders als die Auflassung ist die Übereignung beweglicher Sachen (Eigentumsübertragung) auch unter einer Bedingung zulässig. Durch den E., d.h. die aufschiebend bedingte Übereignung bei unbedingt abgeschlossenem Kaufvertrag, behält sich der Veräußerer, z.B. der Warenlieferant, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vor; andererseits ist der Erwerber bereits berechtigt, die Sache in Besitz zu nehmen und zu benutzen, ggf. auch zu verwerten (s.u.). Mit dem Eintritt der Bedingung (i.d.R. Zahlung der letzten Kaufpreisrate) geht das Eigentum automatisch auf den Erwerber über, ohne daß es einer nochmaligen Einigung bedarf. Bei Vereinbarung des E. ist im Zweifel anzunehmen, daß der Verkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag (und damit zur Geltendmachung des Eigentumsherausgabeanspruchs) berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Schuldnerverzug kommt, § 455 BGB. Besonders häufig ist der E. beim Kreditvertrag; hier gelten nach dem Verbraucherkredit für den Rücktritt und seine Folgen besondere Vorschriften (Kreditvertrag). Das Eigentum kann auch einseitig, z.B. durch einen Vermerk auf dem mitübersandten Lieferschein oder der Rechnung, wirksam vorbehalten werden, sofern diese Erklärung dem Erwerber mindestens gleichzeitig mit der Übersendung der Ware zugeht. Bis zum Eintritt der Bedingung hat der Vorbehaltskäufer ein Anwartschaftsrecht an der unter E. veräußerten Sache. Während er hinsichtlich der Sache selbst noch Nichtberechtigter ist, so daß eine wirksame Weiterübertragung der Sache nur mit Genehmigung des Eigentümers oder bei gutgläubigem Erwerb möglich ist, kann der Vorbehaltskäufer über das Anwartschaftsrecht bereits als Berechtigter, insbes. zu Kreditzwecken, verfügen. Besondere Formen des E. sind der erweiterte E. (auch Kontokorrentvorbehalt genannt), bei dem der Eigentumsübergang von der Bezahlung sämtlicher Forderungen des Vorbehaltsverkäufers (Ausgleich des Kontokorrents) abhängig gemacht ist, und der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufige verlängerte E. Bei diesem darf der Vorbehaltskäufer die unter E. erworbene Sache im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten (Verarbeitung), überträgt dafür aber sicherungshalber (Sicherungsübereignung) durch vorweggenommenes Besitzkonstitut das Eigentum an der durch Verarbeitung erlangten Sache bzw. den Erlös an den Lieferanten oder tritt die künftige Kaufpreisforderung aus einem Weiterverkauf an diesen ab. Der verlängerte E. kommt dadurch häufig in Kollision mit der sog. Globalzession, d.h. der sicherungsweisen Abtretung sämtlicher Forderungen des Unternehmers, soweit sie hinreichend bestimmt oder bestimmbar sind, an einen Kreditgeber (i.d.R. Bank). Nach der Rspr. gilt bei einem derartigen Zusammentreffen zwischen verlängertem E. und Globalzession, sofern diese nicht z.B. wegen Sittenwidrigkeit (Übersicherung) oder Verstoß gegen § 9 AGBG (keine Freigabe für verlängerten E.) nichtig ist, grundsätzlich das Prioritätsprinzip; d.h. die zeitlich früher vereinbarte Sicherung hat Vorrang. -------------------------------------------------- Note added at 2004-03-04 08:06:03 (GMT) -------------------------------------------------- auch : als nichts rechtskräftig erklären (siehe Ausnahmefälle in meinen Beispielen) Site hierzu übrigens: http://www.legamedia.net/lx/result/match/38414f6507ab4ad6e86... |
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