English translation: ausseramtlicher Konkursverwalter
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2 Ausseramtlicher Konkursverwalter
1 Die Konkursverwaltung ist das ausführende Organ im Konkursverfahren. Ihr obliegt die Durchführung des Konkurses im einzelnen. Sie übt öffentlichrechtliche Funktio-nen aus. Ob diese dem Konkursamt übertragen sind, oder ob die Gläubiger an des-sen Stelle eine besondere, ausseramtliche Konkursverwaltung, bestehend aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen, gewählt haben, macht keinen Unterschied. Auch die Mitglieder einer ausseramtlichen Konkursverwaltung versehen ein öffentliches Amt. Wie die amtliche handelt auch die ausseramtliche Konkursver-waltung in Form von Verfügungen. Dementsprechend ist der ausseramtliche Kon-kursverwalter gemäss Art. 241 SchKG nicht dem GwG unterstellt.
ad acta (latein zu den Akten) ist eine lateinische Amtsbezeichnung. Es wird mit a. a. abgekürzt, manchmal auch mit ad a..
Dieser ehemals amtliche Vermerk wurde auf Eingaben angebracht, die keiner Entscheidung mehr bedurften und archiviert wurden, also zu den Akten gelegt wurden.
In der heutigen Verwendung bedeutet etw. ad acta legen, dass eine (gelegentlich lästige) Angelegenheit als erledigt betrachtet wird.
-------------------------------------------------- Note added at 22 mins (2005-10-12 14:46:58 GMT) --------------------------------------------------
I didn't intend to use a "4" confidence level - make that a "2"
Kim Metzger Mexico Local time: 21:03 Specializes in field Native speaker of: English PRO pts in category: 808
Notes to answerer
Asker: Dear Kim, thanks so much for your research. I'll keep a.a. as ad acta in mind (reminds me of my Latin days in school), however, in the context of my translation it didnt really fit. But once again thanks a million!
Daniel
2 Ausseramtlicher Konkursverwalter
1 Die Konkursverwaltung ist das ausführende Organ im Konkursverfahren. Ihr obliegt die Durchführung des Konkurses im einzelnen. Sie übt öffentlichrechtliche Funktio-nen aus. Ob diese dem Konkursamt übertragen sind, oder ob die Gläubiger an des-sen Stelle eine besondere, ausseramtliche Konkursverwaltung, bestehend aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen, gewählt haben, macht keinen Unterschied. Auch die Mitglieder einer ausseramtlichen Konkursverwaltung versehen ein öffentliches Amt. Wie die amtliche handelt auch die ausseramtliche Konkursver-waltung in Form von Verfügungen. Dementsprechend ist der ausseramtliche Kon-kursverwalter gemäss Art. 241 SchKG nicht dem GwG unterstellt.