| German term or phrase: GBO/GBO-E | From a technical specification for an electronic (legal) document archive
In die Planungen für den Aufbau des Urkundenarchivs einzubeziehen ist, wie die Bundesländer bei der Einführung der elektronischen Grundakte verfahren werden. Nach § 137 Abs. 1 bis 3 GBO n.F. würden Dokumente, die zur Grundakte zu nehmen
sind, qualifiziert signiert bei dem Grundbuchamt eintreffen. Nach § 141 Abs. 1 GBO n.F. sollen zudem Entscheidungen und Zwischenverfügungen als qualifiziert
signierte Dokumente in die Grundakte aufgenommen werden. Einzelheiten der Datenspeicherung
wären nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GBO-E durch Rechtsverordnungender Landesregierungen zu regeln. |
| Jon FedlerKudoZ activityQuestions: 1556 ( 6 open) ( 13 without valid answers) ( 62 closed without grading) Answers: 577
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