GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW) | ||||||
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13:06 May 21, 2005 |
German to English translations [PRO] Law/Patents - Law (general) / paternity case | |||||||
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| Selected response from: Derek Gill Franßen Germany Local time: 17:54 | ||||||
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establish through a court decision/ruling Explanation: in my mind that's different than the court actually establishing it. |
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court order / resolution / ruling / decision Explanation: options offered by Dietl/Lorenz, can't vouch for your specific case though.... -------------------------------------------------- Note added at 6 mins (2005-05-21 13:13:05 GMT) -------------------------------------------------- i.e. the court will decide taking the results of the report into acccount |
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to find per declaratory decision that Explanation: Silfilla's answer seems good too. Background info: German court decisions are either in the form of an "Urteil" or a "Beschluss", the difference being that a "Beschluss" is the normal form for a decision that is made without a hearing (="mündliche Verhandlung"). In Germany the courts often say beforehand what they intend to do. This is because, in certain occasions, one may appeal on the grounds that the decision of the court was a 'surprise'. Also see: "8. Gestaltungsbefugnis des Gerichts und Parteipflichten Lit.: Piepenbrock. , A. Umfang und Bedeutung der richterlichen Hinweispflicht, NJW 1999, 1360. a) Aktive Rolle des Gerichts Trotz des Verhandlungs- und Beibringungsgrundsatz (also der Privatautonomie über das Verfahren) weist die ZPO dem Gericht eine aktive Rolle zu. Das Gericht kann und soll den Parteien Hinweise geben, ihren Vortrag zu erläutern und zu ergänzen (§ 273 Abs. 2 ZPO). Dies kann auch durch persönliche Anhörung der Parteien geschehen (§ 141 ZPO). Das Gericht muss sogar auf rechtliche Gesichtspunkte, welche eine Partei übersehen hat, hinweisen (§ 278 Abs. 3 ZPO). Das Gericht ist zur Aufklärung verpflichtet und muss darauf hinweisen, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 139 ZPO). Neu ist die Pflicht, Hinweise aktenkundig zu machen. Für die Erfüllung dieser Pflicht ist nur noch die Akte Beweismittel (§ 139 Abs. 4 n. F.). In jeder Lage des Verfahrens soll das Gericht ferner auf eine gütliche Einigung hinwirken und eine vergleichsweise Erledigung anregen (§ 279 ZPO). b) Einzelfälle richterlicher Aktivität (Aufklärung gem. § 139 ZPO) In welcher Weise die Aufklärungs- und Hinweispflicht auszuüben ist, lässt sich generell kaum festlegen: Gibt das Gericht einen Hinweis, dann folgt daraus zwingend, dass die betroffene Partei auch die Gelegenheit erhält, hierzu Stellung zu nehmen und das Gericht diese berücksichtigt. Ist ein Vorbringen ergänzungsbedürftig, muss darauf hingewiesen werden. Diese Pflicht entfällt, wenn der Vorbringen "substanzlos" ist. Es obliegt jedenfalls im Anwaltsprozess nicht dem Gericht, eine richtige Klage erst zu entwerfen. Dem Anwalt kann die Verantwortung für eine sachgerechte Prozessführung nicht abgenommen werden. Das Gericht muss eine Überraschungsentscheidung vermeiden. Dabei genügt ein einmaliger Hinweis. Hat aber bereits der Gegner den Hinweis gegeben, muss die Partei damit rechnen, dass das Gericht sich dessen Argumenten anschließt. Ein weiterer Hinweis ist nicht erforderlich (BGH NJW 1996,455). Das Gericht ist nicht verpflichtet, vor Erlass einer Entscheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren, zum Beweiswert einer Beweisaufnahme Stellung zu nehmen oder seine künftige Entscheidung zur Diskussion stellen. Es steht ihm allerdings frei, es zu tun (vgl. hierzu Fischer DRiZ 1995, 264). Das Gericht kann verspätetes Vorbringen zulassen. Für den betroffenen Gegner gibt es hiergegen keinen Rechtsbehelf, es sei denn, das Verhalten des Gerichts begründe einer Verdacht der Befangenheit. Werden hingegen die Präklusionsvorschriften angewandt (§ 296 ZPO), so kann durch die nächste Instanz oder das BVerfG überprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen (zuletzt BVerfG NJW 1995, 1417). c) Verletzung der Neutralitätspflicht, Grenze zur Befangenheit (§ 42 ZPO) In welchem Umfange das Gericht dabei einer " Partei" helfen kann und darf, ist eine Problematik, die in jedem Verfahren aktuell ist. Verletzt nämlich der Richter seine Neutralitätspflicht oder erweckt er auch nur den Anschein, so kann er wegen Befangenheit nach § 42 ZPO abgelehnt werden. Kein Ablehnungsgrund ist natürlich eine "falsche" Rechtsauffassung des Gerichts, eine unzutreffende Anwendung von Verfahrensregeln oder ein Hinweisbeschluss zugunsten eine Partei anstelle des erwarteten abweisenden Urteils. Bei Vergleichserörterungen wird dem Gericht ein größerer Spielraum gewährt (s. u.). Die Grenze zulässiger Verfahrensgestaltung ist jedoch erreicht, wenn Hinweise auf "prozessuale Tricks" (z. B. Flucht in das Versäumnisurteil), die Möglichkeit einer Aufrechnung, die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes (BGH NJW 1995, 454) oder die Erhebung der Verjährungseinrede gegeben werden (Zöller/Vollkommer ZPO, 18. Aufl., § 42 Rdnr. 27). Vergleichsvorschlag - BGH NJW 1998, 812: Im Rahmen der Verhandlung wies das Gericht auf eine andere Anspruchsgrundlage hin, die einer kürzeren Verjährung unterliegt und die es anzuwenden geneigt ist. Im Rahmen eines Vergleichsvorschlages machte es auf die Verjährungseinrede aufmerksam. BGH: Zulässiger Hinweis. Ein Grund für eine Ablehnung ist in jedem Falle dann gegeben, wenn das Gericht einseitig mit einer Partei kooperiert und dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt." (cf. http://bgb.jura.uni-hamburg.de/zivilprozess/verfahrensgrunds... :-) -------------------------------------------------- Note added at 1 hr 8 mins (2005-05-21 14:14:58 GMT) -------------------------------------------------- For the differences between a \"Beschluss\" and an \"Urteil\" (both of which are decisions by the court), see: \"I. Die gerichtliche Entscheidung 1. Grundsätzliches Eine gerichtliche Entscheidung ist der gerichtliche Ausspruch einer Rechtsfolge. Es gibt drei Arten der gerichtlichen Entscheidung: · Verfügung · Beschluss · Urteil Der inhaltliche Unterschied zwischen Beschluss und Urteil besteht darin, dass in der Regel ein Prozess durch Urteil und nicht durch Beschluss beendet wird. Zwischen den drei Entscheidungsarten bestehen erhebliche formelle Unterschiede. · Urteile werden vom Prozessgericht in bestimmter Form nach notwendiger mündlicher Verhandlung erlassen, §§ 128 IV, 313 ZPO. Sie binden das Gericht und sind grundsätzlich mit Berufung oder Revision anfechtbar. Sie sind in angemessener Weise zu begründen, wenn auch die Pflicht zur Begründung nach der Natur der Entscheidung unterschiedlich ist. · Beschlüsse erlässt ebenfalls das Prozessgericht, aber nur ausnahmsweise aufgrund notwendiger mündlicher Verhandlung. In der Regel ergehen sie ohne oder nach freigestellter mündlicher Verhandlung. Beschlüsse binden das Gericht nur ausnahmsweise. Wenn überhaupt sind sie anfechtbar mit der sofortigen Beschwerde, § 567 I ZPO und der Rechtsbeschwerde, § 574 ZPO. Beschlüsse treffen zumeist prozeßleitende Anordnungen, die sich nur im konkreten Verfahren niederschlagen. Die Grundsätze des EGMR gelten auch für Beschlüsse. · Verfügungen erlässt nicht das Prozessgericht, sondern der Vorsitzende, der Einzelrichter oder der beauftragte Richter. Bsp: Terminfestsetzung, Fristverlängerung.\" (cf. page 70 here: http://www.lehrstellen-verein.de/wolfi/ZPO-1.pdf). :-) -------------------------------------------------- Note added at 1 hr 17 mins (2005-05-21 14:23:31 GMT) -------------------------------------------------- Also see: http://caselaw.lp.findlaw.com/scripts/getcase.pl?court=me&vo... |
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