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durch Beschluss feststellen, dass

English translation: to find per declaratory decision that

GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW)
German term or phrase:durch Beschluss feststellen, dass
English translation:to find per declaratory decision that
Entered by: Kim Metzger

13:06 May 21, 2005
German to English translations [PRO]
Law/Patents - Law (general) / paternity case
German term or phrase: durch Beschluss feststellen, dass
Surely, this cannot mean that the Court intends to establish that Mr. X is the father of Ms. Y. I would understand this statement if the wording was "durch Beschluss festzustellen, OB der verstorbene Mr. X der Vater der Antragstellerin Ms. Y ist." Is this an error in the original or is there something I'm missing?

das Gericht weist darauf hin, dass es beabsichtigt, aufgrund der eingeholten Gutachten im schriftlichen Verfahren durch Beschluss festzustellen, dass der verstorbene Mr. X der Vater der Antragstellerin Ms. Y ist.
Kim Metzger
Mexico
Local time: 09:54
to find per declaratory decision that
Explanation:
Silfilla's answer seems good too.

Background info:

German court decisions are either in the form of an "Urteil" or a "Beschluss", the difference being that a "Beschluss" is the normal form for a decision that is made without a hearing (="mündliche Verhandlung").

In Germany the courts often say beforehand what they intend to do. This is because, in certain occasions, one may appeal on the grounds that the decision of the court was a 'surprise'.

Also see: "8. Gestaltungsbefugnis des Gerichts und Parteipflichten
Lit.: Piepenbrock. , A. Umfang und Bedeutung der richterlichen Hinweispflicht, NJW 1999, 1360.
a) Aktive Rolle des Gerichts
Trotz des Verhandlungs- und Beibringungsgrundsatz (also der Privatautonomie über das Verfahren) weist die ZPO dem Gericht eine aktive Rolle zu.
Das Gericht kann und soll den Parteien Hinweise geben, ihren Vortrag zu erläutern und zu ergänzen (§ 273 Abs. 2 ZPO).
Dies kann auch durch persönliche Anhörung der Parteien geschehen (§ 141 ZPO).
Das Gericht muss sogar auf rechtliche Gesichtspunkte, welche eine Partei übersehen hat, hinweisen (§ 278 Abs. 3 ZPO).
Das Gericht ist zur Aufklärung verpflichtet und muss darauf hinweisen, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 139 ZPO).
Neu ist die Pflicht, Hinweise aktenkundig zu machen. Für die Erfüllung dieser Pflicht ist nur noch die Akte Beweismittel (§ 139 Abs. 4 n. F.).
In jeder Lage des Verfahrens soll das Gericht ferner auf eine gütliche Einigung hinwirken und eine vergleichsweise Erledigung anregen (§ 279 ZPO).
b) Einzelfälle richterlicher Aktivität (Aufklärung gem. § 139 ZPO)
In welcher Weise die Aufklärungs- und Hinweispflicht auszuüben ist, lässt sich generell kaum festlegen:
Gibt das Gericht einen Hinweis, dann folgt daraus zwingend, dass die betroffene Partei auch die Gelegenheit erhält, hierzu Stellung zu nehmen und das Gericht diese berücksichtigt.
Ist ein Vorbringen ergänzungsbedürftig, muss darauf hingewiesen werden. Diese Pflicht entfällt, wenn der Vorbringen "substanzlos" ist. Es obliegt jedenfalls im Anwaltsprozess nicht dem Gericht, eine richtige Klage erst zu entwerfen. Dem Anwalt kann die Verantwortung für eine sachgerechte Prozessführung nicht abgenommen werden.
Das Gericht muss eine Überraschungsentscheidung vermeiden. Dabei genügt ein einmaliger Hinweis. Hat aber bereits der Gegner den Hinweis gegeben, muss die Partei damit rechnen, dass das Gericht sich dessen Argumenten anschließt. Ein weiterer Hinweis ist nicht erforderlich (BGH NJW 1996,455).
Das Gericht ist nicht verpflichtet, vor Erlass einer Entscheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren, zum Beweiswert einer Beweisaufnahme Stellung zu nehmen oder seine künftige Entscheidung zur Diskussion stellen. Es steht ihm allerdings frei, es zu tun (vgl. hierzu Fischer DRiZ 1995, 264).
Das Gericht kann verspätetes Vorbringen zulassen. Für den betroffenen Gegner gibt es hiergegen keinen Rechtsbehelf, es sei denn, das Verhalten des Gerichts begründe einer Verdacht der Befangenheit. Werden hingegen die Präklusionsvorschriften angewandt (§ 296 ZPO), so kann durch die nächste Instanz oder das BVerfG überprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen (zuletzt BVerfG NJW 1995, 1417).
c) Verletzung der Neutralitätspflicht, Grenze zur Befangenheit (§ 42 ZPO)
In welchem Umfange das Gericht dabei einer " Partei" helfen kann und darf, ist eine Problematik, die in jedem Verfahren aktuell ist. Verletzt nämlich der Richter seine Neutralitätspflicht oder erweckt er auch nur den Anschein, so kann er wegen Befangenheit nach § 42 ZPO abgelehnt werden.
Kein Ablehnungsgrund ist natürlich eine "falsche" Rechtsauffassung des Gerichts, eine unzutreffende Anwendung von Verfahrensregeln oder ein Hinweisbeschluss zugunsten eine Partei anstelle des erwarteten abweisenden Urteils. Bei Vergleichserörterungen wird dem Gericht ein größerer Spielraum gewährt (s. u.).

Die Grenze zulässiger Verfahrensgestaltung ist jedoch erreicht, wenn Hinweise auf

"prozessuale Tricks" (z. B. Flucht in das Versäumnisurteil),
die Möglichkeit einer Aufrechnung,
die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes (BGH NJW 1995, 454) oder
die Erhebung der Verjährungseinrede gegeben werden (Zöller/Vollkommer ZPO, 18. Aufl., § 42 Rdnr. 27).
Vergleichsvorschlag - BGH NJW 1998, 812: Im Rahmen der Verhandlung wies das Gericht auf eine andere Anspruchsgrundlage hin, die einer kürzeren Verjährung unterliegt und die es anzuwenden geneigt ist. Im Rahmen eines Vergleichsvorschlages machte es auf die Verjährungseinrede aufmerksam.
BGH:
Zulässiger Hinweis.
Ein Grund für eine Ablehnung ist in jedem Falle dann gegeben, wenn das Gericht einseitig mit einer Partei kooperiert und dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt." (cf. http://bgb.jura.uni-hamburg.de/zivilprozess/verfahrensgrunds...

:-)

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Note added at 1 hr 8 mins (2005-05-21 14:14:58 GMT)
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For the differences between a \"Beschluss\" and an \"Urteil\" (both of which are decisions by the court), see:

\"I. Die gerichtliche Entscheidung
1. Grundsätzliches
Eine gerichtliche Entscheidung ist der gerichtliche Ausspruch einer Rechtsfolge. Es gibt drei Arten der
gerichtlichen Entscheidung:
· Verfügung
· Beschluss
· Urteil
Der inhaltliche Unterschied zwischen Beschluss und Urteil besteht darin, dass in der Regel ein Prozess
durch Urteil und nicht durch Beschluss beendet wird.
Zwischen den drei Entscheidungsarten bestehen erhebliche formelle Unterschiede.
· Urteile werden vom Prozessgericht in bestimmter Form nach notwendiger mündlicher Verhandlung
erlassen, §§ 128 IV, 313 ZPO. Sie binden das Gericht und sind grundsätzlich mit Berufung oder
Revision anfechtbar. Sie sind in angemessener Weise zu begründen, wenn auch die Pflicht zur
Begründung nach der Natur der Entscheidung unterschiedlich ist.
· Beschlüsse erlässt ebenfalls das Prozessgericht, aber nur ausnahmsweise aufgrund notwendiger
mündlicher Verhandlung. In der Regel ergehen sie ohne oder nach freigestellter mündlicher
Verhandlung. Beschlüsse binden das Gericht nur ausnahmsweise. Wenn überhaupt sind sie
anfechtbar mit der sofortigen Beschwerde, § 567 I ZPO und der Rechtsbeschwerde, § 574 ZPO.
Beschlüsse treffen zumeist prozeßleitende Anordnungen, die sich nur im konkreten Verfahren
niederschlagen. Die Grundsätze des EGMR gelten auch für Beschlüsse.
· Verfügungen erlässt nicht das Prozessgericht, sondern der Vorsitzende, der Einzelrichter oder der
beauftragte Richter. Bsp: Terminfestsetzung, Fristverlängerung.\" (cf. page 70 here: http://www.lehrstellen-verein.de/wolfi/ZPO-1.pdf).

:-)

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Note added at 1 hr 17 mins (2005-05-21 14:23:31 GMT)
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Also see: http://caselaw.lp.findlaw.com/scripts/getcase.pl?court=me&vo...
Selected response from:

Derek Gill Franßen
Germany
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Many thanks to all of you. I don't envy judges having to wade thru all the evidence before making a declaratory decision or issuing a ruling.
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Summary of answers provided
4 +2find by [means of] a written ruling
silfilla
3 +2to find per declaratory decision that
Derek Gill Franßen
4to make an order establishing that ...Mr. X is the PUTATIVE father
Adrian MM. (X)
3the court decrees that.......
Raghunathan Rajagopalan
2establish through a court decision/ruling
writeaway
1court order / resolution / ruling / decision
Jonathan MacKerron


  

Answers


4 mins   confidence: Answerer confidence 2/5Answerer confidence 2/5
establish through a court decision/ruling


Explanation:
in my mind that's different than the court actually establishing it.

writeaway
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5 mins   confidence: Answerer confidence 1/5Answerer confidence 1/5
court order / resolution / ruling / decision


Explanation:
options offered by Dietl/Lorenz, can't vouch for your specific case though....

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Note added at 6 mins (2005-05-21 13:13:05 GMT)
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i.e. the court will decide taking the results of the report into acccount

Jonathan MacKerron
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15 mins   confidence: Answerer confidence 3/5Answerer confidence 3/5 peer agreement (net): +2
to find per declaratory decision that


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Silfilla's answer seems good too.

Background info:

German court decisions are either in the form of an "Urteil" or a "Beschluss", the difference being that a "Beschluss" is the normal form for a decision that is made without a hearing (="mündliche Verhandlung").

In Germany the courts often say beforehand what they intend to do. This is because, in certain occasions, one may appeal on the grounds that the decision of the court was a 'surprise'.

Also see: "8. Gestaltungsbefugnis des Gerichts und Parteipflichten
Lit.: Piepenbrock. , A. Umfang und Bedeutung der richterlichen Hinweispflicht, NJW 1999, 1360.
a) Aktive Rolle des Gerichts
Trotz des Verhandlungs- und Beibringungsgrundsatz (also der Privatautonomie über das Verfahren) weist die ZPO dem Gericht eine aktive Rolle zu.
Das Gericht kann und soll den Parteien Hinweise geben, ihren Vortrag zu erläutern und zu ergänzen (§ 273 Abs. 2 ZPO).
Dies kann auch durch persönliche Anhörung der Parteien geschehen (§ 141 ZPO).
Das Gericht muss sogar auf rechtliche Gesichtspunkte, welche eine Partei übersehen hat, hinweisen (§ 278 Abs. 3 ZPO).
Das Gericht ist zur Aufklärung verpflichtet und muss darauf hinweisen, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 139 ZPO).
Neu ist die Pflicht, Hinweise aktenkundig zu machen. Für die Erfüllung dieser Pflicht ist nur noch die Akte Beweismittel (§ 139 Abs. 4 n. F.).
In jeder Lage des Verfahrens soll das Gericht ferner auf eine gütliche Einigung hinwirken und eine vergleichsweise Erledigung anregen (§ 279 ZPO).
b) Einzelfälle richterlicher Aktivität (Aufklärung gem. § 139 ZPO)
In welcher Weise die Aufklärungs- und Hinweispflicht auszuüben ist, lässt sich generell kaum festlegen:
Gibt das Gericht einen Hinweis, dann folgt daraus zwingend, dass die betroffene Partei auch die Gelegenheit erhält, hierzu Stellung zu nehmen und das Gericht diese berücksichtigt.
Ist ein Vorbringen ergänzungsbedürftig, muss darauf hingewiesen werden. Diese Pflicht entfällt, wenn der Vorbringen "substanzlos" ist. Es obliegt jedenfalls im Anwaltsprozess nicht dem Gericht, eine richtige Klage erst zu entwerfen. Dem Anwalt kann die Verantwortung für eine sachgerechte Prozessführung nicht abgenommen werden.
Das Gericht muss eine Überraschungsentscheidung vermeiden. Dabei genügt ein einmaliger Hinweis. Hat aber bereits der Gegner den Hinweis gegeben, muss die Partei damit rechnen, dass das Gericht sich dessen Argumenten anschließt. Ein weiterer Hinweis ist nicht erforderlich (BGH NJW 1996,455).
Das Gericht ist nicht verpflichtet, vor Erlass einer Entscheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren, zum Beweiswert einer Beweisaufnahme Stellung zu nehmen oder seine künftige Entscheidung zur Diskussion stellen. Es steht ihm allerdings frei, es zu tun (vgl. hierzu Fischer DRiZ 1995, 264).
Das Gericht kann verspätetes Vorbringen zulassen. Für den betroffenen Gegner gibt es hiergegen keinen Rechtsbehelf, es sei denn, das Verhalten des Gerichts begründe einer Verdacht der Befangenheit. Werden hingegen die Präklusionsvorschriften angewandt (§ 296 ZPO), so kann durch die nächste Instanz oder das BVerfG überprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen (zuletzt BVerfG NJW 1995, 1417).
c) Verletzung der Neutralitätspflicht, Grenze zur Befangenheit (§ 42 ZPO)
In welchem Umfange das Gericht dabei einer " Partei" helfen kann und darf, ist eine Problematik, die in jedem Verfahren aktuell ist. Verletzt nämlich der Richter seine Neutralitätspflicht oder erweckt er auch nur den Anschein, so kann er wegen Befangenheit nach § 42 ZPO abgelehnt werden.
Kein Ablehnungsgrund ist natürlich eine "falsche" Rechtsauffassung des Gerichts, eine unzutreffende Anwendung von Verfahrensregeln oder ein Hinweisbeschluss zugunsten eine Partei anstelle des erwarteten abweisenden Urteils. Bei Vergleichserörterungen wird dem Gericht ein größerer Spielraum gewährt (s. u.).

Die Grenze zulässiger Verfahrensgestaltung ist jedoch erreicht, wenn Hinweise auf

"prozessuale Tricks" (z. B. Flucht in das Versäumnisurteil),
die Möglichkeit einer Aufrechnung,
die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes (BGH NJW 1995, 454) oder
die Erhebung der Verjährungseinrede gegeben werden (Zöller/Vollkommer ZPO, 18. Aufl., § 42 Rdnr. 27).
Vergleichsvorschlag - BGH NJW 1998, 812: Im Rahmen der Verhandlung wies das Gericht auf eine andere Anspruchsgrundlage hin, die einer kürzeren Verjährung unterliegt und die es anzuwenden geneigt ist. Im Rahmen eines Vergleichsvorschlages machte es auf die Verjährungseinrede aufmerksam.
BGH:
Zulässiger Hinweis.
Ein Grund für eine Ablehnung ist in jedem Falle dann gegeben, wenn das Gericht einseitig mit einer Partei kooperiert und dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt." (cf. http://bgb.jura.uni-hamburg.de/zivilprozess/verfahrensgrunds...

:-)

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Note added at 1 hr 8 mins (2005-05-21 14:14:58 GMT)
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For the differences between a \"Beschluss\" and an \"Urteil\" (both of which are decisions by the court), see:

\"I. Die gerichtliche Entscheidung
1. Grundsätzliches
Eine gerichtliche Entscheidung ist der gerichtliche Ausspruch einer Rechtsfolge. Es gibt drei Arten der
gerichtlichen Entscheidung:
· Verfügung
· Beschluss
· Urteil
Der inhaltliche Unterschied zwischen Beschluss und Urteil besteht darin, dass in der Regel ein Prozess
durch Urteil und nicht durch Beschluss beendet wird.
Zwischen den drei Entscheidungsarten bestehen erhebliche formelle Unterschiede.
· Urteile werden vom Prozessgericht in bestimmter Form nach notwendiger mündlicher Verhandlung
erlassen, §§ 128 IV, 313 ZPO. Sie binden das Gericht und sind grundsätzlich mit Berufung oder
Revision anfechtbar. Sie sind in angemessener Weise zu begründen, wenn auch die Pflicht zur
Begründung nach der Natur der Entscheidung unterschiedlich ist.
· Beschlüsse erlässt ebenfalls das Prozessgericht, aber nur ausnahmsweise aufgrund notwendiger
mündlicher Verhandlung. In der Regel ergehen sie ohne oder nach freigestellter mündlicher
Verhandlung. Beschlüsse binden das Gericht nur ausnahmsweise. Wenn überhaupt sind sie
anfechtbar mit der sofortigen Beschwerde, § 567 I ZPO und der Rechtsbeschwerde, § 574 ZPO.
Beschlüsse treffen zumeist prozeßleitende Anordnungen, die sich nur im konkreten Verfahren
niederschlagen. Die Grundsätze des EGMR gelten auch für Beschlüsse.
· Verfügungen erlässt nicht das Prozessgericht, sondern der Vorsitzende, der Einzelrichter oder der
beauftragte Richter. Bsp: Terminfestsetzung, Fristverlängerung.\" (cf. page 70 here: http://www.lehrstellen-verein.de/wolfi/ZPO-1.pdf).

:-)

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Note added at 1 hr 17 mins (2005-05-21 14:23:31 GMT)
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Also see: http://caselaw.lp.findlaw.com/scripts/getcase.pl?court=me&vo...

Derek Gill Franßen
Germany
Local time: 17:54
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Many thanks to all of you. I don't envy judges having to wade thru all the evidence before making a declaratory decision or issuing a ruling.

Peer comments on this answer (and responses from the answerer)
agree  Johanna Timm, PhD: Thanks so much Derek !! It would be just great if you could enter your findings re: Verfügung/Beschluss/Urteil in the glossary ( your 'personal' here on ProZ) so that future generations may benefit from it?
4 hrs

neutral  Lothar Kneifel: Great stuff! Very helpful.
4 hrs

agree  Michael Kucharski: I like this one best ;-)
1 day 7 hrs
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3 mins   confidence: Answerer confidence 4/5Answerer confidence 4/5 peer agreement (net): +2
find by [means of] a written ruling


Explanation:
the court intends to do just that on the basis of the information/evidence available to it

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Note added at 6 mins (2005-05-21 13:12:45 GMT)
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*ob* or *whether* are not necessary because that\'s implied ;-)

correction: *find by [means of] a ruling/an order in a proceeding conducted [solely] in writing*

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Note added at 14 mins (2005-05-21 13:20:41 GMT)
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FWIW, according to Dietl, the standard translation for *feststellen* is *to find, to declare*

Under *Vaterschaftsfeststellung*, Dietl offers *determination of paternity*

So, you could also say: *determines by ...*


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Note added at 20 mins (2005-05-21 13:26:28 GMT)
--------------------------------------------------

*holds* is another option ;-))

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Note added at 23 mins (2005-05-21 13:29:39 GMT)
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Entering a finding of paternity that resulted from a court hearing. ...
Under Lombroia, the court found that a judgment already existed in Florida, ...
info.dhhs.state.nc.us/olm/ manuals/dss/cse/man/CSEcI-03.htm

the court finds in an action to establish paternity:

The court found that “each party [was] equally fit to provide the basic ...
NCGS § 49-14: Civil action to establish the paternity of an illegitimate


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Note added at 35 mins (2005-05-21 13:41:48 GMT)
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To respond to Derek\'s suggestion (declaratory judgment):

According to BLD, a declaratory judgment is *[a] binding adjudication that establishes the rights and other legal relations of the parties without providing for or ordering enforcement. ... Declaratory judgments are often sought, for example, by insurance companies in determining whether a policy covers ...*

Therefore, if the order or text you\'re translating includes additional findings/orders aimed at enforcing xyz, *declaratory judgment* will not work.

My two cents ;-))

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Note added at 47 mins (2005-05-21 13:53:31 GMT)
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BTW, the German for *declaratory judgment* is not *Beschluss* but rather *Feststellungsurteil*, just as a *declaratory action* is a *Festellungsklage*.

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Note added at 1 hr 1 min (2005-05-21 14:07:31 GMT)
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ooops, forgot to post the URL of the reference I provided above (at 23 minutes ;-) ) ... sorry!

caselaw.findlaw.com/scripts/getcase. pl?court=nc&vol=appeals2002/&invol=011215-1



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Note added at 2 hrs 59 mins (2005-05-21 16:05:18 GMT)
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FWIW, allow me to add a personal observation: Many years of experience translating all sorts of legal documents in both directions have taught me -- occasionally the hard way -- that it is best sometimes to err on the side of caution and to choose what I\'d term *generic* renditions of legal terms for lack of a better word if the context does not allow for absolute certainty regarding a term specific to the legal system for which the translation is intended. Nichts fuer ungut/no offense intended ;-))

silfilla
Local time: 11:54
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Peer comments on this answer (and responses from the answerer)
agree  Derek Gill Franßen: Yes, I like that: "intends to determine the paternity of ... by (way of) declaratory judgement". ;-) // What's the translation for "Feststellungsbeschluss"? ;-O // And the difference between "ruling" and "judgement"? ;-)
23 mins
  -> *declaratory ruling* : "I (the above) request a declaratory ruling pursuant to 2003 MR 2, ... status as an interested person or your standing to request a declaratory ruling:" www.deq.state.mi.us/documents/ deq-oah-reqfordeclaratoryrulingpart8.pdf ;-)

agree  Lothar Kneifel: You're right about generic renditions. My gut reaction was "intends to issue a ruling that . . ."
4 hrs
  -> thanks ;-)
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9 hrs   confidence: Answerer confidence 4/5Answerer confidence 4/5
durch Beschluss festzustellen, dass
to make an order establishing that ...Mr. X is the PUTATIVE father


Explanation:
Nothing odd about the wording - reverse it to make sense. And it's not a direction - it's an order issued by the court, whether in the US or UK.

Note: the website is US.

... A court order will then be issued establishing paternity. ... However, the court must issue an order establishing paternity and support. ...



    Reference: http://www.dhr.state.al.us/page.asp?pageid=421
Adrian MM. (X)
Local time: 17:54
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16 hrs   confidence: Answerer confidence 3/5Answerer confidence 3/5
the court decrees that.......


Explanation:
it is a decree or decision or ruling of the court

Raghunathan Rajagopalan
Local time: 21:24
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