https://www.proz.com/kudoz/german-to-english/law-patents/560818-nutzungsrecht.html

Nutzungsrecht

English translation: right of use

GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW)
German term or phrase:Nutzungsrecht
English translation:right of use
Entered by: William Stein

20:34 Nov 2, 2003
German to English translations [PRO]
Law/Patents / Austria, real estate, agency agreements
German term or phrase: Nutzungsrecht
Right of usufruct?:

Ist unser Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentschutzgesetzes und gibt er eine Vertragserklaerung, die auf den Erwerb eines Bestandrechtes, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechtes oder des Eigentums an einer Wohnung, an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienhaus geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt zum ersten Mal besichtigt hat, kann er von seiner Vertragserklaerung zuruecktreten, sofern der Erberb der Decung des dringenden Wohnbeduerfnisse des Auftraggebers dienen soll.

This sentence is driving me bananas. Here's my attempt so far:

If our client is a consumer as defined by the Consumer Protection Act and he **commits to a contract** for the acquisition of a “Bestandesrechtes??” or any other “Gebrauchsrecht” or “Nutzungsrecht”, or for the ownership of single family home or a property suitable for construction of a single family home, on the same day on which he first visited the contractual property, he may withdraw his commitment to the contract, providing said acquisition is intended to cover the client’s urgent need for shelter.
William Stein
Costa Rica
Local time: 05:51
right of use
Explanation:
BESTANDSRECHT

In Österreich unterscheidet man zwischen Miete und Pacht und diese beiden Vertragsarten werden unter dem Begriff „Bestandsvertrag“ zusammengefasst (§ 1090 ABGB).

MIETVERTRAG: Ein Vertrag, durch den ein Vermieter einem Mieter eine unverbrauchbare Sache auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt zum Gebrauch überlässt, ist ein Mietvertrag (§ 1091 ABGB).

PACHTVERTRAG: Ein Vertrag, durch den ein Verpächter einem Pächter eine unverbrauchbare Sache auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt zum Gebrauch UND ZUR NUTZUNG überlässt, ist ein Pachtvertrag (§ 1091 ABGB). Nutzung ist Überlassung der Erträgnisse, Früchte, die der Betrieb der Pachtsache abwirft.

Diese beiden Vertragsarten unterscheiden sich außerdem in den Rechten und Pflichten von Mieter und Vermieter bzw. Pächter und Verpächter. Zum Beispiel muss der Pächter eines Hauses auch die Substanz erhalten, der Mieter aber nicht.



GEBRAUCHSRECHT - NUTZUNGSRECHT

Das österreichische ABGB unterscheidet unter dem Überbegriff ‚Dienstbarkeit’ zwischen: Gebrauch einer Sache, die Fruchtnießung und die Wohnung

Die Dienstbarkeit ist in Österreich ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Der jeweilige Eigentümer ist verpflichtet, zum Vorteil eines Anderen etwas zu dulden oder zu unterlassen. Im Unterschied zu Miete, Pacht und Leihe gewährt die Dienstbarkeit ein absolutes Recht.

Verpflichteter ist der jeweilige Eigentümer der belasteten Liegenschaft. Berechtigt ist bei Grunddienstbarkeiten der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks, bei persönlichen Dienstbarkeiten eine bestimmte Person, mit deren Tod die Dienstbarkeit in der Regel endet.

a) Zu den Grunddienstbarkeiten zählen Rechte, wie das Recht des Fahrweges, Viehtriebes, des Fußsteiges, oder die Pflicht, dem herrschenden Gebäude Licht und Luft, oder Aussicht nicht zu nehmen.

b) Die Personaldienstbarkeiten sind der Fruchtgenuss, das Gebrauchsrecht und das Recht auf Wohnung.
§ 478 österreichisches ABGB (voller Wortlaut): „Die persönlichen Servituten sind: der nötige Gebrauch einer Sache, die Fruchtnießung und die Wohnung“.§ 478 ABGB).

ba) Fruchtgenuss kommt in Deinem Satz nicht vor, entfällt hier

BB) GEBRAUCH (USUS) IST DASRECHT EINE FREMDE SACHE MIT SCHONUNG DER SUBSTANZ ZUR DECKUNG DER PERSÖNLICHEN BEDÜRFNISSE ZU NUTZEN ( § 504 ABGB). VOM FRUCHTGENUSS IST DER GEBRAUCH NICHT DEM INHALT, SONDERN DEM UMFANG NACH ZU UNTERSCHEIDEN. DER BERECHTIGTE DARF DIE SACHE NICHT VERMIETEN ODER VERPACHTEN.

bc) Das Wohnungsrecht (habitatio) ist das dingliche Recht, in einem fremdem Hause ein oder mehrere Wohnungen zu benützen (§ 521 ABGB).

Hoffe, das hat ein wenig geholfen.

Grüße
B
Selected response from:

Dipl.-Kfm. Bernhard Aicher MBA
Local time: 13:51
Grading comment
Great explanation, thanks a lot!
4 KudoZ points were awarded for this answer



Summary of answers provided
4 +4right of use
D D (X)
4 +2right of use
Dipl.-Kfm. Bernhard Aicher MBA
5usufruct
Vaman Kale


  

Answers


7 mins   confidence: Answerer confidence 4/5Answerer confidence 4/5 peer agreement (net): +4
right of use


Explanation:
-

D D (X)
Local time: 12:51
Native speaker of: Native in GermanGerman, Native in EnglishEnglish
PRO pts in pair: 321

Peer comments on this answer (and responses from the answerer)
agree  Michael Hesselnberg (X): im Sinne von derecto de usofructo
1 min

agree  Saskia
12 mins
  -> Küß' die Hand!

agree  Kim Metzger
2 hrs
  -> Thank you!

agree  Stefan Simko
10 hrs
  -> Thanx again!
Login to enter a peer comment (or grade)

2 hrs   confidence: Answerer confidence 4/5Answerer confidence 4/5 peer agreement (net): +2
right of use


Explanation:
BESTANDSRECHT

In Österreich unterscheidet man zwischen Miete und Pacht und diese beiden Vertragsarten werden unter dem Begriff „Bestandsvertrag“ zusammengefasst (§ 1090 ABGB).

MIETVERTRAG: Ein Vertrag, durch den ein Vermieter einem Mieter eine unverbrauchbare Sache auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt zum Gebrauch überlässt, ist ein Mietvertrag (§ 1091 ABGB).

PACHTVERTRAG: Ein Vertrag, durch den ein Verpächter einem Pächter eine unverbrauchbare Sache auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt zum Gebrauch UND ZUR NUTZUNG überlässt, ist ein Pachtvertrag (§ 1091 ABGB). Nutzung ist Überlassung der Erträgnisse, Früchte, die der Betrieb der Pachtsache abwirft.

Diese beiden Vertragsarten unterscheiden sich außerdem in den Rechten und Pflichten von Mieter und Vermieter bzw. Pächter und Verpächter. Zum Beispiel muss der Pächter eines Hauses auch die Substanz erhalten, der Mieter aber nicht.



GEBRAUCHSRECHT - NUTZUNGSRECHT

Das österreichische ABGB unterscheidet unter dem Überbegriff ‚Dienstbarkeit’ zwischen: Gebrauch einer Sache, die Fruchtnießung und die Wohnung

Die Dienstbarkeit ist in Österreich ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Der jeweilige Eigentümer ist verpflichtet, zum Vorteil eines Anderen etwas zu dulden oder zu unterlassen. Im Unterschied zu Miete, Pacht und Leihe gewährt die Dienstbarkeit ein absolutes Recht.

Verpflichteter ist der jeweilige Eigentümer der belasteten Liegenschaft. Berechtigt ist bei Grunddienstbarkeiten der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks, bei persönlichen Dienstbarkeiten eine bestimmte Person, mit deren Tod die Dienstbarkeit in der Regel endet.

a) Zu den Grunddienstbarkeiten zählen Rechte, wie das Recht des Fahrweges, Viehtriebes, des Fußsteiges, oder die Pflicht, dem herrschenden Gebäude Licht und Luft, oder Aussicht nicht zu nehmen.

b) Die Personaldienstbarkeiten sind der Fruchtgenuss, das Gebrauchsrecht und das Recht auf Wohnung.
§ 478 österreichisches ABGB (voller Wortlaut): „Die persönlichen Servituten sind: der nötige Gebrauch einer Sache, die Fruchtnießung und die Wohnung“.§ 478 ABGB).

ba) Fruchtgenuss kommt in Deinem Satz nicht vor, entfällt hier

BB) GEBRAUCH (USUS) IST DASRECHT EINE FREMDE SACHE MIT SCHONUNG DER SUBSTANZ ZUR DECKUNG DER PERSÖNLICHEN BEDÜRFNISSE ZU NUTZEN ( § 504 ABGB). VOM FRUCHTGENUSS IST DER GEBRAUCH NICHT DEM INHALT, SONDERN DEM UMFANG NACH ZU UNTERSCHEIDEN. DER BERECHTIGTE DARF DIE SACHE NICHT VERMIETEN ODER VERPACHTEN.

bc) Das Wohnungsrecht (habitatio) ist das dingliche Recht, in einem fremdem Hause ein oder mehrere Wohnungen zu benützen (§ 521 ABGB).

Hoffe, das hat ein wenig geholfen.

Grüße
B


Dipl.-Kfm. Bernhard Aicher MBA
Local time: 13:51
Native speaker of: Native in GermanGerman
PRO pts in pair: 91
Grading comment
Great explanation, thanks a lot!

Peer comments on this answer (and responses from the answerer)
agree  Maureen Holm, J.D., LL.M.: gründlich soll für 'was zählen
1 hr

agree  Stefan Simko
7 hrs
Login to enter a peer comment (or grade)

3 hrs   confidence: Answerer confidence 5/5
usufruct


Explanation:
Not right of usufruct, just usufruct.

Vaman Kale
India
Local time: 17:21
Native speaker of: Native in MarathiMarathi, Native in EnglishEnglish
PRO pts in pair: 23
Login to enter a peer comment (or grade)



Login or register (free and only takes a few minutes) to participate in this question.

You will also have access to many other tools and opportunities designed for those who have language-related jobs (or are passionate about them). Participation is free and the site has a strict confidentiality policy.

KudoZ™ translation help

The KudoZ network provides a framework for translators and others to assist each other with translations or explanations of terms and short phrases.


See also: