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German to English translations [PRO] Law/Patents - Real Estate / land registry | | German term or phrase: getrennt und eingeschränkt | | Er wird ermächtigt, Eintragungsanträge beim Grundbuchamt auch getrennt und eingeschränkt zu stellen sowie zurückzunehmen. |
| | | separate and qualified | Explanation: Even though the German sentence uses adverbs, I would probably change them to adjectives here, i.e., "...to file and withdraw separate and qualified (or restricted) petitions for regsitration...," for reasons of style.
§ 15 II GBO: "Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen."
See http://dejure.org/gesetze/GBO/15.html
§ 24 III BNotO: "Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich."
See http://dejure.org/gesetze/BNotO/24.html
-------------------------------------------------- Note added at 34 mins (2011-03-18 15:49:00 GMT) --------------------------------------------------
Here is another (German) example that illuminates what is meant:
"Ich soll eine Grundschuld eintragen. In der Bewilligung ist eine (m.E. dingliche) Rangbestimmung enthalten:
"1. Grundschuldbestellung:
(...)
Die Grundschuld soll eingetragen werden im Rang vor dem Vorkaufsrecht Abt. II Nr. 1 und der Vormerkung Abt. II Nr. 2.
(...)
2. Anträge:
Es wird bewilligt und beantragt, die vorstehend bestellte Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen mit dem unter Ziffer 1 bestimmten Inhalt an der dort bestimmten Rangstelle einzutragen.
(...)"
Der Notar reicht Rangrücktritt zu II/2 ein und beantrag die GS-Eintragung im Range vor der AV II/2.
Die die GS-Bestellungsurkunde keine Ermächtigung für den Notar enthält, Anträge getrennt und eingeschränkt zu stellen und in der Urkunde auch nicht hilfsweise die Eintragung an rangbereiter Stelle bewilligt wird, bin ich der Meinung, dass der Notar die Anträge so nicht stellen kann."
See http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?52908-Dingl....
"Wenn der Notar bevollmächtigt wird, Anträge getrennt und eingeschränkt stellen zu können und er es dann auch tut, kann m.E. ein stillschweigender Vorbehalt nach § 16 Abs. 2 GBO nicht greifen."
See http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?40646-Lschung-...
§ 16 II GBO: "Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll."
See http://dejure.org/gesetze/GBO/16.html |
| Selected response from: Derek Gill Franßen Germany Local time: 18:36
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28 mins confidence:   separate and qualified
Explanation: Even though the German sentence uses adverbs, I would probably change them to adjectives here, i.e., "...to file and withdraw separate and qualified (or restricted) petitions for regsitration...," for reasons of style.
§ 15 II GBO: "Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen."
See http://dejure.org/gesetze/GBO/15.html
§ 24 III BNotO: "Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich."
See http://dejure.org/gesetze/BNotO/24.html
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Here is another (German) example that illuminates what is meant:
"Ich soll eine Grundschuld eintragen. In der Bewilligung ist eine (m.E. dingliche) Rangbestimmung enthalten:
"1. Grundschuldbestellung:
(...)
Die Grundschuld soll eingetragen werden im Rang vor dem Vorkaufsrecht Abt. II Nr. 1 und der Vormerkung Abt. II Nr. 2.
(...)
2. Anträge:
Es wird bewilligt und beantragt, die vorstehend bestellte Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen mit dem unter Ziffer 1 bestimmten Inhalt an der dort bestimmten Rangstelle einzutragen.
(...)"
Der Notar reicht Rangrücktritt zu II/2 ein und beantrag die GS-Eintragung im Range vor der AV II/2.
Die die GS-Bestellungsurkunde keine Ermächtigung für den Notar enthält, Anträge getrennt und eingeschränkt zu stellen und in der Urkunde auch nicht hilfsweise die Eintragung an rangbereiter Stelle bewilligt wird, bin ich der Meinung, dass der Notar die Anträge so nicht stellen kann."
See http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?52908-Dingl....
"Wenn der Notar bevollmächtigt wird, Anträge getrennt und eingeschränkt stellen zu können und er es dann auch tut, kann m.E. ein stillschweigender Vorbehalt nach § 16 Abs. 2 GBO nicht greifen."
See http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?40646-Lschung-...
§ 16 II GBO: "Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll."
See http://dejure.org/gesetze/GBO/16.html
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