08:04 Oct 26, 2006 |
German to Italian translations [PRO] Law/Patents - Law: Contract(s) / Gerichtsanhängigkeit | |||||||
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| Selected response from: Giovanna N. Switzerland Local time: 02:18 | ||||||
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Summary of answers provided | ||||
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5 | vedi spiegazione |
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4 | pendenza della lite, litispendenza |
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3 | litigiosità (penale) |
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litigiosità (penale) Explanation: il termine non esiste temo, in it. ma le persone sì: sono quelle che intentano causa per ogni sciocchezza, non limitandosi quindi alle liti... (Streitanhängigkeit) -------------------------------------------------- Note added at 1 hr (2006-10-26 09:45:14 GMT) -------------------------------------------------- io rigirereri la cosa parlando di litigiosità semplice e adendo le vie legali |
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vedi spiegazione Explanation: Rechtshängigkeit=litispendenza Si può far valere tale eccezione quando due cause identiche (per soggetti, petitum e causa petendi) sono state promosse dinanzi a due giudici diversi. Il giudice adito per la 2a causa, in ogni stato e grado del processo, dichiara con sentenza la litispendenza, e con ordinanza dispone la cancellazione della (2a) causa dal ruolo. Gerichtshängigkeit= procedura pendente dinanzi a un giudice/tribunale In pratica: quando l'azione è già pendente dinanzi a un tribunale (Gerichtshängigkeit) si può far valere l'eccezione di litispendenza (Einrede der Streithängigkeit). |
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Streitanhängigkeit pendenza della lite, litispendenza Explanation: das hat mit Streitsucht nichts zu tun... -------------------------------------------------- Note added at 2 Stunden (2006-10-26 10:06:22 GMT) -------------------------------------------------- Vgl. Erklärung hier: http://buedo22.uni-graz.at/pub/diploterm/dafiles/da108.pdf. -------------------------------------------------- Note added at 2 Stunden (2006-10-26 10:39:29 GMT) -------------------------------------------------- OOps, ich war noch nicht wach.....es ging ja um die Gerichtsanhängigkeit und nicht um die Streitanhängigkeit! Beispiel für Österreich: Mit der Einbringung der Klage bei Gericht (Einlangen in der Einlaufstelle) tritt die Gerichtshängigkeit der Streitsache ein, womit insbesondere der Lauf von Verjährungs- und Ersitzungsfristen unterbrochen wird, sofern der Kläger in der Folge den Prozess „gehörig fortsetzt” (§ 1497 ABGB). – Die weitere Durchführung des Verfahrens obliegt allerdings ohnehin grundsätzlich dem Gericht: Amtsbetrieb → Verfahrensgrundsätze 2. Vorverfahren Das Gericht hat die Klage nach deren Einlangen auf das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen zu prüfen (a-limine-Prüfung). Kann das Fehlen einer Prozessvoraussetzung (→ Prozessvoraussetzungen insbesondere Gerichtszuständigkeit) bereits zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden und führt die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zu keinem Erfolg, so ist die Klage sofort ohne Verhandlung mit (anfechtbarem) Beschluss zurückzuweisen: a-limine-Zurückweisung. Andernfalls hat das angerufene Gericht dem Beklagten die Klage zu eigenen Handen zuzustellen – womit das Stadium der Streitanhängigkeit eintritt – und gleichzeitig dem Beklagten mit Beschluss zu beauftragen, binnen vier Wochen eine Klagebeantwortung einzubringen (§ 230 ZPO). http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap19_0.xml?section-vi... Gerichtsanhängigkeit ist der erste Schritt....die Klage wird bei Gericht eingebracht, d.h die Anhängigkeit der Klage bei Gericht - Streitanhängigkeit = Rechtsanhängigkeit der zweite Schritt...wird mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet. So habe ich das zumindest verstanden, 100% sicher bin ich nicht. Die Gerichtsanhängigkeit kann auch einfach als Anhängigkeit bezeichnet werden : von der Rechtsanhängigkeit zu unterscheidender Begriff, mit dem einerseits der Umstand bezeichnet wird, dass eine bestimmte Rechtssache überhaupt der gerichtlichen Befassung unterliegt (Anhängigkeit im Allgemeinen) und andererseits der Umstand, dass ein bestimmtes Gericht mit ihr befasst ist (Anhängigkeit bei einem bestimmten Gericht). Die Anhängigkeit im Allgemeinen tritt mit der Einreichung der Klage ein, die Anhängigkeit bei einem bestimmten Gericht bei Abgabe mit Eingang der Akten. Das Strafverfahren wird durch Einreichung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft beim Gericht anhängig (Alpmann/Brockhaus). |
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