| German term or phrase: ruhen | Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte eigener Aktien ruhen.
Art. 10
Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, oder durch andere im Gesetz bezeichnete Organe und Personen. Sie hat spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch eingeschriebenen Brief an die im Aktienbuch, sofern dies besteht, eingetragenen Aktionäre zu erfolgen und Ort, Datum und Zeit der Versammlung mitzuteilen. |
| Daniela CarbiniKudoZ activityQuestions: 554 ( 1 open) ( 23 without valid answers) ( 53 closed without grading) Answers: 144
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