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Offenlegungsschrift

Portuguese translation: primeira publicação de pedido de patente (impresso A1)

GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW)
German term or phrase:Offenlegungsschrift
Portuguese translation:primeira publicação de pedido de patente (impresso A1)
Entered by: ahartje

00:20 Sep 8, 2006
German to Portuguese translations [PRO]
Law/Patents - Law: Patents, Trademarks, Copyright
German term or phrase: Offenlegungsschrift
Este é o título de um documento. qual a sugestão de tradução que dariam para este termo? Registo de patente? ou Pedido de obtenção de patente? ...

Obrigada
Daisymiller
Local time: 01:30
primeira publicação de pedido de patente (impresso A1)
Explanation:
Laut Definition ist eine Offenlegungschrift die erste ungeprüfte Veröffentlichung VOR der eigentlichen Patentanmeldung.
Siehe:
Patentwesen
Wie melde ich ein Patent an?Was kann patentiert werden - was nicht?Vorprüfung der AnmeldungPrüfung - PatentOffenlegungDPMA-RecherchenBuchempfehlung
Wie melde ich ein Patent an?
Grundsätzlich ist es vorteilhaft, eine Anmeldung von einem sachkundigen Patentanwalt ausarbeiten und einreichen zu lassen. Notwendig ist das Hinzuziehen eines Patentanwaltes aus rechtlichen Gründen allerdings nicht. Wenn man eine Anmeldung alleine macht, sollte man sich unbedingt vorher über einige Grundregeln informieren. Hilfreich ist hier besonders das "Merkblatt für Patentanmelder", das zusammen mit den notwendigen Anmeldeformularen bei der Auskunftstelle im Deutschen Patent- und Markenamt (vgl. Information und Beratung im DPMA) kostenlos angefordert werden kann. In diesem Merkblatt sind u.a. einige Beispiele angegeben, wie die Ausarbeitung einer Erfindung für die Patentanmeldung gegliedert und formuliert werden sollte.




Ein Patent wird dadurch angemeldet, dass man die Unterlagen, in denen die Erfindung beschrieben ist, zusammen mit einem Erteilungsantrag beim DPMA in München, bei der Dienststelle Jena, dem Technischen Informationszentrum Berlin oder künftig auch bei einem Patentinformationszentrum einreicht, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriuns der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist und die Anmeldegebühr in Höhe von 60,-- EUR einzahlt. Erforderlich ist, daß die Anmeldung schriftlich erfolgt und die Anmeldungsunterlagen in deutscher Sprache abgefaßt sind bzw wenn innerhalb einer Frist von 3 Monaten eine deutsche Übersetzung nachgereicht wird. Die Anmeldeunterlagen können entweder direkt im DPMA an der Annahmestelle oder mit der Post eingereicht werden. Auch das Einreichen über Telefax ist möglich (Telefax-Nummern:) München 089/2195-2221 oder Jena 03641/40-5690 oder Berlin 030/25992-404. Damit ist die Anmeldung beim DPMA hinterlegt und der Anmeldetag festgelegt. Dieser Anmeldetag ist sehr wichtig gegenüber anderen Schutzrechten. Er bestimmt unter anderem, daß später eingereichte Anmeldungen der gleichen oder einer ähnlichen Erfindung von Konkurrenten nicht mehr zu einem Patent führen können.



Bei der Anmeldung kommt es noch nicht darauf an, ob die Unterlagen über die Erfindung bereits perfekt formuliert und gegliedert sind. Entscheidend ist allerdings, daß die Erfindung in den Unterlagen vollständig beschrieben ist. Nachträglich können keine Informationen zur angemeldeten Erfindung nachgereicht werden. Weitere Einzelheiten hierzu sind unter Was kann patentiert werden - was nicht zu finden.



Ein weiterer entscheidender Punkt bei der Patentanmeldung ist, daß die Erfindung nicht vorher in irgendeiner Weise veröffentlicht worden ist. Es gibt nämlich beim Patent keine Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen. Der richtige Weg ist, erst beim DPMA anzumelden und dann zu veröffentlichen. Umgekehrt schadet die Anmeldung beim DPMA einer anschließenden Fachpublikation nicht, da die eingereichte Anmeldung nach dem Anmeldetag 18 Monate lang geheim bleibt und erst dann in Form einer Offenlegungsschrift veröffentlicht wird (vgl. hierzu Offenlegung).

Was kann patentiert werden - was nicht?
Die zentrale Rolle bei der Beurteilung der Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung im DPMA spielt der Paragraph 1 des Patentgesetzes. Demnach werden Patente erteilt für technische Erfindungen, die neu sind, einer ausreichenden erfinderischen Leistung entsprechen und gewerblich anwendbar sind.



Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Nach dem Patentgesetz umfasst der Stand der Technik alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung beim DPMA schriftlich oder mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wichtig ist dabei auch, daß auch Vorveröffentlichungen des Erfinders bzw. des Anmelders selbst zum Stand der Technik gerechnet werden.



Patentiert werden Erfindungen aus allen Gebieten der Technik, solange sie einen planmäßigen Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs zum Gegenstand haben.



Für eine Patentierung reicht es allerdings nicht aus, daß eine Erfindung neu ist. Sie muß sich auch vom Stand der Technik in ausreichendem Maße abheben. Das Patentgesetz spricht davon, daß sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen muß. Gemeint ist damit, daß eine Erfindung dann nicht patentierbar ist, wenn ein auf dem betreffenden technischen Gebiet tätiger Fachmann ohne weiteres auf die entsprechende Lösung kommen kann.



Die gewerbliche Anwendbarkeit wird im Grunde von allen technischen Erfindungen erfüllt. Ausgenommen sind hierbei u.a. allerdings Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und bestimmte ärztliche Diagnostizierverfahren. Der Grund dafür liegt natürlich darin, daß der ärztliche Beruf kein Gewerbe ist.



Nicht zu den technischen Erfindungen zählen nach dem Patentgesetz u.a. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, Spiele, betriebswirtschaftliche Regeln, die Wiedergabe von Informationen. Nach dem Gesetzeswortlaut gelten auch "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" nicht als patentfähige Erfindungen. Dies betrifft allerdings nur Computerprogramme "als solche". Programmbezogene Erfindungen dagegen sind patentfähig, wenn sie einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten.



Generell von der Patenterteilung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden. Beispiele hierfür sind Apparate für verbotene Glücksspiele, Einbrecherwerkzeuge, Herstellung eindeutig gesundheitsschädlicher oder gefährlicher Lebensmittel oder Getränke.

Ausgeschlossen sind vom Patentschutz auch Pflanzensorten oder Tierarten. Pflanzensorten können nach dem Sortenschutzgesetz geschützt werden.. Dagegen können Erfindungen auf dem Gebiet der Mikrobiologie patentiert werden.



Neben den Anforderungen, die das Patentgesetz an die Erfindung selbst stellt, gibt es zusätzlich eine wichtige Bedingung, die die am Anmeldetag eingereichten Unterlagen betrifft. In diesen Unterlagen müssen alle wesentlichen Merkmale der Erfindung angegeben sein. Nachträglich können keine Informationen zur angemeldeten Erfindung nachgereicht werden. Dies fordert der Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach von vornherein feststehen muß, was unter Schutz gestellt werden soll. Würde sich im nachfolgenden Prüfungsverfahren herausstellen, daß beispielsweise wichtige Informationen über die Erfindung in den Anmeldeunterlagen nicht enthalten sind, so könnte ein Patent nicht erteilt werden, die Anmeldung müßte zurückgewiesen werden. Dieses Erfordernis steht im § 34 des Patentgesetzes.



Buchempfehlung

Beck, K.
Idee! Patent? Erfolg?
Praxisnahe Tipps, wie eine Erfindung an den Mann gebracht werden kann. Für Arbeitnehmererfinder und freie Erfinder. Von der Idee über Patentanmeldung, Firmenanfragen bis zur Vergütung




Vorprüfung der Anmeldung
Nachdem die Anmeldung beim DPMA registriert worden ist, werden die Unterlagen an eine Vorprüfungsabteilung weiter gereicht. Dort wird die Anmeldung von erfahrenen Prüfern daraufhin analysiert, ob offensichtliche sachliche Fehler enthalten sind oder ob die angemeldete Erfindung überhaupt nicht dem Patentschutz zugänglich ist. Beispielsweise können u.a. Kunstwerke, mathematische Methoden und Entdeckungen nicht patentiert werden. Diese Vorprüfung dient dazu, bereits im Vorfeld der eigentlichen Patentprüfung den Anmelder auf augenfällige Fehler hinzuweisen. Darüber hinaus hat die Vorprüfung die wichtige Funktion, die Erfindung von ihrem sachlichen Gehalt her zu erfassen und in ein international geltendes, fein unterteiltes Klassifikationsschema einzuordnen. Dieses internationale Patentklassifikations-System „IPC" ermöglicht es, jede Erfindung einer definierten technischen Klasse zuzuordnen. Die eigentlichen Prüfungsabteilungen sind nach diesem Klassifikationsschema aufgeteilt, jeder Prüfer ist für eine oder mehrere dieser Klassen zuständig. Dieses Verfahren stellt sicher, daß jede Erfindung zu einem Prüfer kommt, der für den betreffenden Sachverhalt große Erfahrung und hohen Sachverstand hat. Dadurch kann jede Erfindung optimal geprüft werden (siehe Prüfung - Patent).

Prüfung - Patent
Damit die Erfindung nicht nur durch eine Anmeldung beim DPMA hinterlegt wird, sondern vom zuständigen Prüfer auch geprüft und zum Patent geführt werden kann, ist nach der Anmeldung ein weiterer Antrag, der „Antrag auf Prüfung des Patents" erforderlich. Die Gebühr hierzu beträgt 350,-- Euro. Der Anmelder erhält dann Kopien aller wichtigen Schriften aus dem Stand der Technik, die bei der Prüfung seiner Anmeldung vom DPMA ermittelt werden. Damit ist das Prüfungsverfahren in Gang gesetzt. Weitere Information gibt das „Merkblatt für Patentanmelder", das zusammen mit den notwendigen Anmeldeformularen bei der Auskunftstelle im Deutschen Patentamt (Information und Beratung im DPMA) kostenlos angefordert oder über Formulare, Merkblätter direkt abgerufen werden kann.



Die zentrale Rolle bei der sachlichen Prüfung einer angemeldeten Erfindung im DPMA spielt der § 1 des Patentgesetzes. Demnach werden Patente erteilt für technische Erfindungen, die neu sind, einer ausreichenden erfinderischen Leistung entsprechen und gewerblich anwendbar sind. Nähere Einzelheiten über die Patentierungsvoraussetzungen sind unter Was kann patentiert werden - was nicht? zu finden.



Bei der Prüfung einer beim DPMA angemeldeten Erfindung auf ihre Patentierbarkeit hin führt der zuständige Prüfer nach einer eingehenden Analyse des Sachverhalts eine Recherche zum Stand der Technik durch (vgl. auch DPMA-Recherchen). Dazu stehen im DPMA über 35 Mio. internationale Patentdokumente sowie eine Bibliothek mit über 1,1 Mio. Büchern zur Verfügung. Von zunehmender Bedeutung sind auch Recherchen in verschiedensten internen und externen elektronischen Datenbanken, die von den Prüfern mit Hilfe moderner Informationstechnik im DPMA durchgeführt werden. Im Vergleich mit dem Stand der Technik, der zu einer bestimmten Erfindung in der Recherche aufgefunden worden ist, beurteilt der Prüfer, ob eine Erfindung die durch das Patentgesetz vorgegebenen Kriterien erfüllt sind. Dementsprechend wird dann vom Prüfer ein Patent erteilt oder die Anmeldung zurückgewiesen, wenn sie die Anforderungen des Patentgesetzes nicht erfüllt. Außer an das Patentgesetz ist der Prüfer bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens auch an die vom DPMA herausgegebenen „Richtlinien für das Prüfungsverfahren" gebunden, die bei der Auskunftstelle im Deutschen Patentamt angefordert werden können (Information und Beratung im DPMA).



Nach der Erteilung wird vom DPMA eine Patentschrift herausgegeben. An den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Patentveröffentlichung schließt sich eine dreimonatige Frist an, innerhalb der die Öffentlichkeit, beispielsweise ein Konkurrent des Patentinhabers, gegen die Erteilung des Patents Einspruch erheben kann. Die Einsprechende Person kann dabei Gründe gegen das Patent vorbringen, die im Prüfungsverfahren bisher nicht bekannt waren. In diesem Fall wird die Erfindung nochmals geprüft, diesmal nicht von einem einzelnen Prüfer, sondern in einem Gremium, dem zwei Prüfer und der Leiter der zuständigen Patentabteilung angehören. Als Ergebnis dieser Prüfung wird von dem Prüfungsgremium beschlossen, das Patent aufgrund des Einspruchs zu widerrufen oder teilweise oder ganz aufrecht zu erhalten. Im Fall des Widerrufs eines Patents kann der Patentinhaber, gegen den entschieden worden ist, Beschwerde gegen den Beschluß einlegen und das Verfahren vor dem Bundespatentgericht weiterverfolgen. Wird das Patent andererseits teilweise oder ganz aufrecht erhalten, so steht dem Einsprechenden der Beschwerdeweg beim Bundespatentgericht offen.



Abweichend von den bisherigen Vorschriften entscheidet nicht die Patentabteilung, sondern der Beschwerdesenat des Patentgerichts über den Einspruch, wenn die Einspruchsfrist nach dem 01.01.2002 beginnt und der Einspruch vor dem 01.01.2005 eingelegt worden ist.



Durch die Aufrechterhaltung im Einspruchsverfahren oder wenn innerhalb der Einspruchsfrist überhaupt kein Einspruch eingelegt worden ist, wird das betreffende Patent rechtskräftig. Es gilt von dem auf den Anmeldetag folgenden Tag gerechnet maximal 20 Jahre lang.

Offenlegung
Wenn eine Erfindung beim DPMA angemeldet wird, ist sie danach 18 Monate lang für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. In dieser Zeit läuft in der Regel das Prüfungsverfahren, an dem nur der Anmelder bzw. dessen Patentanwalt und der Prüfer beteiligt sind. Ist in dieser Zeit das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so erfolgt in jedem Fall 18 Monate nach dem Anmeldetag die Veröffentlichung der angemeldeten Erfindung in Form einer vom DPMA herausgegebenen Offenlegungsschrift. Diese Offenlegungsschrift beinhaltet die schriftliche Darlegung der Erfindung, wie sie am Anmeldetag beim DPMA eingereicht worden ist. Die Herausgabe der Offenlegungsschrift dient dazu, die Öffentlichkeit zu informieren, damit etwa Konkurrenten erfahren, was in nächster Zeit an fremden Schutzrechten auf sie zukommt. Die Zeitspanne von 18 Monaten, in der die angemeldete Erfindung beim Patentamt der Öffentlichkeit gegenüber geheim gehalten wird, erlaubt es dem Anmelder, sich zu entscheiden, ob er seine Anmeldung weiterverfolgen möchte, oder ob er sie etwa aufgrund einer negativen Beurteilung im Prüfungsverfahren noch vor der Offenlegung zurückzieht, damit gewisse Details seiner Erfindung nicht an die Öffentlichkeit gelangen (vgl. hierzu auch Prüfung - Patent).
Selected response from:

ahartje
Portugal
Local time: 01:30
Grading comment
Muito obrigada pela informação que disponibilizou. Muito útli!! : )
Apesar de achar que a sugestão de tradução é um pouco longa para título de documento, parece-me essencial referir o facto de ser uma primeira publicação em forma de nota. Obrigada!!
4 KudoZ points were awarded for this answer



Summary of answers provided
4Requerimento de patente
luizdoria
4primeira publicação de pedido de patente (impresso A1)
ahartje


  

Answers


29 mins   confidence: Answerer confidence 4/5Answerer confidence 4/5
Requerimento de patente


Explanation:
Offenlegung isolada = divulgação, publicação. É um sentido genérico, que serve para vários ramos do conhecimento. Mas, como o seu texto é específico a respeito de Patentes, transfiro aqui o significado que consta em Becker, Wörterbuch der REchts- und Wirtschaftssprache, em espanhol: Folleto de la solicitud de la patente. É Conceito válido para a Alemanha.

luizdoria
Brazil
Local time: 22:30
Native speaker of: Portuguese
PRO pts in category: 12
Notes to answerer
Asker: Obrigada pela sugestão. Em Portugal parece ser mais comum usar "pedido de patente" em vez de "requerimento". Muito Obrigada..

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6 hrs   confidence: Answerer confidence 4/5Answerer confidence 4/5
primeira publicação de pedido de patente (impresso A1)


Explanation:
Laut Definition ist eine Offenlegungschrift die erste ungeprüfte Veröffentlichung VOR der eigentlichen Patentanmeldung.
Siehe:
Patentwesen
Wie melde ich ein Patent an?Was kann patentiert werden - was nicht?Vorprüfung der AnmeldungPrüfung - PatentOffenlegungDPMA-RecherchenBuchempfehlung
Wie melde ich ein Patent an?
Grundsätzlich ist es vorteilhaft, eine Anmeldung von einem sachkundigen Patentanwalt ausarbeiten und einreichen zu lassen. Notwendig ist das Hinzuziehen eines Patentanwaltes aus rechtlichen Gründen allerdings nicht. Wenn man eine Anmeldung alleine macht, sollte man sich unbedingt vorher über einige Grundregeln informieren. Hilfreich ist hier besonders das "Merkblatt für Patentanmelder", das zusammen mit den notwendigen Anmeldeformularen bei der Auskunftstelle im Deutschen Patent- und Markenamt (vgl. Information und Beratung im DPMA) kostenlos angefordert werden kann. In diesem Merkblatt sind u.a. einige Beispiele angegeben, wie die Ausarbeitung einer Erfindung für die Patentanmeldung gegliedert und formuliert werden sollte.




Ein Patent wird dadurch angemeldet, dass man die Unterlagen, in denen die Erfindung beschrieben ist, zusammen mit einem Erteilungsantrag beim DPMA in München, bei der Dienststelle Jena, dem Technischen Informationszentrum Berlin oder künftig auch bei einem Patentinformationszentrum einreicht, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriuns der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist und die Anmeldegebühr in Höhe von 60,-- EUR einzahlt. Erforderlich ist, daß die Anmeldung schriftlich erfolgt und die Anmeldungsunterlagen in deutscher Sprache abgefaßt sind bzw wenn innerhalb einer Frist von 3 Monaten eine deutsche Übersetzung nachgereicht wird. Die Anmeldeunterlagen können entweder direkt im DPMA an der Annahmestelle oder mit der Post eingereicht werden. Auch das Einreichen über Telefax ist möglich (Telefax-Nummern:) München 089/2195-2221 oder Jena 03641/40-5690 oder Berlin 030/25992-404. Damit ist die Anmeldung beim DPMA hinterlegt und der Anmeldetag festgelegt. Dieser Anmeldetag ist sehr wichtig gegenüber anderen Schutzrechten. Er bestimmt unter anderem, daß später eingereichte Anmeldungen der gleichen oder einer ähnlichen Erfindung von Konkurrenten nicht mehr zu einem Patent führen können.



Bei der Anmeldung kommt es noch nicht darauf an, ob die Unterlagen über die Erfindung bereits perfekt formuliert und gegliedert sind. Entscheidend ist allerdings, daß die Erfindung in den Unterlagen vollständig beschrieben ist. Nachträglich können keine Informationen zur angemeldeten Erfindung nachgereicht werden. Weitere Einzelheiten hierzu sind unter Was kann patentiert werden - was nicht zu finden.



Ein weiterer entscheidender Punkt bei der Patentanmeldung ist, daß die Erfindung nicht vorher in irgendeiner Weise veröffentlicht worden ist. Es gibt nämlich beim Patent keine Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen. Der richtige Weg ist, erst beim DPMA anzumelden und dann zu veröffentlichen. Umgekehrt schadet die Anmeldung beim DPMA einer anschließenden Fachpublikation nicht, da die eingereichte Anmeldung nach dem Anmeldetag 18 Monate lang geheim bleibt und erst dann in Form einer Offenlegungsschrift veröffentlicht wird (vgl. hierzu Offenlegung).

Was kann patentiert werden - was nicht?
Die zentrale Rolle bei der Beurteilung der Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung im DPMA spielt der Paragraph 1 des Patentgesetzes. Demnach werden Patente erteilt für technische Erfindungen, die neu sind, einer ausreichenden erfinderischen Leistung entsprechen und gewerblich anwendbar sind.



Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Nach dem Patentgesetz umfasst der Stand der Technik alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung beim DPMA schriftlich oder mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wichtig ist dabei auch, daß auch Vorveröffentlichungen des Erfinders bzw. des Anmelders selbst zum Stand der Technik gerechnet werden.



Patentiert werden Erfindungen aus allen Gebieten der Technik, solange sie einen planmäßigen Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs zum Gegenstand haben.



Für eine Patentierung reicht es allerdings nicht aus, daß eine Erfindung neu ist. Sie muß sich auch vom Stand der Technik in ausreichendem Maße abheben. Das Patentgesetz spricht davon, daß sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen muß. Gemeint ist damit, daß eine Erfindung dann nicht patentierbar ist, wenn ein auf dem betreffenden technischen Gebiet tätiger Fachmann ohne weiteres auf die entsprechende Lösung kommen kann.



Die gewerbliche Anwendbarkeit wird im Grunde von allen technischen Erfindungen erfüllt. Ausgenommen sind hierbei u.a. allerdings Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und bestimmte ärztliche Diagnostizierverfahren. Der Grund dafür liegt natürlich darin, daß der ärztliche Beruf kein Gewerbe ist.



Nicht zu den technischen Erfindungen zählen nach dem Patentgesetz u.a. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, Spiele, betriebswirtschaftliche Regeln, die Wiedergabe von Informationen. Nach dem Gesetzeswortlaut gelten auch "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" nicht als patentfähige Erfindungen. Dies betrifft allerdings nur Computerprogramme "als solche". Programmbezogene Erfindungen dagegen sind patentfähig, wenn sie einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten.



Generell von der Patenterteilung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden. Beispiele hierfür sind Apparate für verbotene Glücksspiele, Einbrecherwerkzeuge, Herstellung eindeutig gesundheitsschädlicher oder gefährlicher Lebensmittel oder Getränke.

Ausgeschlossen sind vom Patentschutz auch Pflanzensorten oder Tierarten. Pflanzensorten können nach dem Sortenschutzgesetz geschützt werden.. Dagegen können Erfindungen auf dem Gebiet der Mikrobiologie patentiert werden.



Neben den Anforderungen, die das Patentgesetz an die Erfindung selbst stellt, gibt es zusätzlich eine wichtige Bedingung, die die am Anmeldetag eingereichten Unterlagen betrifft. In diesen Unterlagen müssen alle wesentlichen Merkmale der Erfindung angegeben sein. Nachträglich können keine Informationen zur angemeldeten Erfindung nachgereicht werden. Dies fordert der Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach von vornherein feststehen muß, was unter Schutz gestellt werden soll. Würde sich im nachfolgenden Prüfungsverfahren herausstellen, daß beispielsweise wichtige Informationen über die Erfindung in den Anmeldeunterlagen nicht enthalten sind, so könnte ein Patent nicht erteilt werden, die Anmeldung müßte zurückgewiesen werden. Dieses Erfordernis steht im § 34 des Patentgesetzes.



Buchempfehlung

Beck, K.
Idee! Patent? Erfolg?
Praxisnahe Tipps, wie eine Erfindung an den Mann gebracht werden kann. Für Arbeitnehmererfinder und freie Erfinder. Von der Idee über Patentanmeldung, Firmenanfragen bis zur Vergütung




Vorprüfung der Anmeldung
Nachdem die Anmeldung beim DPMA registriert worden ist, werden die Unterlagen an eine Vorprüfungsabteilung weiter gereicht. Dort wird die Anmeldung von erfahrenen Prüfern daraufhin analysiert, ob offensichtliche sachliche Fehler enthalten sind oder ob die angemeldete Erfindung überhaupt nicht dem Patentschutz zugänglich ist. Beispielsweise können u.a. Kunstwerke, mathematische Methoden und Entdeckungen nicht patentiert werden. Diese Vorprüfung dient dazu, bereits im Vorfeld der eigentlichen Patentprüfung den Anmelder auf augenfällige Fehler hinzuweisen. Darüber hinaus hat die Vorprüfung die wichtige Funktion, die Erfindung von ihrem sachlichen Gehalt her zu erfassen und in ein international geltendes, fein unterteiltes Klassifikationsschema einzuordnen. Dieses internationale Patentklassifikations-System „IPC" ermöglicht es, jede Erfindung einer definierten technischen Klasse zuzuordnen. Die eigentlichen Prüfungsabteilungen sind nach diesem Klassifikationsschema aufgeteilt, jeder Prüfer ist für eine oder mehrere dieser Klassen zuständig. Dieses Verfahren stellt sicher, daß jede Erfindung zu einem Prüfer kommt, der für den betreffenden Sachverhalt große Erfahrung und hohen Sachverstand hat. Dadurch kann jede Erfindung optimal geprüft werden (siehe Prüfung - Patent).

Prüfung - Patent
Damit die Erfindung nicht nur durch eine Anmeldung beim DPMA hinterlegt wird, sondern vom zuständigen Prüfer auch geprüft und zum Patent geführt werden kann, ist nach der Anmeldung ein weiterer Antrag, der „Antrag auf Prüfung des Patents" erforderlich. Die Gebühr hierzu beträgt 350,-- Euro. Der Anmelder erhält dann Kopien aller wichtigen Schriften aus dem Stand der Technik, die bei der Prüfung seiner Anmeldung vom DPMA ermittelt werden. Damit ist das Prüfungsverfahren in Gang gesetzt. Weitere Information gibt das „Merkblatt für Patentanmelder", das zusammen mit den notwendigen Anmeldeformularen bei der Auskunftstelle im Deutschen Patentamt (Information und Beratung im DPMA) kostenlos angefordert oder über Formulare, Merkblätter direkt abgerufen werden kann.



Die zentrale Rolle bei der sachlichen Prüfung einer angemeldeten Erfindung im DPMA spielt der § 1 des Patentgesetzes. Demnach werden Patente erteilt für technische Erfindungen, die neu sind, einer ausreichenden erfinderischen Leistung entsprechen und gewerblich anwendbar sind. Nähere Einzelheiten über die Patentierungsvoraussetzungen sind unter Was kann patentiert werden - was nicht? zu finden.



Bei der Prüfung einer beim DPMA angemeldeten Erfindung auf ihre Patentierbarkeit hin führt der zuständige Prüfer nach einer eingehenden Analyse des Sachverhalts eine Recherche zum Stand der Technik durch (vgl. auch DPMA-Recherchen). Dazu stehen im DPMA über 35 Mio. internationale Patentdokumente sowie eine Bibliothek mit über 1,1 Mio. Büchern zur Verfügung. Von zunehmender Bedeutung sind auch Recherchen in verschiedensten internen und externen elektronischen Datenbanken, die von den Prüfern mit Hilfe moderner Informationstechnik im DPMA durchgeführt werden. Im Vergleich mit dem Stand der Technik, der zu einer bestimmten Erfindung in der Recherche aufgefunden worden ist, beurteilt der Prüfer, ob eine Erfindung die durch das Patentgesetz vorgegebenen Kriterien erfüllt sind. Dementsprechend wird dann vom Prüfer ein Patent erteilt oder die Anmeldung zurückgewiesen, wenn sie die Anforderungen des Patentgesetzes nicht erfüllt. Außer an das Patentgesetz ist der Prüfer bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens auch an die vom DPMA herausgegebenen „Richtlinien für das Prüfungsverfahren" gebunden, die bei der Auskunftstelle im Deutschen Patentamt angefordert werden können (Information und Beratung im DPMA).



Nach der Erteilung wird vom DPMA eine Patentschrift herausgegeben. An den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Patentveröffentlichung schließt sich eine dreimonatige Frist an, innerhalb der die Öffentlichkeit, beispielsweise ein Konkurrent des Patentinhabers, gegen die Erteilung des Patents Einspruch erheben kann. Die Einsprechende Person kann dabei Gründe gegen das Patent vorbringen, die im Prüfungsverfahren bisher nicht bekannt waren. In diesem Fall wird die Erfindung nochmals geprüft, diesmal nicht von einem einzelnen Prüfer, sondern in einem Gremium, dem zwei Prüfer und der Leiter der zuständigen Patentabteilung angehören. Als Ergebnis dieser Prüfung wird von dem Prüfungsgremium beschlossen, das Patent aufgrund des Einspruchs zu widerrufen oder teilweise oder ganz aufrecht zu erhalten. Im Fall des Widerrufs eines Patents kann der Patentinhaber, gegen den entschieden worden ist, Beschwerde gegen den Beschluß einlegen und das Verfahren vor dem Bundespatentgericht weiterverfolgen. Wird das Patent andererseits teilweise oder ganz aufrecht erhalten, so steht dem Einsprechenden der Beschwerdeweg beim Bundespatentgericht offen.



Abweichend von den bisherigen Vorschriften entscheidet nicht die Patentabteilung, sondern der Beschwerdesenat des Patentgerichts über den Einspruch, wenn die Einspruchsfrist nach dem 01.01.2002 beginnt und der Einspruch vor dem 01.01.2005 eingelegt worden ist.



Durch die Aufrechterhaltung im Einspruchsverfahren oder wenn innerhalb der Einspruchsfrist überhaupt kein Einspruch eingelegt worden ist, wird das betreffende Patent rechtskräftig. Es gilt von dem auf den Anmeldetag folgenden Tag gerechnet maximal 20 Jahre lang.

Offenlegung
Wenn eine Erfindung beim DPMA angemeldet wird, ist sie danach 18 Monate lang für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. In dieser Zeit läuft in der Regel das Prüfungsverfahren, an dem nur der Anmelder bzw. dessen Patentanwalt und der Prüfer beteiligt sind. Ist in dieser Zeit das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so erfolgt in jedem Fall 18 Monate nach dem Anmeldetag die Veröffentlichung der angemeldeten Erfindung in Form einer vom DPMA herausgegebenen Offenlegungsschrift. Diese Offenlegungsschrift beinhaltet die schriftliche Darlegung der Erfindung, wie sie am Anmeldetag beim DPMA eingereicht worden ist. Die Herausgabe der Offenlegungsschrift dient dazu, die Öffentlichkeit zu informieren, damit etwa Konkurrenten erfahren, was in nächster Zeit an fremden Schutzrechten auf sie zukommt. Die Zeitspanne von 18 Monaten, in der die angemeldete Erfindung beim Patentamt der Öffentlichkeit gegenüber geheim gehalten wird, erlaubt es dem Anmelder, sich zu entscheiden, ob er seine Anmeldung weiterverfolgen möchte, oder ob er sie etwa aufgrund einer negativen Beurteilung im Prüfungsverfahren noch vor der Offenlegung zurückzieht, damit gewisse Details seiner Erfindung nicht an die Öffentlichkeit gelangen (vgl. hierzu auch Prüfung - Patent).


ahartje
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Apesar de achar que a sugestão de tradução é um pouco longa para título de documento, parece-me essencial referir o facto de ser uma primeira publicação em forma de nota. Obrigada!!
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