capacitate de a face ... (în general); capacitate de a face comerţ (în CH; Atenţie- depinde de ţară!
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Handlungsfähigkeit
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Dieser Artikel behandelt die juristische Kategorie. Siehe auch: Handlungsfähigkeit (Psychologie).
Handlungsfähigkeit im Rechtssinn ist die natürliche Möglichkeit eines Rechtssubjekts seinen Willen in der Welt zu manifestieren (siehe Freier Wille).
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1 Keine Handlungen
2 Verwaltungsrecht (Deutschland)
3 Schweizer Zivilrecht
4 Siehe auch
Keine Handlungen [Bearbeiten]
Keine Handlungen sind folglich die unwillkürlichen menschlichen Verhaltensäußerungen wie der Reflex, Bewegungen im Schlaf oder unter Hypnose, sowie krankheitsbedingte Verhaltensäußerungen wie etwa infolge von Parkinson oder Tourette.
Verwaltungsrecht (Deutschland) [Bearbeiten]
Im allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht wird der Begriff Handlungsfähigkeit als Pendant zur Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht benutzt (vgl. z. B. § 12 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes sowie der Parallelbestimmungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder sowie im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und in der Abgabenordnung).
Handlungsfähig, d. h. berechtigt, Anträge zu stellen und im Verwaltungsverfahren Verfahrenshandlungen vorzunehmen, ist danach, wer geschäfts- und deliktfähig ist oder durch Bestimmungen des öffentlichen Rechtes als handlungsfähig bestimmt wird.
Letzteres betrifft insbesondere Minderjährige, die z. B. ab dem 15. Lebensjahr Sozialleistungen beantragen dürfen (§ 36 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) oder die ab dem 16. Lebensjahr im Ausländer- und Asylverfahrensrecht als handlungsfähig gelten (§ 80 Aufenthaltsgesetz) sowie (§ 12 Asylverfahrensgesetz).
Zu Beachten ist: wenn der gesetzliche Vertreter nicht damit einverstanden ist dass der Minderjährige selbst beim Amt erscheint, dann muss das Amt vom gesetzlichen Vertreter entsprechend informiert werden damit das zuständige Personal sich an ihn wendet.
Schweizer Zivilrecht [Bearbeiten]
Im Schweizer Recht ist der Begriff "Handlungsfähigkeit" die dortige Bezeichnung für Geschäftsfähigkeit (Art. 12 Zivilgesetzbuch).
Reference: http://de.wikipedia.org/wiki/Handlungsf%C3%A4higkeit
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