20:14 Mar 16, 2008 |
Spanish to German translations [PRO] Law/Patents - Law (general) | |||||||
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| Selected response from: Toni Castano Spain Local time: 08:39 | ||||||
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Summary of answers provided | ||||
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4 | Strafurteil gemäß dem Anerkenntnis |
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3 | geständig |
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3 | Einverständnisurteil |
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1 | einvernehmliches Urteil |
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Discussion entries: 4 | |
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geständig Explanation: der Angeklagte ist geständig, dies führt zu Strafmilderung |
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Einverständnisurteil Explanation: Ich habe meine diesen Begriff gelesen oder gehört zu haben. Der Googlebefund ist allerdins sehr mager, und auch Becher erwähnt das nicht, wie Sie wahrscheinlich schon ermittelt haben. "Urteil wegen Einverständnis" oder richtiger "~ wegen Einverständnisses" erscheint mir gänzlich unvorstellbar. |
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einvernehmliches Urteil Explanation: Als Vorschlag. Google ist auch hier nicht besonders hilfreich. |
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Strafurteil gemäß dem Anerkenntnis Explanation: Mein erster Gedanke war „Anerkenntnisurteil“, doch das Rechtsinstitut des Anerkenntnisses ist ja typisch für das deutsche Zivil, nicht für das Strafrecht. Dennoch enthält StPO § 406 einen eindeutigen Hinweis darauf (2), der in diesem Zusammenhang, meine ich, gut zu passen scheint. Suerte. StPO § 406 (1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig. (2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem ANERKENNTNIS zu verurteilen. (3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt. (4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus. (5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab. -------------------------------------------------- Note added at 3 days14 hrs (2008-03-20 10:27:44 GMT) -------------------------------------------------- Zur Ergänzung meines Übersetzungsvorschlags folgendes: Ein Strafurteil gemäss dem Anerkenntnis ist nur möglich, falls vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren geltend gemacht werden sollen, wie StPO § 403 deutlich ausführt. Aus dem Kontext deiner Frage kann man nicht ermitteln, ob das der Fall ist. Es besteht aber eine andere Möglichkeit, nämlich dass es im Strafverfahren um ein Vergehen (nach StGB §12) geht. Laut StPO § 153 und 153a kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen – mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten –, wenn der Beschuldigte seine Bereitschaft zur Kooperation zeigt (sprich Täter-Opfer-Ausgleich usw.). Das Verfahren wird dann durch nicht anfechtbaren Beschluss eingestellt. Meines Erachtens ist dies, was im deutschen Strafrecht der Rechtsfigur „sentencia de conformidad“ am nächsten kommt. Eine sinngemäße Übersetzung wäre nötig, etwa „Strafurteil gemäß dem vereinbarten Strafantrag von Staatsanwalt und Verteidigung“, da keine direkte Entsprechung im deutschen Strafrecht vorliegt. Frohes Ostern! |
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