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Frage zu Kleinunternehmerregelung
Thread poster: Jessi2712
Jessi2712
Jessi2712  Identity Verified
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Jul 14, 2004

Hallo zusammen,

nachdem ihr mir schon mit einigen Fragen super geholfen habt, hier aus aktuellem Anlass nochmal eine ganz "brennende" Frage. Und zwar habe ich mich ja erst Anfang März ins Freiberufler-Leben gestürzt und für den Anfang für die Kleinunternehmerregelung entschieden. Wenn ich richtig informiert bin, gilt die ja bis zu einem Verdienst von 16.500€ im Jahr. Nun habe ich allerdings das "Problem" (naja, Problem, eigentlich freue ich mich ja), dass es sehr gut läuft u
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Hallo zusammen,

nachdem ihr mir schon mit einigen Fragen super geholfen habt, hier aus aktuellem Anlass nochmal eine ganz "brennende" Frage. Und zwar habe ich mich ja erst Anfang März ins Freiberufler-Leben gestürzt und für den Anfang für die Kleinunternehmerregelung entschieden. Wenn ich richtig informiert bin, gilt die ja bis zu einem Verdienst von 16.500€ im Jahr. Nun habe ich allerdings das "Problem" (naja, Problem, eigentlich freue ich mich ja), dass es sehr gut läuft und ich mittlerweile Bedenken habe, diese magische Grenze bis zum Jahresende zu überschreiten. Nun die Frage: was kommt da auf mich zu? Mehrwertssteuer aus eigener Tasche nachbezahlen, oder...? Und gibt es vielleicht Tricks von "alten Hasen", wie man das Einkommen noch unter die Grenze drücken kann? Bin für alle Ratschläge dankbar,

Viele Grüße,
Jessi
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Sonja Schuberth-Kreutzer
Sonja Schuberth-Kreutzer  Identity Verified
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Ausgaben und Investitionen Jul 14, 2004

Hallo Jessi,

du kannst dein Einkommen durch Ausgaben und Investitionen drücken. Wobei ich nicht weiß, ob du, wenn du keine Mehrwertsteuer berechnest, die Mehrwertsteuer von Anschaffungen geltend machen kannst. Das solltest du klären.

Wenn du die Mehrwertsteuer nicht geltend machen kannst, wäre es sinnvoll, die Anschaffungen aufs nächste Jahr zu verschieben und dafür eine sog. Ansparabschreibung zu machen. Wie das haargenau geht, weiß ich leider nicht. Der Trick d
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Hallo Jessi,

du kannst dein Einkommen durch Ausgaben und Investitionen drücken. Wobei ich nicht weiß, ob du, wenn du keine Mehrwertsteuer berechnest, die Mehrwertsteuer von Anschaffungen geltend machen kannst. Das solltest du klären.

Wenn du die Mehrwertsteuer nicht geltend machen kannst, wäre es sinnvoll, die Anschaffungen aufs nächste Jahr zu verschieben und dafür eine sog. Ansparabschreibung zu machen. Wie das haargenau geht, weiß ich leider nicht. Der Trick dabei ist jedenfalls, dass du Geld in diesem Jahr für Anschaffungen im nächsten Jahr oder in den nächsten Jahren zurücklegst. Mehr darüber beispielsweise hier: http://www.steuerlexikon-online.de/Ansparabschreibung.html

Wenn du noch nicht zu viele Rechnungen geschrieben und sehr verständnisvolle Kunden hast, könntest du natürlich deine Kunden bitten, alles nochmal rückgängig zu machen und neue Rechnungen mit MWST stellen... Weiß nicht, ob das praktikabel ist.

Gruß
Sonja
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Ruta Peter
Ruta Peter  Identity Verified
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Kein Problem - im Gegenteil Jul 14, 2004

Hallo,

Jessi2712 wrote:

Hallo zusammen,

...
Und zwar habe ich mich ja erst Anfang März ins Freiberufler-Leben gestürzt und für den Anfang für die Kleinunternehmerregelung entschieden. Wenn ich richtig informiert bin, gilt die ja bis zu einem Verdienst von 16.500€ im Jahr. Nun habe ich allerdings das \"Problem\" (naja, Problem, eigentlich freue ich mich ja), dass es sehr gut läuft und ich mittlerweile Bedenken habe, diese magische Grenze bis zum Jahresende zu überschreiten.

Jessi


Das ist ja erfreulich.
Soviel ich weiß, ist das kein Problem. Das FA wird dir mitteilen, dass du nächstes Jahr nicht mehr unter die Kleinunternehmerregel fällst, und dann musst du Rechnungen mit Märchensteuer schreiben. Kein Unternehmer kann im voraus
wissen, wieviel Gewinn er machen wird.
Für einen Übersetzer ist das meist sogar günstiger, die
Märchensteuer muss ja im Endeffekt nur der Privatkunde
zahlen, und der ist (wenigstens bei meiner Frau) eher selten.
Dafür kann man dann für Aufwendungen Vorsteuer ziehen, gerade am Anfang, wenn man doch einige Investitionen, wie Computer, Software etc hat, lohnt sich das besonders.
Ich würde mit dem Finanzamt reden, sobald der Gewinn tatsächlich überschritten ist, damit du im neuen Jahr gleich als \"Großunternehmer\" starten kannst, die Steuererklärung dauert ja eh noch ein paar Monate.

Grüße

Joachim Peter


 
Ralf Lemster
Ralf Lemster  Identity Verified
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Keine Nachzahlung Jul 14, 2004

Hallo Jessi,
die Thematik der Kleinunternehmerregelung wurde schon mehrfach hier diskutiert - gib' einfach "Kleinunternehmer" in die Suchfunktion ein.

Rod Darby hat auch in diesem Thread sowie hier detaillierte Hinweise dazu gegeben.

Nun die Frage: was kommt da auf mich zu? Mehrwertssteuer aus eigener Tasche nachbezahlen, oder...?

Warum? Du hast keine Umsatzsteuer ausgewiesen und einbehalten, insofern gibt's auch nichts nachzuzahlen.

Und gibt es vielleicht Tricks von "alten Hasen", wie man das Einkommen noch unter die Grenze drücken kann?

Mal davon abgesehen, dass das Forum vielleicht nicht ganz der richtige Platz ist, um bestimmte "Tricks" zu diskutieren - du solltest dich wirklich an einen Steuerberater wenden.

Zu Sonja:

Wobei ich nicht weiß, ob du, wenn du keine Mehrwertsteuer berechnest, die Mehrwertsteuer von Anschaffungen geltend machen kannst.

Wenn du aufgrund der KU-Regelung keine Umsatzsteuer einbehältst, bist du auch nicht zum Vorsteuerabzug (=Abzug von auf Unternehmensausgaben gezahlter Umsatzsteuer von der USt-Schuld) berechtigt.

HTH - Gruß Ralf


 
Steffen Pollex (X)
Steffen Pollex (X)  Identity Verified
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Ansparabschreibung und MwSt Jul 14, 2004

Wer keine Mehrwertsteuer vereinnahmt, also seine Rechnunggen ohne MwSt stellt, kann auch keine Vorsteuer abziehen. Für denjenigen ist Brutto gleich netto. D.h. die im Preis von gekauften Waren und Dienstleistungen enthaltene von Dir gezahlte MwSt wird nicht im Rahmen des Vorsteuerabzugs erfasst, sondern der Gesamtpreis für diese Waren und Dienstleistungen incl. enthaltener MwSt einfach als Betrioebsausgabe unter dem jeweiligen GuV-/E/Ü-Posten erfasst.

Im Zweifel ist es also viell
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Wer keine Mehrwertsteuer vereinnahmt, also seine Rechnunggen ohne MwSt stellt, kann auch keine Vorsteuer abziehen. Für denjenigen ist Brutto gleich netto. D.h. die im Preis von gekauften Waren und Dienstleistungen enthaltene von Dir gezahlte MwSt wird nicht im Rahmen des Vorsteuerabzugs erfasst, sondern der Gesamtpreis für diese Waren und Dienstleistungen incl. enthaltener MwSt einfach als Betrioebsausgabe unter dem jeweiligen GuV-/E/Ü-Posten erfasst.

Im Zweifel ist es also vielleicht besser, doch "zur MwSt zu optieren", wie das heißt, und sowohl bei der Vereinnahmung der eigenen Rechnungen MwSt zu vereinnahmen und dafür im Gegenzug die in gekauften Waren unfd Dienstleustungen enthaltene MwSt als Vorsteuer in Abzug zu bringen.

Dann hast Du jedenfalls nicht das Problem irgendwelcher Umsatzgrenzen. Der von Dir erwähnte Grenzbetrag EUR 16.500 bezieht sich nicht auf "Verdienst" (also Gewinn, unternehmerisch ausgedrückt), sondern "Umsatz incl. MwSt", nicht verwechseln. Guck im Zweifel noch mal in Deine Betriebsanmeldung.

Und eine Ansparabschreibung kann m.E. nur gebildet werden, wenn ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut im nächsten Jahr durch ein neues gleichartiges ersetzt werden soll. Dann wirkt sich die Ansparabschreibung gewinn- und somit auch steuermindernd aus.


[Edited at 2004-07-14 08:12]
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Patricia Gifford
Patricia Gifford  Identity Verified
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Zum Nachbezahlen der Mwst. Jul 14, 2004

Hallo Ralf:

"Nun die Frage: was kommt da auf mich zu? Mehrwertssteuer aus eigener Tasche nachbezahlen, oder...?
Warum? Du hast keine Umsatzsteuer ausgewiesen und einbehalten, insofern gibt's auch nichts nachzuzahlen."

Das stimmt leider nicht. Wir haben hier in Stuttgart einen aktuellen Fall, wo der Kollege die Mehrwertsteuer nachträglich nachbezahlen muss, obwohl er sie nicht erhoben hat. Er kommt nämlich über diese Grenze.
Das ist für ihn ziemlich t
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Hallo Ralf:

"Nun die Frage: was kommt da auf mich zu? Mehrwertssteuer aus eigener Tasche nachbezahlen, oder...?
Warum? Du hast keine Umsatzsteuer ausgewiesen und einbehalten, insofern gibt's auch nichts nachzuzahlen."

Das stimmt leider nicht. Wir haben hier in Stuttgart einen aktuellen Fall, wo der Kollege die Mehrwertsteuer nachträglich nachbezahlen muss, obwohl er sie nicht erhoben hat. Er kommt nämlich über diese Grenze.
Das ist für ihn ziemlich teuer, weil er von Januar bis Mai Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausgestellt hat. Das Finanzamt hat ihm bzw. seinem Steuerberater aber nun geschrieben, dass er ab diesem Jahr Mwst. berechnen muss. Er solle sie von seinen Kunden nachträglich einfordern. Da die Kunden ihre Rechnungen aber schon bezahlt haben, sehen sie nicht ein, wieso sie jetzt nachträglich noch Mehrwertsteuer abdrücken sollen. Das wäre ein zu großer Aufwand für die Buchhaltung (obwohl das für sie ja auch ein durchlaufender Posten ist). Zum Glück sind nicht alle seine Kunden so verständnislos, aber einige, und bei deren Rechnungen muss er jetzt die Mwst aus eigener Tasche abführen, denn die Kunden sind scheinbar nicht verpflichtet, das noch nachträglich zu bezahlen (auch laut Finanzamt).

Fazit: Besser kein Risiko eingehen und Mwst verlangen und abführen. Sie hinterher einzufordern trifft nicht immer auf Verständnis. Das Finanzamt hat auch kein Verständnis dafür, wenn man sie nicht verlangt, weil man dachte, man kommt nicht über die Grenze. Vielleicht liegt das auch im Ermessen eines jeden Finanzbeamten, aber die Stuttgarter scheinen hier sehr streng zu sein.

Am besten lässt man sich in so einem prekären Fall vom Steuerberater beraten (das sage sogar ich, die partout darauf besteht, alles selber machen zu können!), dadurch drückt man auch wieder die Einnahmen, denn das ist nicht billig. Im Falle des Stuttgarter Kollegen ist es sehr unangenehm ausgegangen, denn das Risiko, nachher zusätzlich belangt zu werden, scheint doch erheblich zu sein.

Viel Glück,
Patricia
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Ralf Lemster
Ralf Lemster  Identity Verified
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Details Jul 14, 2004

Hallo Patricia,
Das stimmt leider nicht. Wir haben hier in Stuttgart einen aktuellen Fall, wo der Kollege die Mehrwertsteuer nachträglich nachbezahlen muss, obwohl er sie nicht erhoben hat. Er kommt nämlich über diese Grenze.

Kam er vielleicht im Vorjahr über diese Grenze und hat versäumt, dies entsprechend zeitnah anzuzeigen?
Jessis Frage bezieht sich ja auf das laufende Jahr. Ich habe diesbezüglich bei meinem Steuerberater nachgehakt.

Am besten lässt man sich in so einem prekären Fall vom Steuerberater beraten

Da stimme ich dir vollkommen zu - aber nicht nur in prekären Fällen...

Gruß Ralf


 
Ruta Peter
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Trifft nicht den Fall des O.P. Jul 14, 2004

Patricia Gifford wrote:


Hallo,
...."

Das stimmt leider nicht. Wir haben hier in Stuttgart einen aktuellen Fall, wo der Kollege die Mehrwertsteuer nachträglich nachbezahlen muss, obwohl er sie nicht erhoben hat. Er kommt nämlich über diese Grenze.
Das ist für ihn ziemlich teuer, weil er von Januar bis Mai Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausgestellt hat.
...



Das dürfte der springende Punkt sein: Der Kollege kam sicherlich im _Vorjahr_ über diese Grenze, bis zur Abgabe der Steuererklärung/Eintreffen des Steuerbescheides wurde es Mai, also hat ihm also erst im Mai mitgeteilt, dass er Ust. berechnen muss. Das Finanzamt konnte es ja auch nicht vorher wissen.
Er hat nun wahrscheinlich im Gegensatz zur OP die Dinge auf sich zukommmen lassen, und hat nun den Schaden.
Zitat:
"Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 € (bis zum 31.12.2002 galt ein Grenzwert von 16.620 €) nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein."
Also dem FA mitteilen, sobald der _Umsatz_, nicht Gewinn, (Umsatz kann man im Gegensatz zum Gewinn auch nicht mehr verringern) überschritten hat, vielleicht eine vorläufige EÜR dranpappen, um das zu dokumentieren, und es wird gleich antworten: Ab _nächstem_ Jahr Ust berechnen.
Mit dem "voraussichtlich" ist es auch so eine Sache, Glaskugeln gelten nicht beim Finanzamt, aber 50000 wird die OP wohl in den ersten 9 Monaten eh keinen Umsatz gemacht haben, da müsste sie ja Tag und Nacht übersetzt und gleichzeitig Superpreise bekommen haben.
Besorg dir auch gleich eine Ust.-ID aus Saarlouis, die braucht man zwar eigentlich als Übersetzer nicht unbedingt (siehe mein posting in http://www.proz.com/topic/22445)
aber ist ganz nützlich, man muss als Ust.-Pflichtiger ohnehin seine Steuernummer oder Ust.ID. auf jeder Rechnung angeben, letztere erspart überflüssige Fragen/Einwände bei ahnungslosen EU-Auslandskunden.



beste Grüße

Joachim


 
Katrin Suchan
Katrin Suchan  Identity Verified
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ein ganz anderer Aspekt Jul 14, 2004

Hallo,

alle steuerrechtlichen Fragen sind hier schon ausführlich besprochen worden. Abgesehen davon kann ich mich nur der Meinung anschließen, sich von einem Steuerberater kompetenten Rat einzuholen.

Es gibt aber noch einen ganz anderen Aspekt hinsichtlich der Mehrwertsteuer: Die Kunden können Rückschlüsse auf Deinen Umsatz ziehen, wenn Du keine Mehrwertsteuer erhebst. Eventuell schrecken Firmenkunden zurück, weil sie denken: "Aha, Anfängerin, Nebenbei-Übersetze
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Hallo,

alle steuerrechtlichen Fragen sind hier schon ausführlich besprochen worden. Abgesehen davon kann ich mich nur der Meinung anschließen, sich von einem Steuerberater kompetenten Rat einzuholen.

Es gibt aber noch einen ganz anderen Aspekt hinsichtlich der Mehrwertsteuer: Die Kunden können Rückschlüsse auf Deinen Umsatz ziehen, wenn Du keine Mehrwertsteuer erhebst. Eventuell schrecken Firmenkunden zurück, weil sie denken: "Aha, Anfängerin, Nebenbei-Übersetzerin, Laden läuft wohl nicht gut....". Bei manchen Kunden ist es also auch eine Art "Image-Frage", ob Du MWSt erhebst oder nicht.

Gruß,
Katrin
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Patricia Gifford
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Noch mal zu dem unglücklichen Kollegen... Jul 14, 2004

Hi,

ich schreibe jetzt nur ganz kurz, weil der nächste Abgabetermin drängt.
Dieser Kollege lässt seine gesamte Buchhaltung und seine Steuern seit drei Jahren vom Steuerberater machen, nämlich seitdem er als Übersetzer arbeitet. Insofern vermute ich, dass ihn der Steuerberater darauf hingewiesen hätte, dass er aus der Kleinunternehmerregelung rausfällt, und er hätte bestimmt schon letztes Jahr die entsprechenden Schritte eingeleitet.
Aber da kann ich demnächst
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Hi,

ich schreibe jetzt nur ganz kurz, weil der nächste Abgabetermin drängt.
Dieser Kollege lässt seine gesamte Buchhaltung und seine Steuern seit drei Jahren vom Steuerberater machen, nämlich seitdem er als Übersetzer arbeitet. Insofern vermute ich, dass ihn der Steuerberater darauf hingewiesen hätte, dass er aus der Kleinunternehmerregelung rausfällt, und er hätte bestimmt schon letztes Jahr die entsprechenden Schritte eingeleitet.
Aber da kann ich demnächst noch mal genauer nachfragen, wenn euch das interessiert.

Patricia
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Ralf Lemster
Ralf Lemster  Identity Verified
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Nachgehakt Jul 14, 2004

Hallo,
ich habe bei meinem Steuerberater nachgefragt - dort wurde mir bestätigt, dass es bei Überschreitung im laufenden Jahr keine Nachzahlung gibt (sorry: geben sollte - unmöglich ist ja bekanntlich nix...).

Zur Sicherheit sollte man ggf. direkt beim zuständigen Finanzamt nachfragen.

Gruß Ralf


 
RWSTranslation
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Haftung Jul 14, 2004

Patricia Gifford wrote:

Hi,

ich schreibe jetzt nur ganz kurz, weil der nächste Abgabetermin drängt.
Dieser Kollege lässt seine gesamte Buchhaltung und seine Steuern seit drei Jahren vom Steuerberater machen, nämlich seitdem er als Übersetzer arbeitet. Insofern vermute ich, dass ihn der Steuerberater darauf hingewiesen hätte, dass er aus der Kleinunternehmerregelung rausfällt, und er hätte bestimmt schon letztes Jahr die entsprechenden Schritte eingeleitet.
Aber da kann ich demnächst noch mal genauer nachfragen, wenn euch das interessiert.

Patricia


Hallo,

auch Steuerberater können Fehler machen und müssen dann ggf. dafür haften. Ggf muss dann nämlich der Steuerberater die nachzuentrichtende Umsatzsteuer bezahlen.
Auch dieses wäre zu prüfen.

Viele Grüße
Hans


 
LBoeuf (X)
LBoeuf (X)
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Anzustellende Überlegungen zur Kleinunternehmerregelung Feb 19, 2005

Hallo,

vorweg möchte ich darauf hinweisen, dass die nachfolgenden Ausführungen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater ersetzen kann.

Bei der Überlegung, ob man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt oder freiwillig zur Umsatzsteuer optiert ist Folgendes zu berücksichtigen.

Was die Kleinunternehmerregelung überhaupt ist, wird unter http://www.steuerlexikon-online.de/Kleinunternehmerregelung.html erläutert:

"Kleinunternehmerregelung

Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 € (bis zum 31.12.2002 galt ein Grenzwert von 16.620 €) nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 17.500 €, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer.

Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, muss der Unternehmer auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Er kann allerdings auch zur Umsatzsteuer optieren. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Empfehlenswert ist die freiwillige Umsatzsteuerveranlagung, da nur so der Vorsteuerabzug möglich wird. Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnnummen auf erstellten Rechnungen.

Werden die Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben. Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre."


Macht man von dieser Regelung Gebrauch, sollte man unbedingt darauf achten, die o. g. Beträge nicht zu überschreiten. Sonst bedeutet dies, dass man die Umsatzsteuer nach Aufforderung durch das Finanzamt ggf. aus dem erzielten Gewinn, d. h. aus eigener Tasche (!), nachzahlen muss (dabei ist aus Ihren ausgestellten Rechnungen die MwSt. herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen).

Nutzt man diese Kleinunternehmerregelung, so kann jederzeit beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Verzicht der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 2 UStG gestellt werden.
Achtung! Wird der Antrag z. B. im September diesen Jahres gestellt (am Beispiel des Jahres 2005), hätte dies zur Folge, dass dieser vom Beginn des Kalenderjahres der Antragsstellung, also ab dem 01.01.2005, gelten würde. Das hat die weitere Folge, dass man die bisherigen Ausgangsrechnungen im Hinblick auf die Umsatzsteuer korrigieren, nachträglich für die vergangen Kalendermonate Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muss. Ab dem 01.01.2005 wäre aber gleichzeitig auch ein Vorsteuerabzug zulässig. Es ist nicht möglich, während des Jahres einen Antrag auf Verzicht der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 2 UStG zu stellen, ohne die Vormonate rückwirkend einzubeziehen.

Stellt man einen Antrag auf Verzicht der Kleinunternehmerregelung, ist man fünf Jahre an diesen Antrag gebunden. Erst nach Ablauf dieser fünf Jahre kann wieder ein Antrag auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gestellt werden.

Oft ist es deshalb einfacher, von vornherein für die Umsatzsteuer zu optieren. So muss man zwar eine Meldung mehr abgeben, hat aber weniger Scherereien und Nachzahlungsrisiken.

Viele Grüße

Céline


 


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Frage zu Kleinunternehmerregelung






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