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Wer unterschreibt das?
Thread poster: Aniello Scognamiglio (X)
Aniello Scognamiglio (X)
Aniello Scognamiglio (X)  Identity Verified
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Karenzentschädigung auch für Freiberufler? Mar 7, 2005

Wie die starke Resonanz binnen weniger Stunden zeigt, ist das Thema "Wettbewerbsverbot" keine triviale Angelegenheit, zumal es sich in meinem Fall um eine nordamerikanische Firma handelt. Dort gelten sicherlich andere Gesetze als in Deutschland. Mangels Zeit kann ich jetzt nicht auf jeden einzelnen Kommentar von euch eingehen, möchte aber an dieser Stelle eine Info bringen, in der etwas "Musik" steckt. Dabei stellt sich natürlich die Preisfrage, ob die Rechtsprechung auch für Freiberufler gil... See more
Wie die starke Resonanz binnen weniger Stunden zeigt, ist das Thema "Wettbewerbsverbot" keine triviale Angelegenheit, zumal es sich in meinem Fall um eine nordamerikanische Firma handelt. Dort gelten sicherlich andere Gesetze als in Deutschland. Mangels Zeit kann ich jetzt nicht auf jeden einzelnen Kommentar von euch eingehen, möchte aber an dieser Stelle eine Info bringen, in der etwas "Musik" steckt. Dabei stellt sich natürlich die Preisfrage, ob die Rechtsprechung auch für Freiberufler gilt:

Zitat
Bei Arbeitnehmern setzt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zwingend die Gewährung einer Karenzentschädigung als Ausgleich voraus (§ 74 II HGB). Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart werden und darf die Dauer von 2 Jahren nicht überschreiten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für diesen Zeitraum eine Karenzentschädigung in Höhe von mindestens der Hälfte des zuletzt vom Arbeitnehmer bezogenen Gehaltes zu zahlen.

Wettbewerbsverbote müssen örtlich, zeitlich und gegenständlich begrenzt sein und dürfen die Berufsausübung nicht übermäßig beschränken. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. Juli 1997, Aktenzeichen: II ZR 238/96 und vom 13. Juni 1996, Az.: I ZR 102/94) und diverser Oberlandesgerichte (zuletzt OLG Schleswig, Urteil vom 23. Februar 2001, Az.: 1 U 25/00, OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Februar 2001, Az.: 20 U 57/00 und OLG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2000, Az.: 12 U 62/00) sind Wettbewerbsverbote sittenwidrig, wenn sie nicht auf ein zeitlich, örtlich sowie gegenständlich notwendiges Maß beschränkt sind.

http://www.palm-bonn.de/wettbewerbsverbot.htm

>>>"...und dürfen die Berufsausübung nicht übermäßig beschränken"
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Harry Bornemann
Harry Bornemann  Identity Verified
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Alternative Mar 8, 2005

Ich kann auch in den Vertrag einfügen, dass der Kunde entsprechend lange keine Aufträge von meinen Kunden annehmen darf. Was sollte er dagegen einzuwenden haben?

Das habe ich zwar noch nicht ausprobiert, aber beim nächsten Mal mache ich es.

In früheren Verträgen habe ich sichergestellt, dass ich (aus verschiedenen Gründen) für den konkreten Kunden meines Kunden sowieso nicht direkt arbeiten konnte, oder ich habe einen entsprechend höheren Preis durchgesetzt (+5
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Ich kann auch in den Vertrag einfügen, dass der Kunde entsprechend lange keine Aufträge von meinen Kunden annehmen darf. Was sollte er dagegen einzuwenden haben?

Das habe ich zwar noch nicht ausprobiert, aber beim nächsten Mal mache ich es.

In früheren Verträgen habe ich sichergestellt, dass ich (aus verschiedenen Gründen) für den konkreten Kunden meines Kunden sowieso nicht direkt arbeiten konnte, oder ich habe einen entsprechend höheren Preis durchgesetzt (+50%).

[Edited at 2005-03-08 08:57]
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Marinus Vesseur
Marinus Vesseur  Identity Verified
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Freiberufler ist kein Arbeitnehmer und DE nicht USA Mar 8, 2005

Ich kenne das Problem durch einen befreundeten Unternehmer, der sowohl in Deutschland als auch in Tschechien Arbeitnehmer eingestellt hat. In D ist die Situation wie durch Aniello beschrieben, obwohl viele Arbeitnehmer sich kaum zu wehr setzen wenn der Arbeitsvertrag doch eine Wettbewerbsklausel enthält, insbesondere in der jetzigen Arbeitsmarktssituation hier. In Tschechien dagegen gibt es diese Karenzentschädigungsregelung nicht und da macht der Arbeitgeber das, was er für richtig hält und... See more
Ich kenne das Problem durch einen befreundeten Unternehmer, der sowohl in Deutschland als auch in Tschechien Arbeitnehmer eingestellt hat. In D ist die Situation wie durch Aniello beschrieben, obwohl viele Arbeitnehmer sich kaum zu wehr setzen wenn der Arbeitsvertrag doch eine Wettbewerbsklausel enthält, insbesondere in der jetzigen Arbeitsmarktssituation hier. In Tschechien dagegen gibt es diese Karenzentschädigungsregelung nicht und da macht der Arbeitgeber das, was er für richtig hält und womit er durchkommt.


Um jetzt aber auf meine Überschrift zurückzukommen: die Klauseln in Arbeitnehmerverträge können für uns als Freiberufler doch nie mehr als ein eventueller Richtwert sein. Mann macht Verträge, lässt es sein oder, wie in diesem Fall: man kommt zu einer Einigung ! Ich will weiterhin ein gleichwertiger Partner sein in diesem Spiel. Wenn dem so ist, darf ich doch die mir vorgelegten Verträge ändern und zurückschicken! Das nennt man Vereinbarung , glaube ich, ganz im Gegensatz zu einer auferzwungenen Zwangsverpflichtung. Wenn meine Agentur das nicht so sieht, ist es nicht mehr meine Agentur. Das setzt natürlich voraus das sich meine Kollegen auch als selbstsichere und mündige Freiberufler verhalten.

Zum Glück gibt es ProZ Foren. Lang Lebe die Aufklärung!

Wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt.
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Klaus Herrmann
Klaus Herrmann  Identity Verified
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Lösungsansatz. Mar 8, 2005

Jerzy Czopik wrote:
Was tut man, wenn der Kunde deines Kunden (also in diesem Falle Firma Z) direkt an einen herantritt und sozusagen die Pistole auf die Brust setzt, indem sie dir sagen, mit dir würden sie gerne weiterhin zusammenarbeiten, aber nicht mehr mit Firma X, weil die insgesamt unzufriedenstellende Leistungen geboten hat. Sozusagen friß Vogel oder stirb. Was nun? Was würdet ihr dann machen?

Gestaffelter Lösungsansatz: Zuerst mit der Agentur sprechen, die sollen mal ihr Verhältnis mit dem Kunden klären. Damit bliebe alles, wie es war. Ist das nicht möglich, sich mit der Agentur verständigen. Passen/arbeiten Agentur und Kunde einfach nicht/gut zusammen, wird man sich darüber verständigen können und mit Einverständnis der Agentur direkt mit dem Kunden arbeiten. Möchte die Agentur mit dem Kunden weiterarbeiten, umgekehrt aber nicht (z. B. aus Preisgründen), kann man natürlich zum ungefähren Preis der Agentur anbieten und der Agentur für die Laufzeit eine Provision zahlen. Ist keine einvernehmliche Lösung möglich, sich von Kunde und Agentur trennen. Losgelöst von moralischen Aspekten kosten derartige Spielchen nur Zeit und Nerven. Wichtiger noch: es fehlt die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.


 
Klaus Herrmann
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Wir sind doch keine Arbeitnehmer! Mar 8, 2005

Aniello Scognamiglio wrote:
Dabei stellt sich natürlich die Preisfrage, ob die Rechtsprechung auch für Freiberufler gilt:

Vielleicht möchte ja noch einer unserer juristisch beschlagenen Kollegen Stellung nehmen, aber meinem Verständnis nach schließt du als selbstständiger Unternehmer einen Vertrag mit einem anderen Unternehmen ab. Außer bei einer Scheinselbstständigkeit könnte ich mir nicht vorstellen, dass Arbeitrecht auf dieses Vertragsverhältnis anzuwenden wäre. Warum sollte es anwendbar sein?


 
JeffFish (X)
JeffFish (X)
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ich jedenfalls nicht Mar 8, 2005

Aniello Scognamiglio wrote:
Wer unterschreibt das?
*** I understand that I may not contact xyz's clients, directly or indirectly, at any time during our business relationship and for a period of 3 (three) years after terminating said relationship.***

IMHO ist diese Klausel unakzeptable. 3 Jahre sind eine halbe Ewigkeit. Ich würde diesen Vertrag nicht unterschreiben, auch wenn dadurch keine Zusammenarbeit zu Stande kommt.

Wenn Hans sein Verständnis dafür von der Agenturseite aus ausdrückt, ist das sein gutes Recht, aber ich würde jede/n freie/n Übersetzer/in davon abraten.

Übrigens, auch bei Angestelltenverhältnissen sind solche langen Sperrzeiten nur auf den Vorstandsetagen üblich.

Viel Glück!
Jeff


** Hinweis: bin kein deutscher Muttersprachler - wer Rechtschreib-/Grammatikfehler findet, darf sie behalten **


 
Marian Pyritz
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Fristbeginn Mar 8, 2005

Zunächst gehe ich selbst davon aus, dass es zur Berufsethik eines Übersetzers gehört, nicht mit den Kunden eigener Auftraggeber zwecks Abwerbung Kontakt aufzunehmen.

... at any time during our business relationship and for a period of 3 (three) years after terminating said relationship...


Mir stellt sich hier aber die Frage, ob eine zeitlich befristete Wettbewerbsklausel überhaupt für das Verhältnis Übersetzungsagentur - Übersetzer zur Anwendung kommt, setzt doch der Beginn dieser (im vorliegenden Fall) dreijährigen Frist eine offizielle Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Agentur - Übersetzer voraus.

Eine solche offizielle Beendigung ist doch aber in unserer Branche eher die Ausnahme. In der Regel endet die freiberufliche Mitarbeit nicht durch eine schriftliche (oder mündliche) Aufhebung. Der Übersetzer erhält einfach keine Aufträge mehr (wobei er nie weiß, ob nach einem Jahr nicht doch wieder einer erteilt wird).

Sollte also ein Auftraggeber auf dieser Wettbewerbsklausel bestehen, hat er dem Übersetzer eine gewollte Beendigung der Zusammenarbeit auch schriftlich mitzuteilen. Ich denke, damit kann man als Übersetzer durchaus leben!


 
Alarch Gwyn
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Einige Punkte, die zu erwägen wären Mar 8, 2005

Marian Pyritz wrote:

Zunächst gehe ich selbst davon aus, dass es zur Berufsethik eines Übersetzers gehört, nicht mit den Kunden eigener Auftraggeber zwecks Abwerbung Kontakt aufzunehmen.


Mir stellt sich hier aber die Frage, ob eine zeitlich befristete Wettbewerbsklausel überhaupt für das Verhältnis Übersetzungsagentur - Übersetzer zur Anwendung kommt, setzt doch der Beginn dieser (im vorliegenden Fall) dreijährigen Frist eine offizielle Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Agentur - Übersetzer voraus.

Eine solche offizielle Beendigung ist doch aber in unserer Branche eher die Ausnahme. In der Regel endet die freiberufliche Mitarbeit nicht durch eine schriftliche (oder mündliche) Aufhebung. Der Übersetzer erhält einfach keine Aufträge mehr (wobei er nie weiß, ob nach einem Jahr nicht doch wieder einer erteilt wird).

Sollte also ein Auftraggeber auf dieser Wettbewerbsklausel bestehen, hat er dem Übersetzer eine gewollte Beendigung der Zusammenarbeit auch schriftlich mitzuteilen. Ich denke, damit kann man als Übersetzer durchaus leben!



Hallo Aniello,

Du hast hier 3 Möglichkeiten:

1) Du unterschreibst im Vertrauen, dass die Klausel (bzw. "restrictive covenant") nicht durchsetzbar ist

2) Du verhandelst, indem Du die Klausel so abänderst, dass sie für Dich akzeptabel ist.

3) Du lehnst diesen Vertrag ganz und gar ab.


1) Klausel möglicherweise nicht durchsetzbar

Um dies zu bestimmen, muss man einige Sachen berücksichtigen. Erstens müssen wir feststellen, um was für eine Klausel es sich handelt.

Es handelt sich hier nicht um ein "Wettbewerbsverbot" (non-competition clause), sondern um ein Abwerbungsverbot (non-solicitation clause).

Du versprichst, die Kunden von xyz (und zwar alle Kunden- mehr dazu später) für einen bestimmten Zeitraum nicht abzuwerben.

In der Annahme, dass für diesen Vertrag das Recht des Staates gilt, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat (was natürlich nicht unbedingt der Fall sein muss, wenn die Parteien auf gleicher Augenhöhe verhandeln), wird dieser Vertag durch das Recht einer "common law jurisdiction" geregelt (Nord-Amerika).

In den Vereinigten Staaten (zum Beispiel) ist die Rechtsprechung (case law) in dieser Frage in den jeweiligen Bundesstaaten unterschiedlich, was die Zulässigkeit solcher Klausel sowie die Dauer des Verbotes (im Falle von Angestellten) angeht. Kennst Du aber den Gerichtsstand und den betreffenden Staat, wäre es aber vielleicht eine (gute) Idee, die Rechtsprechung dieses Bundesstaates zu untersuchen.

Dazu bräuchtest Du einen im jeweiligen Staat ansässigen Anwalt.

Ganz generell aber lässt sich folgenden sagen, wobei ich ab und zu Englisch schreiben, um mir weitere Mühen zu ersparen.

Bei der Frage der Zulässigkeit von non-solicitation clauses werden z.B. folgende Fragen berücksichtigt:

a) Ist die Klausel "reasonable"? (Is it reasonable?)
b) Gibt es eine entsprechende Gegenleistung? (Is there valuable consideration?)
c) Ist die Klausel notwendig, um ein legitimes Interesse des Auftraggebers zu schützen?

In determining whether such a clause is reasonable the courts are likely to consider factors such as the nature and extent of the trade or business, the situation of the parties and the circumstances of the case. Other considerations would be the duration of the prohibition, the territory to which it applies and its scope – that is to say whether it is overly broad or unfair in that it unduly restricts the other party's right to earn a living (thus becoming a potential "burden on society").

Thus the courts will weigh up the interests of the parties while also taking the "public interest" aspect into consideration.

I have found cases (which I shall not name) in one or two US states where two-year non-solicitation clauses have been upheld in the case of employees.

Whether a clause is "reasonable" is also influenced by the "bargaining power" of the parties. In other words do you really know what you are doing in signing this clause? Is any pressure being put on you? Do you lack other choices in that you are not free to walk away?

If you strictly uphold your "Unternehmerstatus" the clause is more likely to be found reasonable, that is the greater your bargaining power, the more reasonable the clause.

On the other hand, a clause that is too broadly worded might be considered null and void altogether.

Looking at this clause it would seem excessively broad in that you are not to contact "xyx"'s clients. Such a clause would have greater chance of success if it were more specific (e.g. you may not contact the clients whom you have serviced (mit denen Du direkt zusammengearbeitet hast; hier steht aber lediglich "clients").

The term "indirectly" would also suggest that the term is overly broad.

Furthermore the three-year period might well be considered too long as far as the duration of the prohibition is concerned.

A further factor would be the investment that the employer has made in you and in the work. Has there been any?????


However YOU HAVE NO CERTAINTY THAT THE CLAUSE IS UNENFORCEABLE.

On the one hand it is so broad and of such duration that is is likely to be unenforceable, but it has to be remembered that you are putting your signature to it as an independent contractor who probably has many other choices.


2) Abänderung der Klausel

Wenn Du wirklich mit diesem Kunden zusammenarbeiten willst, kannst Du verhandeln, d.h. Du kannst die Klausel so abändern, dass sie für Dich akzeptabel ist (z.B. dass Du während der Zusammenarbeit und für einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung der Zusammenarbeit keine Kunden des Auftraggebers kontaktierst, mit denen Du direkt zusammengearbeitet hast (whom you have directly serviced)). Dies soll dem legitimen Interesse des Auftraggebers am Erhalt seines Kundenstammes genügen.

3) Vertrag ganz und gar ablehnen

Vielleicht ist dieser Vertrag für Dich ganz und gar uninteressant. Der Punkt bezüglich "Beendigung der Zusammenarbeit" ist auch wichtig. Wie soll dies bestimmt werden? Wird Dir eine angemessene Entschädigung angeboten? Ist dies nicht der Fall, könnte ein solcher Vertag völlig uninteressant für Dich sein und willst Du Dich wirklich auf einen Rechtstreit mit dem Kunden einlassen?


 
Aniello Scognamiglio (X)
Aniello Scognamiglio (X)  Identity Verified
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"Unternehmerischer Selbstmord" Mar 8, 2005

Ich fange mal langsam damit an, die zahlreichen Beiträge zu kommentieren.

Man stelle sich folgendes Szenario vor:
a) Ich arbeite als Unternehmer für 5 Agenturen/Firmen, die jeweils 20 Kunden haben, macht nach meiner Rechnung 100 Kunden (Agenturen/Firmen nicht mehr mitgerechnet).
b) Ich arbeite als Unternehmer für 10 Agenturen/Firmen, die jeweils 20 Kunden haben, macht nach meiner Rechnung 200 Kunden.
c) ...

Nehmen wir weiter an:
Ich bin Dien
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Ich fange mal langsam damit an, die zahlreichen Beiträge zu kommentieren.

Man stelle sich folgendes Szenario vor:
a) Ich arbeite als Unternehmer für 5 Agenturen/Firmen, die jeweils 20 Kunden haben, macht nach meiner Rechnung 100 Kunden (Agenturen/Firmen nicht mehr mitgerechnet).
b) Ich arbeite als Unternehmer für 10 Agenturen/Firmen, die jeweils 20 Kunden haben, macht nach meiner Rechnung 200 Kunden.
c) ...

Nehmen wir weiter an:
Ich bin Dienstleister für 1 Fachgebiet und für eine Sprachkombination. Ein solches NDA ohne Wenn und Aber, ohne Verhandlungen einfach so zu unterschreiben, wäre "unternehmerischer Selbstmord".

Wenn diese Firma schon in der Geschäftsanbahnungsphase nicht zu Verhandlungen bzw. Änderungen bereit ist, gibt es für mich nur den konsequenten Weg des "No, Thank You".
Ich suche grundsätzlich die Zusammenarbeit mit Firmen, die mir auf gleicher Augenhöhe begegnen. Auftragnehmer müssen Auftraggeber respektieren, Auftraggeber müssen aber auch Auftragnehmer achten. Heute bin ich Auftragnehmer, morgen bin ich Auftraggeber.
Leider steht zu befürchten, dass viele ÜbersetzerInnen solche Papiere unterschreiben, aus Angst keinen Auftrag zu bekommen.
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Derek Gill Franßen
Derek Gill Franßen  Identity Verified
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In memoriam
Freiberufler ./. Angestellte (§ 74 Abs. 2 HGB) Mar 8, 2005

Es wurde sicher schon gesagt, aber noch mal - die Regelungen über Arbeitnehmer gelten (analog) nur beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen, d.h. nur wenn der Freiberufler von seinem Auftraggeber wirtschaftlich bzw. sozial abhängig ist (vgl. http://www.gulp.de/kb/lwo/vertrag/wettbewerbsverbot_LGurteil.html ).

Bei dir, Aniello, dürfte das nicht zutreffen.
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Es wurde sicher schon gesagt, aber noch mal - die Regelungen über Arbeitnehmer gelten (analog) nur beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen, d.h. nur wenn der Freiberufler von seinem Auftraggeber wirtschaftlich bzw. sozial abhängig ist (vgl. http://www.gulp.de/kb/lwo/vertrag/wettbewerbsverbot_LGurteil.html ).

Bei dir, Aniello, dürfte das nicht zutreffen. Ich gehe davon aus, dass die meisten Übersetzer, die sich hier rumtummeln, tatsächlich "Freiberufler" sind (also keine Scheinselbstständige).

Selbst wenn man aber doch vom Auftraggeber abhängig wäre, z.B. bei der Zusammenarbeit mit einem einzigen Auftraggeber, wäre ein solches Wettbewerbsverbot nur dann unwirksam, wenn dafür keine Karenzentschädigung vereinbart worden ist (vgl. den oben angegebenen Artikel).

Wie Anne richtigerweise anmerkte, gibt es aber einen Unterschied zwischen einem Wettbewerbsverbot und einem sog. Abwerbungsverbot (auch "beschränkte Mandantenschutzklausel"), der nicht entschädigungspflichtig ist, weil es - zumindest bei Rechtsanwälten - nur das Standesrecht wiederspiegele (vgl. http://www.rechtsanwalt-stehmann.de/dissertation/kapitelcii3.html RA Stehmann ist jedoch auch der Meinung, dass solche "beschränkten Mandantenschutzklausel" im Ergebnis nichtig sind - zumindest bei Rechtsanwälten).

Das bedeutet, dass ein unterschriebener Vertrag (auch mit einem Wettbewerbsverbot) für den Freiberufler erst einmal rechtlich bindend ist, es sei denn der Vertrag ist sittenwidrig - was bei einem Wettbewerbsverbot in der hier vorgetragenen Länge nicht angenommen werden kann.

Ich würde selbst einen solchen Vertrag nicht ohne Weiteres unterschreiben - es sei denn ich wäre tatsächlich von dem Auftraggeber abhängig, im Falle dessen aber trotzdem keine völlige Sicherheit herrscht (die Regelungen werden ja nur analog angewendet). Die Probleme wurden hier bereits mehrfach erwähnt:

- Der Kreis der in Frage kommenden Kunden ist zu breit gefasst; es müsste eher "die dem Übersetzer bekannt gewordenen Kunden" heißen (IMHO müsste das auch bei einem Abwerbungsverbot vereinbart werden).

- Drei Jahre ist doch schon länger als üblich (1-2 Jahre), wobei es in Grenzfällen Wettbewerbsverbote gibt, die bis fünf Jahre und darüber hinaus laufen.

- Angesichts der bestehenden gesetzlichen Regelung für Arbeitnehmer, die ja auch u.U. auf Freiberufler analog angewendet werden, läge die Vereinbarung einer Karenzentschädigung nahe (es sei denn es handelt sich um ein bloßes und entsprechend spezifiziertes Abwerbungsverbot).

Jemand sprach von Vertragsfreiheit; dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Dennoch ist es leider tatsächlich eher eine Frage von der eigenen Schmerzgrenze - es fragt sich, wie erfolgreich man sich durchzusetzen vermag. Die aktuelle wirtschaftliche Lage vieler Übersetzer wird deren Spielraum aber wahrscheinlich eher schmälern mit der Folge, dass viele keine Wahl haben werden, ausser einer solchen nachteiligen Abmachung eingehen zu müssen.

Aber in dem Glauben an die Kraft der Übersetzer...



[Edited at 2005-03-08 22:29]
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Aniello Scognamiglio (X)
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Autsch! Mar 8, 2005

DSC wrote:

Hallo,

ohne hier auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen.

Wie ist das eigentlich in der Praxis ?
Hans


Hallo Hans, ich rede von der Praxis.
Ich habe ein Problem mit den 3 Jahren und der allgemeinen Formulierung "Kunde". Ich habe ein Problem mit der Einstellung, die ein Unternehmen mit einer derartigen Klausel gegenüber Übersetzern demonstriert. Und ich habe ein Problem damit, dass vermutlich viele ÜbersetzerInnen sich auf solche Vabanque-Spiele einlassen, weil sie sich nicht wehren können oder wollen. Selbst aus der Sicht eines Übersetzungsbüros sollte doch klar sein, dass eine solche Klausel ohne Karenzentschädigung (übrigens auch für Freiberufler) nur von "unwissenden" oder "ängstlichen" ÜbersetzerInnen hingenommen wird. So sollte es doch in einer Win-Win-Situation wirklich nicht sein, oder?
Ob Übersetzungsbüro oder Agentur, ich bin der Meinung, sie sollten endlich dazu übergehen, ÜbersetzerInnen als gleichwertige Geschäftspartner zu sehen. Bevor es einen lauten Aufschrei gibt: ich spreche nicht von ALLEN Übersetzungsbüros und Agenturen, sondern von solchen, die so auftreten wie die Firma xyz. Umgekehrt sollten auch alle ÜbersetzerInnen endlich dazu übergehen, sich als gleichwertige Geschäftspartner zu sehen.

My 2 cents,

Aniello




[Edited at 2005-03-09 10:07]


 
Alarch Gwyn
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Agreement Mar 9, 2005

[quote]Derek Gill wrote:



"Selbst wenn man aDie aktuelle wirtschaftliche Lage vieler Übersetzer wird deren Spielraum aber wahrscheinlich eher schmälern mit der Folge, dass viele keine Wahl haben werden, ausser einer solchen nachteiligen Abmachung eingehen zu müssen"

Kann in diesem Fall überhaupt von einem "Vertrag" die Rede sein?
Nach meinem Verständnis gehört zu einem Vertrag ein "agreement", ein "meeting of minds".

Wird bei einem Partner die Wahl ganz und gar ausgeschaltet, kann von "agreement" keine Rede sein. Wir müssen leider andere Kategorien einführen.

Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt in einem Entwicklungstadium (sogar in Deutschland!).

Anne


 
Aniello Scognamiglio (X)
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Easy, aber... Mar 9, 2005

Marinus Vesseur wrote:

Merkwürdigerweise scheint diese Unsitte um sich zu greifen. Ich hatte auch so einen einseitigen 'Werkvertrag' zu unterschreiben für eine Agentur aus Österreich. Ich habe durchgestrichen was mir nicht gefiel, unterschrieben und habe seitdem davon nichts mehr gehört, aber die Aufträge kommen wie bisher.

Ist überhaupt die Frage ob diese Wettbewerbsklauseln vor Gericht Stand halten. Wäre mal eine interessante Frage an unsere Kollegen, die sich damit auskennen.

Gruß, Marinus.


Hallo Marinus,
es ist kein Vertrag, sondern ein NDA (1 Seite). Ok, diese Vorgehensweise ist m.E. nicht ganz "sauber", da einseitig eine Veränderung vorgenommen wird. Angenommen, eine Firma schickt dir einen Vertrag zu und du machst eigenmächtig aus 0,90 Euro/Zeile 0,99 Euro/Zeile (+10%). Ich denke nicht, dass das die effizienteste Vorgehensweise ist. Langfristig können Übersetzer nur etwas erreichen, wenn sie derartige "Vereinbarungen" freundlich aber bestimmt ablehnen und Verhandlungsbereitschaft signalisieren. Ist eine Firma dagegen, weiß man sofort woran man ist. Es ist an der Zeit, dass ÜbersetzerInnen endlich mehr unternehmerisches Selbstbewusstsein an den Tag legen!


 
RWSTranslation
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Zur anderen Seite Mar 9, 2005

Hallo,

vielleicht mal aus anderer Richtung betrachtet.
Bei Kunden, die erheblichen direkten Kontakt zu unseren Übersetzern haben und wo die Übersetzer auch namentlich bekannt sind haben wir teilweise eine Vereinbarung, dass diese sich verpflichten die benannten Übersetzer nicht ohne unsere Zustimmung direkt zu beauftragen.

Geht also auch sorum.

Viele Grüße

Hans


 
JeffFish (X)
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Es geht aber um die Verhältnismäßigkeit Mar 9, 2005

Bei Kunden, die erheblichen direkten Kontakt zu unseren Übersetzern haben und wo die Übersetzer auch namentlich bekannt sind haben wir teilweise eine Vereinbarung, dass diese sich verpflichten die benannten Übersetzer nicht ohne unsere Zustimmung direkt zu beauftragen.


Das ist auch nur fair. Schließlich könnte auch der Kunde auf die dumme Idee kommen, direkt mit der/dem Übersetzer/in zu arbeiten und den Mittelsmann den Kürzeren ziehen zu lassen.

Die Frage hier ist aber, ob ein Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit (und für ALLE Kunden der Agentur, ob die/der Übersetzer/in für einen spezifischen Kunden gearbeitet hat oder nicht) verhältnismäßig ist. Meine Meinung dazu bleibt: nein, auf keinen Fall!

Viele Grüße aus (und nach) Berlin,
Jeff Zalkind


 
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