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JVEG und Rechnungskürzungen
Thread poster: orbis
orbis
orbis  Identity Verified
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Apr 2, 2005

An die Kollegen, die für Justizbehörden arbeiten...
Nachdem JVEG am 01.07.2004 in Kraft getreten ist, herrschte erstmal Ruhe - die Anweisungsbeamten wußten wahrscheinlich nicht so genau, was und wie man weiter noch einsparen konnte. Jetzt geht es langsam los - als NZ-Preis werden nur noch 1,25 Euro bezahlt (auch bei Gerichtsbeschlüssen, Anklageschriften etc. - unabhängig von der Sprachrichtung). Letztens wurde mir ein Gerichtsbeschluss aus Berlin zugeschickt, laut dem keine Schreibge
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An die Kollegen, die für Justizbehörden arbeiten...
Nachdem JVEG am 01.07.2004 in Kraft getreten ist, herrschte erstmal Ruhe - die Anweisungsbeamten wußten wahrscheinlich nicht so genau, was und wie man weiter noch einsparen konnte. Jetzt geht es langsam los - als NZ-Preis werden nur noch 1,25 Euro bezahlt (auch bei Gerichtsbeschlüssen, Anklageschriften etc. - unabhängig von der Sprachrichtung). Letztens wurde mir ein Gerichtsbeschluss aus Berlin zugeschickt, laut dem keine Schreibgebühren mehr UND keine Kosten für Kopien erstattet werden. Es ist wohl an der Zeit, sich dagegen zu wehren und Antrag auf gerichtliche Festsetzung laut § 4 JVEG zu stellen. Hat jemand bereits Erfahrungen damit gemacht? Kennt jemand weitere Gerichtsentscheidungen in diesem Zusammenhang? Und - hat jemand gute Ideen für die Begründung?
Für jegliche Unterstützung wäre ich sehr dankbar.
Sorjana Semenjuk
ORBIS Sprachdienste
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mroed
 
Derek Gill Franßen
Derek Gill Franßen  Identity Verified
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In memoriam
Vergütung nach JVEG – erhöhter Honorarsatz (Januar 2005) Apr 2, 2005

"Das Oberlandesgericht München, 11. Senat, hat unter dem Aktenzeichen 11 W 2931/04 der Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Honorarrechnung einer Übersetzerin, in der diese wegen der Schwierigkeit der Übersetzung einen erhöhten Honorarsatz geltend machte, nicht stattgegeben. Der Übersetzerin wurden € 1,85/Zeile für die Übersetzung eines Versäumnisurteils einschließlich Rechtsmittelbelehrung und Kostenfestsetzungsbeschluss ins Italienische zugesprochen. Der Beschluss kann nicht meh... See more
"Das Oberlandesgericht München, 11. Senat, hat unter dem Aktenzeichen 11 W 2931/04 der Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Honorarrechnung einer Übersetzerin, in der diese wegen der Schwierigkeit der Übersetzung einen erhöhten Honorarsatz geltend machte, nicht stattgegeben. Der Übersetzerin wurden € 1,85/Zeile für die Übersetzung eines Versäumnisurteils einschließlich Rechtsmittelbelehrung und Kostenfestsetzungsbeschluss ins Italienische zugesprochen. Der Beschluss kann nicht mehr durch Rechtsbehelfe angefochten werden.

Auszug aus der Begründung:
"Gerichtliche Urteile, Ladungen und sonstige Verfügungen enthalten in der Regel zahlreiche Ausdrücke aus dem juristischen Fachgebrauch, deren richtige Übersetzung ohne Beherrschung der Fachterminologie nicht gewährleistet ist (OLG Bamberg JurBüro 1973, 354). Die gebotene Auslegung der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG ergibt, dass eine Erhöhung des Honorarsatzes sicher nicht bereits dann gewollt ist, wenn nur ganz wenige Fachbegriffe zu übersetzen sind. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Verwendung von Fachausdrücken zu einer Erschwerung der Übersetzung führt. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn ein Text nicht nur vereinzelt juristische Fachausdrücke enthält. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um eine normal "mühevolle" Übersetzung, die vom Mindestsatz abgedeckt wird (Hartmann Kostengesetze, 34. Aufl., § 11 JVEG Rdnm. 6 und 7).
... Das Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz regelt zwar das Honorar für Übersetzungen, die für den Justizbereich bestimmt sind. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jede vom Gericht in Auftrag gegebene Übersetzung auch juristische Fachausdrücke enthalten muss. Es kann sich dabei vielmehr um Schreiben jeglicher Art handeln."

Dem von Kostenbeamten häufig angeführten Argument, juristische Fachausdrücke könnten nicht zur Vergütungserhöhung führen, weil deren Kenntnis bei erfahrenen Gerichtsübersetzern vorauszusetzen sei und mit Fachausdrücken im JVEG nur nichtjuristische Fachausdrücke gemeint seien, wird damit die Grundlage entzogen.

Es verspricht also durchaus Erfolg, sich mit Antrag auf richterliche Festsetzung und Beschwerde gegen Honorarkürzungen zu wehren."

(cf. http://www.aticom.de/a-tipps.htm )

[Edited at 2005-04-02 15:27]
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reinhard-kiel
reinhard-kiel
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Local time: 13:16
JVEG neu Jan 16, 2023

Inzwischen gilt ja das neue JVEG (seit 1.1.2021).

Gibt es damit auch vergleichbare Probleme?

Die Kopien sind jetzt deutlicher von der normalen Bestellung abgegrenzt. Es gibt die Pauschale für Kopien und Versandkosten. Und der "Wiederholungsrabatt" für inhaltsgleiche Schriftstücke (z.B. Anklageschriften in der gleichen Sache) wurde klar ausgeschlossen.

Beim »Dolmetscher-Treffen« gibt es auch Fortbildungen dazu, die auch von Mitarbeiter:innen aus Geschä
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Inzwischen gilt ja das neue JVEG (seit 1.1.2021).

Gibt es damit auch vergleichbare Probleme?

Die Kopien sind jetzt deutlicher von der normalen Bestellung abgegrenzt. Es gibt die Pauschale für Kopien und Versandkosten. Und der "Wiederholungsrabatt" für inhaltsgleiche Schriftstücke (z.B. Anklageschriften in der gleichen Sache) wurde klar ausgeschlossen.

Beim »Dolmetscher-Treffen« gibt es auch Fortbildungen dazu, die auch von Mitarbeiter:innen aus Geschäftsstellen besucht werden dürfen.
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