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droit de superficie

German translation: Erbbauzins/Erbbaurecht

GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW)
French term or phrase:droit de superficie
German translation:Erbbauzins/Erbbaurecht
Entered by: Michael Hesselnberg (X)

13:12 Nov 22, 2008
French to German translations [PRO]
Bus/Financial - Real Estate
French term or phrase: droit de superficie
Es gibt leider keinen Kontext.
Es geht um eine Boutique eines Sozialdienstes in der Innenstadt und um die Frage, ob diese Boutique (die Second-Hand-Waren für einen guten Zweck verkauft) mangels Rentabilität renoviert oder verlegt werden soll. Es werden die BETRIBSKOSTEN der nächsten fünf Jahre gegenübergestellt bei Umzug und bei Renovierung.
Wird das (eigene) Gebäude renoviert fallen folgende Betriebskosten an:

chauffage et ***droit de superficie***

droit de superficie = Erbbaurecht

Hier der Erbbauzins?
Andrea Hauer
Germany
Local time: 11:26
Erbbauzins
Explanation:
Europäische Immobilienmärkte und ihre Bewertungsverfahren

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½ Copropriété (Teileigentum) Das französische Teileigentumsrecht ist weitgehend mit dem deutschen Teileigentum vergleichbar. Es besteht aus den „parties privatives“ (Sonder- oder Privateigentum) und den „parties communes“ (Gemeinschaftsteilen als Miteigentum). Beides zusammen bildet ein „Lot“ (Eigentumsstück), mit einem so genannten „quote-part de propriété“ oder „tantième“ (Miteigentumsanteil), das auch die Grundlage für eine hypothekarische Belastung darstellt. Das „Syndicat de Copropriété“ (Eigentümergemeinschaft), „Syndic“ abgekürzt, vertritt die Interessen aller „copropriétaires“ (Miteigentümer). Die „Règlement de Copropriété“ (Gemeinschaftsordnung) regelt die Nutzungsart der Immobilie sowie Rechte und Pflichten aller Miteigentümer bzw. deren eventueller Mieter. Es werden auch andere praktische Werkzeuge wie „Association Foncière Unitaire Libre“ („AFUL“) oder „Association Syndicale Libre“ („ASL“) genutzt. Eine Besonderheit ist die so genannte „Copropriété en Volumes“ (Volumenteileigentum), die das Eigentum aus spezifischen „Luftvolumen“ über den „Etat de Division en Volumes“ (Volumenteileigentumsregelung) regelt. Diese Eigentumsform wird in Frankreich oft für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern genutzt. Zu bemerken ist, dass das Teileigentumsrecht in Frankreich sehr kompliziert ist und eher von Präzedenzfällen und Jurisprudenz als von einer Gesetzgebung geprägt ist. ½ Bail emphythéotique/Bail à construction (Erbpachtrecht/Erbbaurecht) Im Gegensatz zu Deutschland ist das Erbpachtrecht als dingliches Recht ausgestaltet und damit auch hypothekarisch belastbar. Es berechtigt zur Nutzung eines fremden Grundstücks gegen Zahlung eines jährlichen Zinses (manchmal ein symbolischer Euro), verbunden mit der Verpflichtung, das Grundstück zu unterhalten bzw. zu bebauen. Die Erbpacht wird minimal für 18, maximal für 99 Jahre, manchmal aber auch widerruflich bestellt. Die Erbpacht war in erster Linie landwirtschaftlich ausgerichtet, erlangt aber zunehmend auch Bedeutung in den Städten. Das Erbbaurecht ist in Frankreich als „bail à construction“ oder „droit de superficie“ bekannt. Das „droit de superficie“ beinhaltet das Eigentum an der Oberfläche eines Grundstücks mit dem Recht zur Bebauung. Die in der Praxis gebräuchliche Form des „bail à construction“ begründet für den Berechtigten sowohl Rechte und die Pflicht, auf dem Grundstück Gebäude zu errichten. Der „bail à construction“ wird grundsätzlich als Instrument der Raumplanung (Stadtplanung und Stadtsanierung) eingesetzt und soll die Erschließung von Bauland erleichtern. Inzwischen wird er auch aus anderen Gründen genutzt.
Instrument der Raumplanung Mit deutschem Teileigentum vergleichbar

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Europäische Immobilien-. märkte und ihre. Bewertungsverfahren .... Immobilienmärkte und das Verhalten ihrer Akteure sind über lange Zeiträume vor ...
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Michael Hesselnberg (X)
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Erbbauzins


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Europäische Immobilienmärkte und ihre Bewertungsverfahren

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½ Copropriété (Teileigentum) Das französische Teileigentumsrecht ist weitgehend mit dem deutschen Teileigentum vergleichbar. Es besteht aus den „parties privatives“ (Sonder- oder Privateigentum) und den „parties communes“ (Gemeinschaftsteilen als Miteigentum). Beides zusammen bildet ein „Lot“ (Eigentumsstück), mit einem so genannten „quote-part de propriété“ oder „tantième“ (Miteigentumsanteil), das auch die Grundlage für eine hypothekarische Belastung darstellt. Das „Syndicat de Copropriété“ (Eigentümergemeinschaft), „Syndic“ abgekürzt, vertritt die Interessen aller „copropriétaires“ (Miteigentümer). Die „Règlement de Copropriété“ (Gemeinschaftsordnung) regelt die Nutzungsart der Immobilie sowie Rechte und Pflichten aller Miteigentümer bzw. deren eventueller Mieter. Es werden auch andere praktische Werkzeuge wie „Association Foncière Unitaire Libre“ („AFUL“) oder „Association Syndicale Libre“ („ASL“) genutzt. Eine Besonderheit ist die so genannte „Copropriété en Volumes“ (Volumenteileigentum), die das Eigentum aus spezifischen „Luftvolumen“ über den „Etat de Division en Volumes“ (Volumenteileigentumsregelung) regelt. Diese Eigentumsform wird in Frankreich oft für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern genutzt. Zu bemerken ist, dass das Teileigentumsrecht in Frankreich sehr kompliziert ist und eher von Präzedenzfällen und Jurisprudenz als von einer Gesetzgebung geprägt ist. ½ Bail emphythéotique/Bail à construction (Erbpachtrecht/Erbbaurecht) Im Gegensatz zu Deutschland ist das Erbpachtrecht als dingliches Recht ausgestaltet und damit auch hypothekarisch belastbar. Es berechtigt zur Nutzung eines fremden Grundstücks gegen Zahlung eines jährlichen Zinses (manchmal ein symbolischer Euro), verbunden mit der Verpflichtung, das Grundstück zu unterhalten bzw. zu bebauen. Die Erbpacht wird minimal für 18, maximal für 99 Jahre, manchmal aber auch widerruflich bestellt. Die Erbpacht war in erster Linie landwirtschaftlich ausgerichtet, erlangt aber zunehmend auch Bedeutung in den Städten. Das Erbbaurecht ist in Frankreich als „bail à construction“ oder „droit de superficie“ bekannt. Das „droit de superficie“ beinhaltet das Eigentum an der Oberfläche eines Grundstücks mit dem Recht zur Bebauung. Die in der Praxis gebräuchliche Form des „bail à construction“ begründet für den Berechtigten sowohl Rechte und die Pflicht, auf dem Grundstück Gebäude zu errichten. Der „bail à construction“ wird grundsätzlich als Instrument der Raumplanung (Stadtplanung und Stadtsanierung) eingesetzt und soll die Erschließung von Bauland erleichtern. Inzwischen wird er auch aus anderen Gründen genutzt.
Instrument der Raumplanung Mit deutschem Teileigentum vergleichbar

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    Reference: http://de.wikipedia.org/wiki/Erbbauzins
Michael Hesselnberg (X)
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Das Gesetz geht grundsätzlich von der Einheit von Grundstück und dem Gebäude aus. Eine gesetzlich zugelassene Ausnahme hievon sieht das Erbbaurecht vor, bei dem das Eigentum am Bauwerk und am Grundstückseigentum auseinander fällt. Das Erbaurecht verschafft dem Erbauberechtigten Eigentum auf Zeit am Bauwerk und eine dem Grundstückseigentümer wirtschaftlich und rechtlich angenäherte Stellung.

Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht an einem Grundstück und bewirkt, dass Bauwerke, die sonst im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen würden, zum Bestandteil des Erbbaurechts werden. Es ist gleichzeitig eine Grundstücksbelastung, da es die Rechte des eigentlichen Grundstückseigentümers einschränkt. Als Entschädigung für die Beschränkung der Eigentümerrechte ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, dem Grundstückseigentümer einen Erbbauzins zu gewähren. Mit Begründung des Erbbaurechts wird dieses Grundstücksrecht wie ein Grundstück behandelt, das übertragbar und belastbar ist.

GiselaVigy
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