antériorité de toute pièce

German translation: Vorveröffentlichungen (jedes einzelnen Teils?)

07:45 Mar 30, 2007
French to German translations [PRO]
Law/Patents - Law: Patents, Trademarks, Copyright / Verletzungsverfahren
French term or phrase: antériorité de toute pièce
Und noch was "Schönes" zum Schluss:

Qu’il convient de rappeler qu’aux termes d’une Jurisprudence constante, *** l’antériorité doit être de toute pièce *** …

Qu’il convient donc d’examiner les pièces adverses, lesquelles ne démontrent nullement l’existence d’une *** antériorité de toute pièce ***.

Qu’il convient de faire observer préalablement que la société XY a communiqué de prétendues antériorités en ce qui concerne « chacun des éléments de la montre » mais non sur la combinaison entière revendiquée.

Da es hier um die Verletzung von Urheberrechten geht, müsste dies, "normal " gesagt, bedeuten, dass es vor einer Gebrauchsmusteranmeldung der Uhr A bereits die gesamte gleichartige Uhr B hätte geben müssen und nicht nur einzelne gleichartige Elemente (egal wie kennzeichnend diese für die Uhr sind), um Ansprüche geltend machen zu können.

Meine momentane Übersetzung:
Es sei daran erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung *** die Vorrangsrechte in Bezug auf die gesamte Einheit * bestehen müssen ...

Danke für eure Ideen!
Regina R.
Local time: 03:46
German translation:Vorveröffentlichungen (jedes einzelnen Teils?)
Explanation:
oder auch "Stand der Technik"

Es geht um den Vergleich zu dem zu einem gegebenen Zeitpunkt bereich eingetragenen Rechte.

Antériorité
Divulgation écrite ou orale qui dans l’état de la technique institue un précédent à une invention. Elle compromet l’aspect nouveau et/ou inventif de la dite invention et donc sa brevetabilité. (hydre.auteuil.cnrs-dir.fr/ dae/page/mixte/lexique/anteriorite.htm)

Die zentrale Rolle bei der Beurteilung der Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung im DPMA spielt der Paragraph 1 des Patentgesetzes. Demnach werden Patente erteilt für technische Erfindungen, die neu sind, einer ausreichenden erfinderischen Leistung entsprechen und gewerblich anwendbar sind.
Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Nach dem Patentgesetz umfasst der Stand der Technik alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung beim DPMA schriftlich oder mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wichtig ist dabei auch, daß auch Vorveröffentlichungen des Erfinders bzw. des Anmelders selbst zum Stand der Technik gerechnet werden. Generell von der Patenterteilung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden. (...) Für eine Patentierung reicht es allerdings nicht aus, daß eine Erfindung neu ist. Sie muß sich auch vom Stand der Technik in ausreichendem Maße abheben. Das Patentgesetz spricht davon, daß sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen muß. Gemeint ist damit, daß eine Erfindung dann nicht patentierbar ist, wenn ein auf dem betreffenden technischen Gebiet tätiger Fachmann ohne weiteres auf die entsprechende Lösung kommen kann.
(http://www.dpma.de/infos/einsteiger/einsteiger_pat02.html)

Für Gebrauchsmusteranmeldungen sollte das analog gelten.
Good luck.
Selected response from:

Ruth Wiedekind
Germany
Local time: 03:46
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Ob das im Bereich des Urheberrechtsschutzes tatsächlich annalog gilt, habe ich noch nicht herausgefunden, doch auf jeden Fall herzlichen Dank für die interessante Info!
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4Vorveröffentlichungen (jedes einzelnen Teils?)
Ruth Wiedekind


  

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Vorveröffentlichungen (jedes einzelnen Teils?)


Explanation:
oder auch "Stand der Technik"

Es geht um den Vergleich zu dem zu einem gegebenen Zeitpunkt bereich eingetragenen Rechte.

Antériorité
Divulgation écrite ou orale qui dans l’état de la technique institue un précédent à une invention. Elle compromet l’aspect nouveau et/ou inventif de la dite invention et donc sa brevetabilité. (hydre.auteuil.cnrs-dir.fr/ dae/page/mixte/lexique/anteriorite.htm)

Die zentrale Rolle bei der Beurteilung der Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung im DPMA spielt der Paragraph 1 des Patentgesetzes. Demnach werden Patente erteilt für technische Erfindungen, die neu sind, einer ausreichenden erfinderischen Leistung entsprechen und gewerblich anwendbar sind.
Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Nach dem Patentgesetz umfasst der Stand der Technik alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung beim DPMA schriftlich oder mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wichtig ist dabei auch, daß auch Vorveröffentlichungen des Erfinders bzw. des Anmelders selbst zum Stand der Technik gerechnet werden. Generell von der Patenterteilung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden. (...) Für eine Patentierung reicht es allerdings nicht aus, daß eine Erfindung neu ist. Sie muß sich auch vom Stand der Technik in ausreichendem Maße abheben. Das Patentgesetz spricht davon, daß sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen muß. Gemeint ist damit, daß eine Erfindung dann nicht patentierbar ist, wenn ein auf dem betreffenden technischen Gebiet tätiger Fachmann ohne weiteres auf die entsprechende Lösung kommen kann.
(http://www.dpma.de/infos/einsteiger/einsteiger_pat02.html)

Für Gebrauchsmusteranmeldungen sollte das analog gelten.
Good luck.

Ruth Wiedekind
Germany
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Ob das im Bereich des Urheberrechtsschutzes tatsächlich annalog gilt, habe ich noch nicht herausgefunden, doch auf jeden Fall herzlichen Dank für die interessante Info!
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