11:55 Jun 9, 2008
une définition déjà: "Offenkundigkeit" gilt in der juristischen Terminologie als Oberbegriff, der die Unterbegriffe "Allgemeinkundigkeit" und "Gerichtskundigkeit" umfaßt. Als allgemeinkundig gelten Tatsachen und Erfahrungssätze, so der Bundesgerichtshof, "von denen verständige Menschen regelmäßig Kenntnis haben, oder über die sie sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde sicher unterrichten können, wozu auch allgemeine wissenschaftlich gesicherte Erfahrungssätze gehören" - also etwa gesicherte historische und kalendarische Daten, einfachere physikalische Gesetze und Naturvorgänge sowie Tatsachen und Daten, die aus Lexika, Geschichtsbüchern, Landkarten, Stadtplänen, Kalendern, Fahrplänen, Kurszetteln, teilweise aus Funk, Fernsehen, Zeitungen etc., entnommen werden können. Noch nicht abgeschlossene zeitgeschichtliche bzw. politische Vorgänge fallen jedoch in aller Regel nicht unter diese Kategorie der Allgemeinkundigkeit, weil sie sich noch im Fluß befinden und je nach politischem Standpunkt unterschiedlich eingeschätzt werden. Insoweit ist also eine Beweisaufnahme im Verfahren erforderlich.
Als gerichtskundig gelten Tatsachen und Erfahrungssätze, so die allgemeine Definition, die "der Richter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Funktion und Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat"; dieses Wissen muß in die Verhandlung mitgebracht werden, darf also nicht erst im laufenden Verfahren erworben sein (sonst muß Beweis erhoben werden). Dabei können auch die Feststellungen anderer Richter, von denen das Gericht amtlich erfahren hat, gerichtskundig sein. Nach herrschender Auffassung erfordert die Gerichtskundigkeit bei Kollegialgerichten, also den Senaten bei den Oberlandesgerichten, durchaus nicht die Kenntnis aller Richter; es soll bereits die Kenntnis eines einzigen Gerichtsmitglieds oder aber der Mehrheit des Gremiums genügen. |