16:58 Oct 30, 2007 |
German to French translations [PRO] Law/Patents - Law (general) / textes juridiques | |||||
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| Selected response from: GiselaVigy Local time: 15:46 | ||||
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3 +5 | alte Fassung = ancienne version |
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2 +1 | alte Fassung |
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alte Fassung = ancienne version Explanation: Text alte Fassung) (1) Die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die von einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung des Fluglinienverkehrs benannt worden sind (Bezeichnung), wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. (Text neue Fassung) (1) Die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die von einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung des Fluglinienverkehrs benannt worden sind (Bezeichnung), wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. Plein de liens avec "Luftverkehrsgesetz alte Fassung", l'autre abréviation pour a.F. ne fait pas de sens |
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