GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW) | ||||||
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09:54 Feb 16, 2009 |
German to Spanish translations [PRO] Law/Patents - Law (general) / demanda de divorcio (Suiza) | |||||||
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| Selected response from: Toni Castano Spain Local time: 08:14 | ||||||
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3 | Notificación de domicilio a efectos legales |
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Notificación de domicilio a efectos legales Explanation: Por lo que sé “verzeigen” es Schwizerdütsch, y equivale a “anzeigen” en Hochdeuscht, “notificar” en este contexto. Se trata de que el inculpado (procedimiento penal) comunique a las autoridades judiciales un domicilio a efectos legales para poder recibir las notificaciones y citaciones oficiales. Si no lo ha hecho y el inculpado se ha acogido a justicia gratuuita, el juez de instrucción actúa motu proprio y designará al abogado defensor nombrado de oficio para el inculpado como persona encargada de recoger las notificaciones, lo que no obstante exige la autorización por escrito del propio inculpado. http://www.jgk.be.ch/site/index/g_gerichte/og/og_kreisschrei... http://www.jgk.be.ch/site/og_ankl_ks9.pdf Rechtsdomizilverzeigung bei amtlicher Verteidigung Immer wieder ergeben sich - auch in Verfahren vor oberer Instanz - Zustellungsschwierigkeiten, wenn Angeschuldigte plötzlich unbekannten Aufenthalts sind. Mitteilungen und Vorladungen müssen dann, um rechtsgültig zu werden, durch Publikation im Amtsblatt erfolgen, selbst wenn ein Vertretungsverhältnis vorliegt. Obwohl das Strafverfahren die MÖGLICHKEIT DER RECHTSDOMIZILVERZEIGUNG kennt (Art. 90 StrV), wird in der Praxis eher selten davon Gebrauch gemacht. Gerade in Fällen amtlicher Verteidigung liegt es in der Hand des Untersuchungsrichters, in der Person des amtlichen Verteidigers zugleich auch einen Domizilträger für den Angeschuldigten zu bezeichnen. Dies erfordert allerdings dessen unterschriftliches Einverständnis. Damit die eingangs erwähnten Schwierigkeiten wenigstens in den Fällen amtlicher Verteidigung vermieden werden können, wird von der Anklagekammer verfügt: 1. Der Untersuchungsrichter ernennt einen amtlichen Verteidiger nur noch unter der Bedingung, dass sich der betreffende Anwalt durch schriftliche Erklärung dazu bereit erklärt, nebst dem amtlichen Mandat auch das Rechtsdomizil i.S. von Art. 90 StrV zu übernehmen. 2. Im Beschluss betreffend die Einsetzung des amtlichen Verteidigers ist auf Art. 90 StrV aufmerksam zu machen; das schriftliche Einverständnis desselben erfolgt auf einem Doppel des Beschlusses und ist in die Akten zu legen. 3. Der Angeschuldigte hat in einer unterschriftlichen Erklärung zuhanden der Akten davon Kenntnis zu nehmen, dass er die Verantwortung dafür trägt, dass der Domizilträger seinen jeweiligen Aufenthaltsort kennt. 4. Diese Regelung findet sinngemäss auch Anwendung auf Privatkläger, denen die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird (Art. 53 StrV). 5. Das Kreisschreiben tritt sofort in Kraft. Enlace sobre la normativa aplicable al respecto en el Cantón de Berna: http://www.sta.be.ch/belex/d/3/321_1.html 15. März 1995 Gesetz über das Strafverfahren (StrV) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, Art. 90 c Zustelldomizil 1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben das Recht oder können, wenn die Umstände es erfordern, verhalten werden, schriftlich ein Zustelldomizil in der Untersuchungsregion, in der das Verfahren geführt wird, zu bezeichnen. 2 Handelt es sich beim Domizil um eine Anwältin oder einen Anwalt beziehungsweise Dienststelle der Kantonspolizei [Fassung vom 11. 3. 2007], ist eine Bestellung auch ausserhalb der Untersuchungsregion möglich. Das Einverständnis zur Domizilbestellung ist schriftlich zu bestätigen. 3 Die das Zustelldomizil bezeichnende Person trägt die Verantwortung dafür, dass die Domizilträgerin oder der Domizilträger ihren jeweiligen Aufenthaltsort kennt. Art. 53 Unentgeltliche Prozessführung der Privatklägerschaft 1 Einer Privatklägerin oder einem Privatkläger kann auf Gesuch hin das Recht der unentgeltlichen Prozessführung erteilt und eine im Kanton Bern zur Ausübung des Anwaltsberufs zugelassene Person beigeordnet werden, sofern die besondern Umstände dies rechtfertigen und die Begehren nicht von vornherein aussichtslos sind. 2 Die Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juli 1918 betreffend die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern [BSG 271.1] (ZPO) über die unentgeltliche Prozessführung (Art. 77 ff.) sind sinngemäss anwendbar. 3 Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung. http://de.wikipedia.org/wiki/Gericht Schweiz Siehe auch: Rechtssystem der Schweiz In der Schweiz ist die Rechtspflege teils kantonal geregelt. Die Organisation ist meist im sog. Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt. Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der im Gerichtsstandsgesetz festgelegten Zuständigkeit. Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Abteilung, etc.) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz. Grundsätzlich besteht der Instanzenzug aus drei Instanzen: Bezirksebene, Kantonsebene und Bundesebene. |
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