06:16 Apr 29, 2005 |
Italian to German translations [PRO] Law/Patents - Law: Contract(s) / Atto di citazione d'appello | |||||||
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| Selected response from: langnet Italy Local time: 03:15 | ||||||
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3 +1 | bei Nichterwiderung der Klage/ bei Versäumnis der Klageerwiderung(sfrist) |
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3 | wenn er es versäumt .. |
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3 | nicht für KudoZ |
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wenn er es versäumt .. Explanation: kann z.B. ein Versäumnisurteil gefehlt werden |
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bei Nichterwiderung der Klage/ bei Versäumnis der Klageerwiderung(sfrist) Explanation: Der Text von Art. 167 cpc lautet ja folgendermaßen: "Art. 167 Comparsa di risposta Nella comparsa di risposta il convenuto deve proporre tutte le sue difese prendendo posizione sui fatti posti dall`attore a fondamento della domanda, indicare i mezzi di cui intende valersi e i documenti che offre in comunicazione, formulare le conclusioni. A pena di decadenza deve proporre le eventuali domande riconvenzionali. Se è omesso o risulta assolutamente incerto l`oggetto o il titolo della domanda riconvenzionale, il giudice, rilevata la nullità, fissa al convenuto un termine perentorio per integrarla. Restano ferme le decadenze maturate salvi i diritti acquisiti anteriormente alla integrazione. Se intende chiamare un terzo in causa, deve farne dichiarazione nella stessa comparsa e provvedere ai sensi dell`art. 269. [Valido per i giudizi successivi al 30 aprile 1995 (art. 11 legge 353 del 1990 modificato dal Decr. Legge 238 del 21 giugno 1995)]" Für den Zusammenhang außerdem die beiden vorangehenden Artikel des cpc: "Art. 165 Costituzione dell`attore L`attore, entro dieci giorni dalla notificazione della citazione al convenuto, ovvero entro cinque giorni nel caso di abbreviazione di termini a norma del secondo comma dell`art. 163 bis, deve costituirsi in giudizio (171, 290; att. 38) a mezzo del procuratore, o personalmente nei casi consentiti dalla legge (82, 86), depositando in cancelleria la nota d`iscrizione a ruolo e il proprio fascicolo contenente l`originale della citazione, la procura e i documenti offerti in comunicazione (163; att. 74). Se si costituisce personalmente, deve dichiarare la residenza o eleggere domicilio (Cod. Civ. 43 e seguenti) nel comune dove ha sede il tribunale. Se la citazione e notificata a più persone, I`originale della citazione deve essere inserito nel fascicolo entro dieci giorni dall`ultima notificazione (269). Art. 166 Costituzione del convenuto Il convenuto deve costituirsi a mezzo del procuratore, o personalmente nei casi consentiti dalla legge, almeno venti giorni prima dell`udienza di comparizione fissata nell`atto di citazione, o almeno dieci giorni prima nel caso di abbreviazione di termini a norma del secondo comma dell`art. 163 bis, ovvero almeno venti giorni prima dell`udienza fissata a norma dell`art 168 bis, quinto comma, depositando in cancelleria il proprio fascicolo contenente la comparsa di cui all`art 167 con la copia della citazione notificata, la procura e i documenti che offre in comunicazione. [Valido per i giudizi successivi al 30 aprile 1995 (comma 1, art. 90, legge 353 del 1990 modificato dal Decr. Legge 238 del 21 giugno 1995)]" http://www.infoius.it/codici/cod_pro_civile/163-201.htm#Rif_... Es geht hier also primär um die Klageerwiderung. Das "essere in difetto" bedeutet daher wohl, daß auf die Klage keine Klageerwiderung erfolgt bzw. diese nicht eingereicht, also der Termin hierfür versäumt wird (leider fehlt mir hier der weitere Kontext Deines Textes). Dazu aus der ZPO: "§ 271 (1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen. (2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt. (3) (gestrichen) § 272 (1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen. (2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlaßt ein schriftliches Vorverfahren (§ 276). (3) Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. § 273 (1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, daß sich die Parteien rechtzeitig und vollständig erklären. (2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozeßgerichts insbesondere 1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; 2. Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; 3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; 4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen. (3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für sie gilt § 379 entsprechend. (4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3 § 274 (1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen. (2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt. (3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). In Meß- und Marktsachen beträgt die Einlassungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden. Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei der Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen. § 275 (1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozeßgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind. (3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war. (4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen." http://www.zivilprozessordnung.de/2.htm Vielleicht können die Juristen unter uns hier zur genauen Klärung beitragen (davon gibt es einige, leider sind sie meist jedoch nicht on-line). |
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nicht für KudoZ Explanation: hat nicht in die agree-Zeile gepasst: In der deutschen Fassung der ital. ZPO ist zu lesen (wobei einige Begriffe mit Vorsicht zu genießen sind, da typisch Südtirolerisch): Art. 166 - Einlassung des Beklagten Der Beklagte hat sich durch einen Prozessbevollmächtigten oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen (...) persönlich wenigstens 20 Tage vor der in der Klageschrift festgesetzten Verhandlung für das Erscheinen vor Gericht, oder ..... einzulassen .... Art. 167 - Klagebeantwortung In der Klagebeantwortung hat der Beklagte sein gesamtes Verteidigungsvorbringen auszuführen .... Er hat bei sonstigem Ausschluss allfällige mit Widerklage zu erhebende Ansprüche (..) geltend zu machen. decadenze wird hier mit Ausschluss übersetzt, ich würde eher "Verwirkung" sagen und das ganze sowieso etwas anders formulieren ... (übrigens nicht Fernbleiben sondern Säumnis) |
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