Umsatzsteuer: Zusammenfassende Meldungen
Thread poster: Emmanuelle Riffault
Emmanuelle Riffault
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Jan 6, 2011

Hallo,
und alles Gute für das neue Jahr!

Habt ihr gewusst, dass seit dem 1. Juli 2010 Änderungen für die zusammenfassenden Meldungen gelten? Ich habe es leider erst entdeckt, als ich meine Jahresmeldung machen wollte.

Zum Thema "Frist"

- galt bis zum 30.06.10, dass sie dem entsprach, was für die USt.-Voranmeldungen galt (also monatlich, vierteljährlich oder nur jährlich, wenn man von den V
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Hallo,
und alles Gute für das neue Jahr!

Habt ihr gewusst, dass seit dem 1. Juli 2010 Änderungen für die zusammenfassenden Meldungen gelten? Ich habe es leider erst entdeckt, als ich meine Jahresmeldung machen wollte.

Zum Thema "Frist"

- galt bis zum 30.06.10, dass sie dem entsprach, was für die USt.-Voranmeldungen galt (also monatlich, vierteljährlich oder nur jährlich, wenn man von den Voranmeldungen befreit ist)
Auf www.bzst.de ist zu lesen:
Wann ist zu melden (Fristen zur Abgabe der ZM)?
Die ZM ist bis zum 10. Tage nach Ablauf jedes Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) beim BZSt, Dienstsitz Saarlouis, abzugeben (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG).
Für Unternehmer, denen Dauerfristverlängerung um einen Monat beim zuständigen Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gewährt ist, gilt diese Fristverlängerung für die Abgabe der ZM entsprechend (§ 18a Abs. 1 Satz 3 UStG). Ein gesonderter Antrag beim BZSt ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Hat das Finanzamt den Unternehmer (Jahreszahler) von der Verpflichtung (§ 18 Abs. 2 UStG) zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlung befreit, kann er die ZM unter den Voraussetzungen des § 18a Abs. 6 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres abgeben...


- und seit dem 1.7.2010:
Wann ist zu melden (Frist zur Abgabe der ZM)?
Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraumes an das BZSt zu übermitteln.

Für welchen Zeitraum ist zu melden (Meldezeitraum)?
Meldezeitraum kann der Kalendermonat, das Kalendervierteljahr oder in Ausnahmefällen zwei Kalendermonate und das Kalenderjahr sein.


Und zum Thema "wer?"
scheinen nun die Kleinunternehmer davon befreit zu sein:


Wer muss melden?
Unternehmer im Sinne des § 2 UStG
Pauschalierende Land- und Forstwirte
Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG müssen keine ZM übermitteln.


Ich werde meine Steuerberaterin um Bestätigung bitten.

Viele Grüße

Emmanuelle
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Sarah Swift
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Danke, Emmanuelle! Jan 6, 2011

Letztes Jahr musste ich keine ZMs abgeben, weil alle Kunden in Deutschland saßen. Jetzt ist es Thema geworden, und es ist wirklich gut zu wissen, dass ich mich monatlich drum kümmern muss, nicht vierteljährlich.

[Bearbeitet am 2011-01-06 18:43 GMT]


 
Tarja Braun
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Abhängig von der Höhe und Art der Umsätze Jan 10, 2011

Hallo Emmanuelle,

das hat mir meine Steuerberaterin gesagt:

"Sonstige Leistungen nach § 3 a Abs. 2 Ust (worunter Ihre Umsätze fallen) an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat sind weiterhin regelmäßig quartalsweise zu melden. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer wg. Überschreitens der Wertgrenzen bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen (€ 100.000/€ 50.000 ab 2012) zur Abgabe der ZM verpflichtet ist.

Kann es bei Ihnen sogar se
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Hallo Emmanuelle,

das hat mir meine Steuerberaterin gesagt:

"Sonstige Leistungen nach § 3 a Abs. 2 Ust (worunter Ihre Umsätze fallen) an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat sind weiterhin regelmäßig quartalsweise zu melden. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer wg. Überschreitens der Wertgrenzen bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen (€ 100.000/€ 50.000 ab 2012) zur Abgabe der ZM verpflichtet ist.

Kann es bei Ihnen sogar sein, dass Sie die ZM nur jährlich abgeben müssen? Jährlich dann, wenn im vorangegangenem Jahr die sonstigen Leistungen € 200.000,00 nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr € 15.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen werden."

Ich werde die Umsätze weiterhin quartalsmäßig melden.
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Alte Regelung? Jan 10, 2011

Hallo Tarja,

Tarja Braun wrote:
das hat mir meine Steuerberaterin gesagt:

"Sonstige Leistungen nach § 3 a Abs. 2 Ust (worunter Ihre Umsätze fallen) an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat sind weiterhin regelmäßig quartalsweise zu melden. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer wg. Überschreitens der Wertgrenzen bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen (€ 100.000/€ 50.000 ab 2012) zur Abgabe der ZM verpflichtet ist.

Kann es bei Ihnen sogar sein, dass Sie die ZM nur jährlich abgeben müssen? Jährlich dann, wenn im vorangegangenem Jahr die sonstigen Leistungen € 200.000,00 nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr € 15.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen werden."

Ich werde die Umsätze weiterhin quartalsmäßig melden.


Das scheint der alten Regelung bis zum 30.06.10 zu entsprechen aber eben nicht der neuen

Emmanuelle


 
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http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/BJNR119530979.html Jan 10, 2011

"(2) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerda... See more
"(2) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 zu machen hat."

Unsere Leistungen sind im Sinne des § 3a Absatz, also bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Bitte auf der oben genannten Seite "§ 18a Zusammenfassende Meldung" suchen. Da ist alles aufgelistet.

[Edited at 2011-01-10 10:56 GMT]
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Einverstanden Jan 10, 2011

Tarja Braun wrote:
Unsere Leistungen sind im Sinne des § 3a Absatz, also bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Bitte auf der oben genannten Seite "§ 18a Zusammenfassende Meldung" suchen. Da ist alles aufgelistet.

[Edited at 2011-01-10 10:56 GMT]


Hallo nochmal,
danke, dass du dich mit dem Thema beschäftigst

Ich habe es genauso verstanden: Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Zeitraums, also des Monats oder Quartals. Das ist eine Neuerung seit dem 01.07.10 (davor galt bis zum 10.) Entscheidend für den Zeitraum ist lediglich der Umsatz.

In meinem Fall möchte ich aber klären, ob eine Jahresmeldung noch reicht. Ich bin nämlich von den USt-Voranmeldungen befreit und muss nur eine Jahres-USt-Erklärung abgeben. Dieser Meldezeitraum galt bis zum 30.06.10 auch für die ZM.

Mit Gruß

Emmanuelle


 
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Jahresmeldung Jan 20, 2011

Hallo,
meine Steuerberaterin hat bestätigt, dass eine Jahresmeldung für die ZM weiterhin reicht, wenn man von den USt-Voranmeldungen befreit ist.

Mit Gruß

Emmanuelle


 
inkweaver
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Was melden? Jan 28, 2011

Da ich nun auch diese Meldungen abgeben muss, muss ich mich zwangsläufig auch mit diesem Thema beschäftigen.

Ganz klar ist mir nicht, was ich in meinen Meldungen erfassen muss - alle Rechnungen, die ich Quartal geschrieben habe, egal ob bezahlt oder nicht, oder nur die Rechnungen, die auch bereits bezahlt wurden?

Da ich keine Kunden in Deutschland und keine Privatkunden in der EU habe, muss ich nichts abführen, aber die Meldungen würde ich doch lieber korrekt machen.


 
Tarja Braun
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Zuflussprinzip Jan 28, 2011

Bei mir alles nach dem Zufluss-/Abflussprinzip. Umsatzsteuer melden, wenn das Geld reingekommen ist, Vorsteuerabzug, wenn das Geld rausgegangen ist. So auch mit den zusammenfassenden Meldungen: Das melden, was in dem Quartal reingekommen ist.

 
Simone Linke
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Sicher? Jan 28, 2011

Tarja Braun wrote:

Bei mir alles nach dem Zufluss-/Abflussprinzip. Umsatzsteuer melden, wenn das Geld reingekommen ist, Vorsteuerabzug, wenn das Geld rausgegangen ist. So auch mit den zusammenfassenden Meldungen: Das melden, was in dem Quartal reingekommen ist.


Ich glaube mich zu erinnern, genau das Gegenteil gelesen zu haben. Ich bin momentan leider in Eile und hab das Schreiben des Bundesfinanzministeriums nur überflogen, allerdings steht dort auch der Satz:

"Unbeachtlich ist, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert. Bei den steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im vorstehenden Sinne und den Lieferungen im Sinne von § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ist es zudem unbeachtlich, wann der Unternehmer die Rechnung ausgestellt hat."

Vielleicht steht da irgendwo noch ein Wenn-und-Aber... mir fehlt im Moment grad die Zeit..
Hier der komplette Text:

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_26868/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/umsatzsteuer/010__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf


 


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