Aug 5, 2013 12:11
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German term
Festsetzungsverjährung
German to Romanian
Law/Patents
Law: Taxation & Customs
Apare intr-o "Anhhoerung zur nachtraeglichen Erhebung von Maut"
Die Festsetzungsverjaehrung der LKW-Maut tritt vier Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Benutzung der mautpflichtigen Strasse stattgefunden hat.
Die Festsetzungsverjaehrung der LKW-Maut tritt vier Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Benutzung der mautpflichtigen Strasse stattgefunden hat.
Proposed translations
(Romanian)
5 | termen de prescripţie a dreptului fiscului de a emite/ modifica o decizie de impozit , o taxă ... | Bernd Müller (X) |
References
Creifelds | Bernd Müller (X) |
Proposed translations
17 hrs
Selected
termen de prescripţie a dreptului fiscului de a emite/ modifica o decizie de impozit , o taxă ...
Poate se mai poate prescurta, de către specialişti!
Specificare, obligatorie: "în Germania"
fiscului = autorităţilor financiare etc.
Specificare, obligatorie: "în Germania"
fiscului = autorităţilor financiare etc.
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Reference:
Creifelds
Zum ersten Treffer
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Festsetzungsfrist, Festsetzungsverjährung
Rechtswörterbuch
18. Auflage 2004
Festsetzungsfrist, Festsetzungsverjährung
(steuerl.) ®Verjährung (11). Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Ist auf Grund einer gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund einer Aufforderung des Finanzamts, eine ®Steuererklärung, eine ®Steueranmeldung oder eine Anzeige/Antrag einzureichen, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese eingereicht wurde (§ 170 II, III AO). Unabhängig hiervon beginnt die Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Dies gilt nicht für ®Zölle und ®Verbrauchsteuern. Für die ®Erbschaftsteuer gelten Sonderregelungen (§ 170 V AO). Für die Wahrung der Frist genügt es, wenn der ®Steuerbescheid den Bereich des für die Festsetzung zuständigen Finanzamts verlassen hat bzw. wenn bei öffentlicher Zustellung der Steuerbescheid oder eine Benachrichtigung ausgehändigt wird. Der Ablauf der F. kann gehemmt werden; ®Ablaufhemmung.
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Festsetzungsfrist, Festsetzungsverjährung
Rechtswörterbuch
18. Auflage 2004
Festsetzungsfrist, Festsetzungsverjährung
(steuerl.) ®Verjährung (11). Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Ist auf Grund einer gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund einer Aufforderung des Finanzamts, eine ®Steuererklärung, eine ®Steueranmeldung oder eine Anzeige/Antrag einzureichen, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese eingereicht wurde (§ 170 II, III AO). Unabhängig hiervon beginnt die Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Dies gilt nicht für ®Zölle und ®Verbrauchsteuern. Für die ®Erbschaftsteuer gelten Sonderregelungen (§ 170 V AO). Für die Wahrung der Frist genügt es, wenn der ®Steuerbescheid den Bereich des für die Festsetzung zuständigen Finanzamts verlassen hat bzw. wenn bei öffentlicher Zustellung der Steuerbescheid oder eine Benachrichtigung ausgehändigt wird. Der Ablauf der F. kann gehemmt werden; ®Ablaufhemmung.
Discussion
Deci e ceva de genul "termenului de prescripţie" de a emite o decizie/ fixa un impozit etc., o taxă de "Maut" ...
6) Steuerrecht: Im Gegensatz zum Zivilrecht führt der Eintritt der Verjährung im Steuerrecht stets dazu, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unabhängig davon erlöschen, ob der Eintritt der Verjährung vom Begünstigten geltend gemacht wird oder nicht (§47 AO). Das gilt sowohl für die Ansprüche des Fiskus als auch für Steuererstattungs- und Vergütungsansprüche des Steuerbürgers. Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen Festsetzungsverjährung und Zahlungsverjährung. Festsetzungsverjährung bewirkt, dass nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Steuer nicht mehr festgesetzt werden darf (hierzu: Festsetzungsfrist im Besteuerungsverfahren). Zahlungsverjährung hat zur Folge, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist eine festgesetzte Steuer nicht mehr erhoben werden darf (§232 AO). Sie erstreckt sich auch auf Ansprüche des Steuerpflichtigen, z.B. auf Erstattung einer Steuer. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§228 S.2 AO) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§229 Abs.1 AO).
© Alpmann Brockhaus Fachlexikon Recht, 2004 [CD-ROM].