Glossary entry

French term or phrase:

provision alimentaire mensuelle PAM

German translation:

monatliche Verpflegungsrücklage

Added to glossary by Alfred Satter
Nov 20, 2006 10:13
17 yrs ago
French term

provision alimentaire mensuelle PAM

French to German Law/Patents Government / Politics Gefängnisordnung
C'est une somme protégée qui ne peut faire l'objet d'aucun prélèvement et reste à la disposition des détenus.

Proposed translations

22 mins
Selected

monatliche Verpflegungsrücklage

A) Zur österreichischen Rechtslaqe:
1. Arbeitspflicht von Strafqefanqenen:
Grundsätzlich ist jeder arbeitsfähige Strafgefangene und Untergebrachte verpflichtet, Arbeit zu leisten (§ 44 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz - StVG). Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Ausgeschlossen sind Arbeiten, die mit Lebensgefahr oder mit der Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung verbunden sind (§ 44 Abs. 2 StVG). Die Preise der von den Strafgefangenen erzeugten Gegenstände sind den für Gegenstände gleicher Art und Güte üblichen Preisen anzugleichen, die für die Arbeit Strafgefangener an die Anstalt zu zahlende Vergütung den für Arbeiten gleicher Art und Güte üblichen Löhnen (§ 46 Abs. 1 StVG). Der Ertrag der Arbeit fließt dem Bund zu; Strafgefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, haben für die von ihnen geleistete Arbeit eine Arbeitsvergütung zu erhalten (§ 51 Abs. 1 und 2 StVG). Die durchschnittliche Arbeitszeit der Strafgefangenen pro Tag beträgt ca. 6 Stunden.
Die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen haben nach Maßgabe der Bestimmungen des StVG für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen (§ 31 Abs. 1 StVG). Grundsätzlich hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges zu leisten (§ 32 StVG; Vollzugskostenbeitrag). Der Kostenbeitrag beträgt, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung bezieht, 75 vH der jeweiligen Arbeitsvergütung; die Strafhäftlinge leisten damit durch ihre Arbeit einen, wenn auch geringfügigen, Beitrag zur Abdeckung ihrer Unterbringungsund Verpflegungskosten. Die Einnahmen der Justizanstalten aus der Arbeit ihrer Insassen decken allerdings nur einen geringen Teil der Kosten des Strafvollzuges.
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21 hrs

s.u.

Das scheint mir hier das sogenannte "Hausgeld" zu sein:
Hausgeld - § 199 Abs. 2 StVollzG

Vier Siebtel von Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe bzw. 100% des Taschengeldes stehen als sogenanntes Hausgeld zum Einkauf innerhalb der Anstalt oder sonstigen Ausgaben zur Verfügung. (...) Das Hausgeld ist unpfändbar. Es ist auch dem Zugriff der Anstalt entzogen.
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