nachgelagert

French translation: imposition postérieure / a posteriori

GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW)
German term or phrase:nachgelagert
French translation:imposition postérieure / a posteriori
Entered by: Giselle Chaumien

10:21 Feb 15, 2004
German to French translations [PRO]
Government / Politics
German term or phrase: nachgelagert
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Rentenbesteuerung neu zu regeln und zur so genannten "nachgelagerten" Besteuerung der Renten überzugehen.
Eva Traub (X)
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imposition postérieure / a posteriori
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Da werden sich die Rentner freuen!
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5 +1imposition postérieure / a posteriori
Giselle Chaumien
4 -1siehe die Erklärung unten >>>imposition après-coup, c'est ce qui convient le mieux à mon avis
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imposition postérieure / a posteriori


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Da werden sich die Rentner freuen!

Giselle Chaumien
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siehe die Erklärung unten >>>imposition après-coup, c'est ce qui convient le mieux à mon avis


Explanation:
http://www.faz.net/s/Rub4ECDE9F6CA934AE595D035605CC155B5/Doc...

Während Beamte im Ruhestand bis auf einen Freibetrag ihre Alterseinkünfte schon immer versteuern mußten, sind die Renten bisher weitgehend steuerfrei gewesen - obwohl abhängig von der Einkommenshöhe zwischen knapp 59 und 100 Prozent der Rentenversicherungsbeiträge aus unversteuertem Einkommen stammen. Damit sind bei den Arbeitnehmern - anders als bei den Pensionären - große Teile des Einkommens sowohl in der Erwerbs- als auch in der Rentenbezugsphase steuerfrei. Das soll sich ändern; geplant ist ein gleitender Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Damit wird mit den Jahren ein größerer Teil der Altersvorsorge steuerfrei gestellt, parallel dazu werden Renten stärker besteuert. Um Doppelbesteuerungen und Einnahmeausfälle des Staates zu vermeiden, geschieht diese Systemumstellung in Stufen. Je nach Tempo und Ausgestaltung verzichtet der Staat auf Steuereinnahmen. Ein Systemwechsel über Nacht könnte den Staat bis zu 7 Milliarden Euro kosten, wie das Institut der deutschen Wirtschaft berechnet hat

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Note added at 2004-02-15 10:43:50 (GMT)
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http://www.vdr.de/internet/vdr/home.nsf/index.htm?OpenPage&c...

Es mag zur geltenden Regelung der unterschiedlichen Besteuerung von Renten und Pensionen rechtspolitisch bzw. steuersystematisch Alternativen geben, sie verstößt aber – und darum ging es in Karlsruhe allein – im Prinzip nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Erwägungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht in seiner ersten Entscheidung im Jahr 1980 die unterschiedliche Besteuerung für Renten und Pensionen gerechtfertigt hat, treffen im wesentlichen auch heute noch zu. Die Differenzierung benachteiligt nicht Pensionäre gegenüber Rentnern, sondern vollzieht lediglich die fundamentalen Unterschiede zwischen den beiden Alterssicherungssystemen nach, die darin bestehen, dass Beamte keine Beiträge zu ihrer Altersversorgung leisten und ihre Pension als Ausfluss des lebenslänglichen Alimentationsverhält-nisses zufließendes Einkommen darstellt. Ob Beamte durch Gehaltsverzicht fiktive Beiträge leisten, kann dahin stehen. Selbst wenn dem so wäre, bleibt es bei dem für die Ertragsanteilsbesteuerung wesentlichen Unterschied, dass die fiktiven Beiträge weder ausgezahlt noch versteuert wurden.

Die Rentenversicherten haben aus ihrem grundsätzlich steuerpflichtigen Einkommen Beiträge für ihre Altersversorgung gezahlt. Deshalb stellt der ganz überwiegende Teil jeder Ren-tenzahlung wirtschaftlich gesehen den Gegenwert für die eingezahlten Beiträge dar und wird deshalb zu Recht nicht besteuert. Lediglich der verbleibende Teil der Rente ist als Ertragsanteil, also als eine Art Zinsgewinn, zu versteuern. Die Höhe des Ertragsanteils hängt vom Renteneintrittsalter ab. Er beträgt bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren 27 Pro-zent.

Dass die Rentenversicherung im Umlageverfahren finanziert wird, widerspricht nicht dem Befund, dass der ganz überwiegende Teil jeder Rentenzahlung wirtschaftlich gesehen der Gegenwert für die eingezahlten Beiträge ist. Im Umlageverfahren wird zwar kein individueller Vermögensstamm gebildet, sondern es werden die Renten aus den zeitgleich eingehenden Beiträgen gezahlt. Dennoch ist das Bundesverfassungsgericht 1980 davon ausgegangen, dass – wirtschaft-lich betrachtet – von der Rückzahlung eigenen Vermögens auszugehen ist. Aus der Sicht der Rentner mache es keinen Unterschied, ob ein Kapitalstock gebildet wird oder ob infolge der Beitragsleistungen ein Anspruch auf Rente gegen die Versichertengemeinschaft besteht. Dieser sei die gesetzlich zugesicherte Gegenleistung für die Beitragszahlungen.

Damit hat das Bundesverfassungsgericht bereits klargestellt, dass es für die Ertragsanteilsbesteuerung einer Rente auf das Finanzierungsverfahren des Systems, kapitalgedeckt oder umlagefinanziert, nicht ankommt. Dies ist auch zwingend, weil andernfalls allein wegen des Finanzierungsverfahrens Versicherte in umlagefinanzierten Systemen gegenüber Versicherten in Systemen mit Kapitaldeckung gleichheitswidrig benachteiligt werden könnten.

Im übrigen werden die Unterschiede zwischen Kapitaldeckungs- und Umlageverfahren vielfach überschätzt. Die Rentenversicherung sichert rund 80 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung mit einem Einkommen bis zu 8.700 DM im Monat. Eine Versicherung mit einem so großen personellen Einzugsbereich lässt sich nicht mehr im Kapitaldeckungsverfahren finanzieren. Um die heute gegenüber der Rentenversicherung bestehenden Ansprüche durch Kapital abzudecken, wäre ein Deckungskapital von über 12 Billionen DM notwendig. Das wären mehr als 80 Prozent des reproduzierbaren Bruttoanlagevermögens der Bundesrepublik. Bei einer so großen - ohnehin nicht mehr zu realisierenden - Vermögensmasse verwischen sich die Unterschiede zwischen dem Kapitaldeckungs- und dem Umlageverfahren: Die Renten könnten, da das Kapital als Anlagevermögen gebunden ist, auch wieder nur aus dem laufenden Bruttosozialprodukt erwirtschaftet werden. Das gebundene Kapital würde keinen Beitrag zur Finanzierung der Renten mehr leisten. Es bleibt als Unterschied die ungewisse Chance einer Anlage im Ausland. Sie rechtfertigt aber keine unterschiedliche Besteuerung.

Daher hat das Bundesverfassungsgericht die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen 1980 für systemadäquat und damit grundsätzlich für gerechtfertigt erklärt.

Ertragsanteilsbesteuerung und Besteuerung der Beiträge

Dieses Ergebnis war damals und ist heute umstritten, weil nur ein Teil der Beiträge aus versteuertem Einkommen stammt. Dabei ist zu unterscheiden. Der Arbeitgeberbeitrag ist zwar grundsätzlich steuerfrei, er wird aber indirekt besteuert. Grund hierfür sind die komplizierten Regelungen über die steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen. Sie werden zunächst in Höhe des Anderthalbfachen des Grundhöchstbetrages von 2.610 DM, das sind 3.915 DM, berücksichtigt, bei der Zusammenveranlagung von Ehe-paaren das Doppelte. Außerdem gibt es einen Vorwegabzug von 6.000 bzw. 12.000 DM. Dieser Vorwegabzug wird um 16 Prozent der Einnahmen des Arbeitnehmers gekürzt, wenn ein Arbeitgeberanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt wurde. Daher reduziert der Arbeitgeberbeitrag die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend zu machen. Darauf hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aus 1980 ausdrücklich hingewiesen (BVerfGE 54, 11, 32).

Im Ergebnis ist der Vorwegabzug bereits dann vollständig \"verbraucht\", wenn das versicherungspflichtige Einkommen 116 Prozent des Durchschnittsverdienstes übersteigt. Der Arbeitnehmeranteil ist in diesem Fall nur noch im Rahmen des Grundhöchstbetrages von 3.915 DM abzugsfähig. Der Arbeitgeberanteil ist also keineswegs – wie vielfach behauptet wird – für den Versicherten und späteren Rentner steuerlich irrelevant. Er wird vielmehr – steuerrechtlich korrekt – dem Arbeitnehmer als Einnahme zugeordnet und als gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgeaufwendung verrechnet, bleibt daher steuerfrei, mindert aber die Möglichkeit, weitere Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Der Arbeitgeberanteil wird somit im Ergebnis indirekt besteuert.

Die von dem Arbeitnehmer zu tragenden Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen mindern als Vorsorgeaufwendun-gen das steuerpflichtige Einkommen. Bei einem alleinstehenden Durchschnittsverdiener stammen allerdings nur rund 37 Prozent der von ihm zu tragenden Anteile am Rentenversicherungsbeitrag aus nicht versteuertem Einkommen. Dieser Prozentsatz verringert sich bei höheren Einkommen deutlich. So werden bei einem Versicherten mit einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nur 20 Pro-zent seines Anteils am Rentenversicherungsbeitrag aus unversteuertem Einkommen gezahlt. Aber auch insoweit gilt: Soweit die Beiträge aus unversteuertem Einkommen geleistet worden sind, wird dadurch nur eine allen Bürgern offen stehende Möglichkeit, Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abzuziehen, genutzt. Auch dies ist in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 1980 zu Recht so gesehen worden. Es hat deshalb in der Steuerbefreiung der Beiträge keinen Grund gesehen, die Ertragsanteilsbesteuerung für Renten in Zweifel zu ziehen (BVerfG a.a.O).

Sollte das Gericht dennoch dazu tendieren, wegen der teilweisen Steuerfreistellung der Beiträge eine stärkere Besteuerung der später gezahlten Renten anzuregen oder zuzulassen, müsste es auch seine Rechtsprechung zur Besteuerung von Vermögen überdenken. Nach der Vermögensteuer-Ent-scheidung hat sich der steuerliche Zugriff auf den Ertrag des Vermögens zu beschränken. Die Substanz des Vermögens muss steuerlich unberührt bleiben. Würde die Rente voll – also auch mit ihrem Kapitalanteil – besteuert, würde die Einkommensteuer entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch auf den Vermögensverzehr zugreifen. Denn die Rentenzahlungen stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – vom Ertragsanteil abgesehen – wirtschaftlich gesehen lediglich die Auszahlung eigenen Vermögens dar.

Sollte das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung dahingehend modifizieren wollen, dass das Grundgesetz als Folge des Verbots der Doppelbesteuerung nur solches Vermögen vor der Besteuerung schützt, das aus bereits versteuertem Einkommen gebildet worden ist, müsste es aber auch klarstellen, dass sich eine \"Nachversteuerung\" steuerfrei gebildeten Vermögens nicht auf gesetzliche Renten beschränken darf, sondern alle steuerfrei gebildeten Vermögen erfassen muss. Es verstieße gegen das Gleichbehandlungsgebot, allein die gesetzlichen Renten mit dem Argument der teilweisen Steuerfreiheit der Beiträge einer Nachversteuerung zu unterwerfen, während in anderen Bereichen – zu nennen sind hier private Renten, Wohnungseigentum und die Ersparnisbildung – weiterhin in erheblichem Umfang steuerfrei Vermögen gebildet werden kann, das auch bei seiner Auflösung einkommensteuerlich nicht erfasst wird und bei dem sogar, wie im Fall des privat genutzten Wohnungseigentums, der erzielte Veräußerungsgewinn steuerfrei bleibt.



Michael Hesselnberg (X)
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disagree  René VINCHON (X): super l'explication de nachgelagert!
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