Apr 9, 2007 09:38
17 yrs ago
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Greek term
διακριτικός τίτλος
Greek to German
Bus/Financial
Business/Commerce (general)
επωνυμία - Firmenname
διακριτικός τίτλος;;;;
Wortmarke το δίνει το Eurodic - προφανώς δεν είναι σωστό... πως το λένε;;;
διακριτικός τίτλος;;;;
Wortmarke το δίνει το Eurodic - προφανώς δεν είναι σωστό... πως το λένε;;;
Proposed translations
(German)
3 -1 | unterscheidungskräftiger (Firmen)ame | stahat (X) |
4 | Firmenkurzname | Andras Mohay (X) |
Proposed translations
-1
5 hrs
Selected
unterscheidungskräftiger (Firmen)ame
unterscheidungskräftiger (Firme)name
3.1. Rechtsschutz in Deutschland nach dem Markengesetz
Das Markenrecht ist die stärkste Waffe gegen Fälle von » Domain-Grabbing«. Es kann Ihnen Ansprüche auf Übertragung von Domains geben, auf die Sie ein besseres Recht haben, als derjenige, der eine Domain hat für sich eintragen lassen. Dabei sollten Sie folgende Prinzipien im Auge behalten:
3.1.1. Zeitliche Priorität, einfacher ausgedrückt: wer zuerst kommt malt zuerst. Wer eine Marke zuerst beim deutschen Patent- und Markenamt in München anmeldet, hat ein besseres Recht darauf, als jemand, der damit später kommt. Aber auch ohne Anmeldung in München genießen sogenannte geschäftliche Bezeichnungen Rechtsschutz, wenn man sich ihrer bereits im Geschäftsverkehr bedient hat. Sie unterfallen in Unternehmenskennzeichen für Firmen und in sog. Werktitel als geschützte Bezeichnungen für die Erzeugnisse dieser Firmen wie z.B. Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke etc.
3.1.2. Unterscheidungskraft: Ein noch so langjähriger Gebrauch von Geschäftszeichen bringt keinen Rechtsschutz, wenn es sich dabei um allgemein beschreibende Ausdrücke handelt, wie z.B. »Fahrradhändler«. Für beschreibende Ausdrücke gibt es ein so genanntes Freihaltebedürfnis, d.h. die Rechtsordnung gestattet keine Monopolisierung solch allgemeiner Ausdrücke. Ein besonders unterscheidungskräftiger Name ist also keine bloße Sache des Marketings, sondern auch eine rechtliche Notwendigkeit.
[http://www.hoffmann-law.de/data/deutsch/pgs/Rundschreiben/Ar...]
3.1. Rechtsschutz in Deutschland nach dem Markengesetz
Das Markenrecht ist die stärkste Waffe gegen Fälle von » Domain-Grabbing«. Es kann Ihnen Ansprüche auf Übertragung von Domains geben, auf die Sie ein besseres Recht haben, als derjenige, der eine Domain hat für sich eintragen lassen. Dabei sollten Sie folgende Prinzipien im Auge behalten:
3.1.1. Zeitliche Priorität, einfacher ausgedrückt: wer zuerst kommt malt zuerst. Wer eine Marke zuerst beim deutschen Patent- und Markenamt in München anmeldet, hat ein besseres Recht darauf, als jemand, der damit später kommt. Aber auch ohne Anmeldung in München genießen sogenannte geschäftliche Bezeichnungen Rechtsschutz, wenn man sich ihrer bereits im Geschäftsverkehr bedient hat. Sie unterfallen in Unternehmenskennzeichen für Firmen und in sog. Werktitel als geschützte Bezeichnungen für die Erzeugnisse dieser Firmen wie z.B. Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke etc.
3.1.2. Unterscheidungskraft: Ein noch so langjähriger Gebrauch von Geschäftszeichen bringt keinen Rechtsschutz, wenn es sich dabei um allgemein beschreibende Ausdrücke handelt, wie z.B. »Fahrradhändler«. Für beschreibende Ausdrücke gibt es ein so genanntes Freihaltebedürfnis, d.h. die Rechtsordnung gestattet keine Monopolisierung solch allgemeiner Ausdrücke. Ein besonders unterscheidungskräftiger Name ist also keine bloße Sache des Marketings, sondern auch eine rechtliche Notwendigkeit.
[http://www.hoffmann-law.de/data/deutsch/pgs/Rundschreiben/Ar...]
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Comment: "thanks..."
2 hrs
Firmenkurzname
-
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