Glossary entry (derived from question below)
Italian term or phrase:
procedimento penale riunito
German translation:
verbundenes Strafverfahren
Added to glossary by
Birgit Elisabeth Horn
Jul 9, 2004 10:23
20 yrs ago
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Italian term
riunito (qui)
Italian to German
Law/Patents
Law (general)
desumibile dagli atti contenuti nel procedimento penale riunito N. 1505/2003 R.G.n.r. (nonchè in inf. SM PE 15.12.2003, pagg. 193-197).
ich hatte an Sammelstrafverfahren gedacht, finde aber keine Übereinstimmung
ich hatte an Sammelstrafverfahren gedacht, finde aber keine Übereinstimmung
Proposed translations
(German)
5 | im verbundenen Strafverfahren | Sandra Pecoraro |
Proposed translations
23 mins
Selected
im verbundenen Strafverfahren
News
OLG Koblenz, 8. Okt. 03
Rechtsanwaltsgebühren bei verbundenen Strafverfahren
Beschluss. vom 23.6.2003 – 2 Ws 376/03
1. Eine Strafsache, die mit einem anderen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wird, ist weder verfahrensrechtlich noch kostenrechtlich beendet, sondern sie wird als verbundene Sache fortgeführt.
2. Durch die stattgefundene Hauptverhandlung besteht zum Ansatz der Gebühr nach § 84 I Alt. 2 BRAGO keine Möglichkeit, da diese Gebühr isoliert (wenn auch nur in einem der beiden Strafverfahren) nicht bestehen kann, wenn (für das verbundene Verfahren) die Globalgebühr des § 83 BRAGO erwächst, in der sie aufgeht.
Anmerkung von Rechtsanwalt Peter Thiel, Marburg [email protected]:
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass es eine Gebühr des § 84 I zweite Alternative BRAGO nicht gibt, wenn zwei Verfahren im gerichtlichen Verfahren miteinander verbunden werden. Diese Konstellation liegt häufig vor, wenn wir Mandanten verteidigen, die ständig mit dem Gesetz im Konflikt geraten. Hier kann es vorkommen, dass kurz vor Beginn der bereits terminierten Hauptverhandlung eine weitere Anklageschrift bei Gericht eingeht, wir in dieser Sache auch beigeordnet werden und schließlich beide Verfahren miteinander verbunden werden.
OLG Koblenz, 8. Okt. 03
Rechtsanwaltsgebühren bei verbundenen Strafverfahren
Beschluss. vom 23.6.2003 – 2 Ws 376/03
1. Eine Strafsache, die mit einem anderen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wird, ist weder verfahrensrechtlich noch kostenrechtlich beendet, sondern sie wird als verbundene Sache fortgeführt.
2. Durch die stattgefundene Hauptverhandlung besteht zum Ansatz der Gebühr nach § 84 I Alt. 2 BRAGO keine Möglichkeit, da diese Gebühr isoliert (wenn auch nur in einem der beiden Strafverfahren) nicht bestehen kann, wenn (für das verbundene Verfahren) die Globalgebühr des § 83 BRAGO erwächst, in der sie aufgeht.
Anmerkung von Rechtsanwalt Peter Thiel, Marburg [email protected]:
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass es eine Gebühr des § 84 I zweite Alternative BRAGO nicht gibt, wenn zwei Verfahren im gerichtlichen Verfahren miteinander verbunden werden. Diese Konstellation liegt häufig vor, wenn wir Mandanten verteidigen, die ständig mit dem Gesetz im Konflikt geraten. Hier kann es vorkommen, dass kurz vor Beginn der bereits terminierten Hauptverhandlung eine weitere Anklageschrift bei Gericht eingeht, wir in dieser Sache auch beigeordnet werden und schließlich beide Verfahren miteinander verbunden werden.
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