Glossary entry (derived from question below)
Spanish term or phrase:
remisiones de obligado cumplimiento.
German translation:
unbeschadet gesetzlich vorgeschriebener Datenübermittlungen
Added to glossary by
Susanne Stöckl
Nov 10, 2008 07:22
15 yrs ago
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Spanish term
remisiones de obligado cumplimiento.
Spanish to German
Law/Patents
Law: Contract(s)
Es handelt sich um einen Kaufvertrag für eine bestimmte Immobilie. Hier geht es um den Datenschutz. Ich hänge bei * remisiones de obligado cumplimiento*.
PROTECCION DE DATOS DE CARACTER PERSONAL: De acuerdo con lo establecido en la Ley Orgánica de Proteccion de Datos, los otorgantes quedan informados, y aceptan, la incorporación de sus datos a los ficheros automatizados existentes en la Notaría, que se conservarán en la misma con carácter confidencial, sin perjuicio de las *remisiones de obligado cumplimiento*.
PROTECCION DE DATOS DE CARACTER PERSONAL: De acuerdo con lo establecido en la Ley Orgánica de Proteccion de Datos, los otorgantes quedan informados, y aceptan, la incorporación de sus datos a los ficheros automatizados existentes en la Notaría, que se conservarán en la misma con carácter confidencial, sin perjuicio de las *remisiones de obligado cumplimiento*.
Proposed translations
(German)
4 +2 | unbeschadet gesetzlich vorgeschriebener Datenübermittlungen | Karlo Heppner |
4 +2 | verbindliche Auskunftserteilungen | Toni Castano |
Proposed translations
+2
8 hrs
Selected
unbeschadet gesetzlich vorgeschriebener Datenübermittlungen
Stadt Trier - Widerspruchsmöglichkeit gegen Datenübermittlungen ...
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Widerspruchsmöglichkeit gegen Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen aus dem Melderegister. Die Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem ...
cms.trier.de/stadt-trier/Integrale?SID=CRAWLER&ACTION=ViewPageView&MODULE...Variant..... - 65k - En caché - Páginas similares
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Widerspruchsmöglichkeit gegen Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen aus dem Melderegister. Die Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem ...
cms.trier.de/stadt-trier/Integrale?SID=CRAWLER&ACTION=ViewPageView&MODULE...Variant..... - 65k - En caché - Páginas similares
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+2
2 hrs
verbindliche Auskunftserteilungen
Hier geht es um verbindliche Auskunftserteilungen an Amtsorgane und -stellen wie das Innenministerium, die Polizei usw., die dem Datenschutz nicht unterliegen und folglich auch Notare einhalten müssen.
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Note added at 11 hrs (2008-11-10 19:01:24 GMT)
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Ich habe weiter recherchiert und bin zum folgenden Schluss gekommen. Der Ausdruck "remisiones (...)" bezieht sich in diesem bestimmten Fall auf verbindliche Mitteilungen der Notare ans Grundbuchamt. Es geht sicherlich um Datenübermittlungen, keine Frage. Ob eine Auskunftserteilung eine vorherige Anfrage unbedingt voraussetzt, wie du sagst, ist mir nicht ganz klar.
http://www.finanztip.de/i/spanien/kfp-immorecht.html
Bei der nachfolgend beschriebenen Konstellation - beide Vertragsparteien in Deutschland, Immobilie in Spanien - empfiehlt sich bei Einschaltung eines Rechtsanwalts folgende Abwicklung:
(...)
Mitteilung der Protokollierung durch den Notar per Telefax an das spanische Grundbuchamt und Eintragung des Erwerbers im Tagebuch des Grundbuchamtes
http://www.rws-verlag.de/volltext/reportzf.htm
Zusammenarbeit zwischen Grundbuchamt und Notar
Es besteht erst seit neuerer Zeit eine Verpflichtung des Notars zur Grundbucheinsicht vor Beurkundung eines Immobilienrechtsgeschäfts. Der Käufer einer Immobilie kann jedoch auf diese Vorinformation verzichten, wenn er einen sachlichen Grund für die Eilbedürftigkeit vorbringt. Dem Käufer ist jedoch dringend davon abzuraten, auf diese Information, die letztlich seiner Sicherheit dient (vgl. „privatschriftlicher Kaufvertrag“, „Verkauf einer fremden Sache“), zu verzichten. Der Notar holt die Informationen über das Grundstück in der Regel per Telefax vom Grundbuchamt ein. Der Grundbuchrichter ist zur unverzüglichen Auskunft – spätestens drei Tage nach Erhalt der notariellen Anfrage – verpflichtet, wobei sich diese auch auf beim Grundbuchamt eingegangene, aber noch nicht eingetragene Urkunden bezieht. Auch hat er über solche Auskunftsersuchen anderer Notare hinsichtlich der angefragten Liegenschaft (finca) zu informieren, die in den letzten zehn Tagen vor der Anfrage eingegangen sind. Auf Grund des vorangegangenen notariellen Auskunftsersuchens hat der Grundbuchrichter eine neun Tage nachwirkende Informationsverpflichtung gegenüber diesem Notar über zwischenzeitlich eingegangene Urkunden, aus denen sich eine veränderte Grundbuchsituation ergeben könnte.
Der Vertrag muss sodann innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Grundbuchinformation vom Notar beurkundet werden. Der Notar hat das Grundbuchamt auf Verlangen der Parteien oder auf Grund eigener Entscheidung noch am selben Tage, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden per Fax oder anderweitig von der erfolgten Beurkundung des Immobiliengeschäfts unter Angabe von Nummer und Datum des Protokolls, der Parteien, der erworbenen Rechte und der genauen Bezeichnung des Immobilienprojekts zu verständigen.
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Note added at 11 hrs (2008-11-10 19:01:24 GMT)
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Ich habe weiter recherchiert und bin zum folgenden Schluss gekommen. Der Ausdruck "remisiones (...)" bezieht sich in diesem bestimmten Fall auf verbindliche Mitteilungen der Notare ans Grundbuchamt. Es geht sicherlich um Datenübermittlungen, keine Frage. Ob eine Auskunftserteilung eine vorherige Anfrage unbedingt voraussetzt, wie du sagst, ist mir nicht ganz klar.
http://www.finanztip.de/i/spanien/kfp-immorecht.html
Bei der nachfolgend beschriebenen Konstellation - beide Vertragsparteien in Deutschland, Immobilie in Spanien - empfiehlt sich bei Einschaltung eines Rechtsanwalts folgende Abwicklung:
(...)
Mitteilung der Protokollierung durch den Notar per Telefax an das spanische Grundbuchamt und Eintragung des Erwerbers im Tagebuch des Grundbuchamtes
http://www.rws-verlag.de/volltext/reportzf.htm
Zusammenarbeit zwischen Grundbuchamt und Notar
Es besteht erst seit neuerer Zeit eine Verpflichtung des Notars zur Grundbucheinsicht vor Beurkundung eines Immobilienrechtsgeschäfts. Der Käufer einer Immobilie kann jedoch auf diese Vorinformation verzichten, wenn er einen sachlichen Grund für die Eilbedürftigkeit vorbringt. Dem Käufer ist jedoch dringend davon abzuraten, auf diese Information, die letztlich seiner Sicherheit dient (vgl. „privatschriftlicher Kaufvertrag“, „Verkauf einer fremden Sache“), zu verzichten. Der Notar holt die Informationen über das Grundstück in der Regel per Telefax vom Grundbuchamt ein. Der Grundbuchrichter ist zur unverzüglichen Auskunft – spätestens drei Tage nach Erhalt der notariellen Anfrage – verpflichtet, wobei sich diese auch auf beim Grundbuchamt eingegangene, aber noch nicht eingetragene Urkunden bezieht. Auch hat er über solche Auskunftsersuchen anderer Notare hinsichtlich der angefragten Liegenschaft (finca) zu informieren, die in den letzten zehn Tagen vor der Anfrage eingegangen sind. Auf Grund des vorangegangenen notariellen Auskunftsersuchens hat der Grundbuchrichter eine neun Tage nachwirkende Informationsverpflichtung gegenüber diesem Notar über zwischenzeitlich eingegangene Urkunden, aus denen sich eine veränderte Grundbuchsituation ergeben könnte.
Der Vertrag muss sodann innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Grundbuchinformation vom Notar beurkundet werden. Der Notar hat das Grundbuchamt auf Verlangen der Parteien oder auf Grund eigener Entscheidung noch am selben Tage, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden per Fax oder anderweitig von der erfolgten Beurkundung des Immobiliengeschäfts unter Angabe von Nummer und Datum des Protokolls, der Parteien, der erworbenen Rechte und der genauen Bezeichnung des Immobilienprojekts zu verständigen.
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Sabine Reichert
1 hr
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Danke, Sabine.
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DDM
2 hrs
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Danke, Daniel.
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Diana Carrizosa
3 hrs
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Danke, Diana.
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Karlo Heppner
: Eine Auskunftserteilung setzt voraus, dass eine Auskunft eingeholt wird. Der Notar ist aber zum Beispiel gesetzlich verpflichtet, dem Grundbuchamt Mitteilung zu machen, ohne dass dieses eine Auskunft verlangt. Liebe Grüße Karlo
5 hrs
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Danke, Karlo für den Hinweis. Mein Kommentar dazu oben.
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